Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. V ZB 1/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1509

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 11. Oktober 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 19 a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 u. 2 [X.] ist offensichtlich unangemes-sen im Sinne von § 19 Abs. 2 [X.], wenn sie trotz Ausschöpfung des Höchst-rahmens (§ 18 Abs. 2 [X.]) um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach [X.] zurückbleibt. b) Hat der Zwangsverwalter seine Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der nach § 19 [X.] vergütungsfähige [X.]aufwand in der Gesamtschau bei überschlägi-ger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festge-setzt werden; zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine [X.] schon nicht ermöglicht oder aber dieser [X.] aufgrund besonderer Umstände [X.] etwa aufgrund eines die Plausibilität erschüt-ternden Einwandes eines Beteiligten [X.] nicht stand hält. [X.], [X.]. v. 11. Oktober 2007- [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. November 2006 wird auf Kos-ten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.410,85 •. Gründe: [X.] sind Wohnungseigentümer von zwei durch die Ferienpark Vermietungsgesellschaft mbH an Feriengäste vermieteten [X.], die in der [X.] von Ende Oktober 2003 bis Mitte Mai 2006 der Zwangs-verwaltung unterlagen. Zwangsverwalter war der Beteiligte zu 4, in dessen Verwaltungszeit Mieteinnahmen in Höhe von 6.628,77 • erzielt wurden. 1 Der Beteiligte zu 4 hat nach § 19 Abs. 2 [X.] die Festsetzung einer Vergütung nach [X.] in Höhe von insgesamt 2.679,60 • (28 Stun-den à 75 • zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) beantragt und hierzu geltend gemacht, die auf der Grundlage der Mieteinnahmen zu bemes-sende Regelvergütung (§ 18 [X.]) in Höhe von 993,32 • sei nicht angemes-sen, weil ein [X.]aufwand von wenigstens 28 Stunden entstanden sei. Der 2 - 3 - Festsetzungsantrag enthält eine Vergleichsrechnung sowie eine Beschreibung der erbrachten Tätigkeiten, jedoch keinen detaillierten Stundennachweis. [X.] wird von der betreibenden Gläubigerin, der Beteiligten zu 1, beanstandet, die dem geltend gemachten [X.]aufwand entgegen tritt. Die Rechtspflegerin hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die da-gegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Land-gericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 eine Herabsetzung auf die Regelvergütung erreichen. Der [X.] zu 4 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 4 1. Das Beschwerdegericht hält die Voraussetzungen für eine [X.] Vergütung nach § 19 Abs. 2 [X.] für gegeben. Insbesondere sei der gel-tend gemachte [X.]aufwand auf der Grundlage der substantiierten Darlegungen des [X.] plausibel und bewege sich im unteren Bereich dessen, was in durchschnittlichen Verfahren als "Normalaufwand" anzusehen sei. Ein detaillierter Stundennachweis mit einer Aufschlüsselung nach [X.] sei nicht erforderlich. 5 2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. 6 a) Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 [X.] kann der Verwalter eine [X.] nach [X.]aufwand verlangen, wenn die Regelvergütung nach § 18 7 - 4 - Abs. 1 u. 2 [X.] offensichtlich unangemessen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 Abs. 2 [X.] um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach [X.]aufwand zu-rückbleibt (ebenso [X.], [X.], 1736, 1739; [X.]/Wutzke/ [X.]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 19 [X.] Rdn. 16). Diese Vor-aussetzung hat das Beschwerdegericht der Sache nach ohne Rechtsfehler be-jaht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es den geltend gemachten [X.]aufwand von 28 Stunden anerkannt hat. [X.]) Bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 [X.] für die Verwaltung erforderlichen [X.]aufwandes ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsge-ber mit der Neuordnung des Rechts der Zwangsverwaltervergütung auch das legitime Anliegen verfolgt hat, eine mit aufwendigen Prüfungen einhergehende Mehrbelastung der Gerichte möglichst zu verhindern (vgl. [X.]. 842/03, S. 9 u. 17). Dem liegt zugrunde, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig ins Detail gehenden Betrachtung zu erzielen ist, in keinem Verhält-nis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob ein bestimmter [X.]aufwand für einzelne Positionen erforderlich war oder nicht. Schon deshalb kann entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde zumindest im Regelfall nicht ein [X.] über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten verlangt werden. Vielmehr dürfen sich die Gerichte bei der Festsetzung grund-sätzlich mit einer [X.] begnügen (vgl. auch [X.] 2006, 36, 37; [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, [X.]O, Rdn. 22; jeweils m.w.[X.]). Hat der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret darge-legt, dass der [X.]aufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschät-zung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt wer-den, wobei auch die in [X.] 2004, 78 ff. veröffentlichte [X.], in der 8 - 5 - der durchschnittliche [X.]aufwand für typische Verfahren ermittelt worden ist, einen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsbeurteilung bieten kann (vgl. dazu auch [X.]/Wutzke/[X.]/Hintzen, [X.]O, Rdn. 17). Zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine [X.] schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Um-stände [X.] etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines Beteiligten [X.] nicht stand hält (vgl. auch [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 261, 262). [X.]) Gemessen daran lässt die Zugrundelegung des in Rechnung gestell-ten [X.]aufwands Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Beschwerdegericht bei der [X.] den ihm eingeräumten tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraum überschritten hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. [X.] ist der Vorwurf unberechtigt, das Beschwerdegericht habe sich an der [X.] orientiert, dabei aber außer acht gelassen, dass die Studie von aus 10 Einheiten bestehenden Objekten mit wechselnden Mietern und normalem Reparaturaufwand ausgehe. Von einem geringeren [X.]aufwand ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich auch dem [X.] getragen, dass bereits in dem Festsetzungsantrag des [X.]n zu 4 ausgeführt worden ist, der nach der [X.] anfallende Stun-denaufwand eines Regelverfahrens (37 Stunden pro Jahr [X.] 18 Stunden im Jahr der Anordnung und 14 Stunden im Jahr der Aufhebung) werde deshalb nicht geltend gemacht, weil weder eine umfangreiche Mietverwaltung (nur ein Mietverhältnis) noch die Bearbeitung von Umsatzsteuererklärungen noch die Beachtung eines umfangreichen Teilungsplans erforderlich gewesen sei. 9 b) Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-gesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-10 - 6 - sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 L 22/03 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 2 [X.]/06 -

Meta

V ZB 1/07

11.10.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. V ZB 1/07 (REWIS RS 2007, 1509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1509

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.