Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 141/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4802

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 24. Februar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

VO[X.]/[X.] § 6 Nr. 6; ZPO § 287

Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer [X.]ehinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten [X.]. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu [X.]GH, Urteil vom 20. Februar 1986 - [X.], [X.] 97, 163).
[X.]G[X.] § 150 Abs. 2

Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines [X.]au-vertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue [X.]auzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten [X.]edingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, daß der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue [X.]auzeit abgestimmten [X.]auzeitenplan vereinbart.

[X.]GH, Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.]/03 - OLG Naumburg

LG Halle

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2004 durch [X.] und [X.] Wiebel, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.]auner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2003 wird [X.]. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Der Streitwert wird auf 1.149.923,70 • (2.249.055,45 DM) festge-setzt. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der [X.] Ersatz der durch einen gestörten [X.]auablauf entstandenen Mehraufwendungen. Die [X.]eklagte erteilte der [X.] im Oktober 1994 den Auftrag über Rohbauarbeiten für eine Klinik in [X.] Die VO[X.]/[X.] war vereinbart. Nach der [X.]e-hauptung der Klägerin ergaben sich [X.]auablaufstörungen dadurch, daß der ur-sprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von Juli 1994 in den November 1994 und damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei und die - 3 - Schalungs- und [X.]ewehrungspläne sowie [X.] nicht rechtzeitig übergeben worden seien. Das [X.] hat die auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mehrauf-wendungen gerichtete Zahlungsklage über 1.613.717,36 DM nebst Zinsen und den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. In der [X.]erufung hat die Klägerin die durch die verzögerten Planlieferun-gen entstandenen Ansprüche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen [X.]e-trag hat sie aufgeteilt in Kosten für Arbeitsstunden, Schalung, Gerätevorhaltung, Gehälter und [X.]aubeschleunigung. Sie hat im Wege der [X.] jeweils erst-rangige Teilbeträge geltend gemacht, die einen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben. Hilfsweise hat die Klägerin 441.692,02 DM verlangt. Sie hat diesen Anspruch darauf gestützt, daß sie infolge der Verschiebung des Arbeitsbeginns in den November 1994 Mehraufwendungen wegen der schlech-ten [X.] gehabt habe. Die Klägerin hat außerdem beantragt festzustellen, daß die [X.]eklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen, sofern die [X.] die dort abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatz-steuerpflichtig behandelt. Das [X.]erufungsgericht hat der Klage auf Ersatz der Mehraufwendungen für [X.]auverzögerung und [X.]aubeschleunigung und dem Feststellungsbegehren dem Grunde nach stattgegeben. Dieses Urteil hat der erkennende [X.] und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 21. März 2002 - [X.] ZR 224/00, [X.], 1249 = NZ[X.]au 2002, 381 = Zf[X.]R 2002, 562). Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.]erufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]G[X.]). [X.] Das [X.]erufungsgericht ist der Auffassung, es fehle an einem ausreichen-den Vortrag der Klägerin dazu, inwieweit sich die verspätete Übergabe der [X.] im Einzelfall behindernd auf den [X.]auablauf ausgewirkt habe. Auch die er-gänzenden Ausführungen der Klägerin reichten in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Klägerin habe mit dem neuen Vortrag die Angaben zum [X.]auablauf vertieft. Damit habe sie lediglich den Verzug mit den Planvorlagen detaillierter darge-stellt. Die Klägerin habe aber nicht den tatsächlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Verzögerungen der Planvorlagen einerseits und den hieraus konkret resultierenden [X.]ehinderungen andererseits schlüssig darzulegen ver-mocht. Den [X.]alkenplänen und den schriftsätzlichen Erläuterungen lasse sich nicht im ausreichenden Maße entnehmen, welche Auswirkungen das Fehlen der Pläne gehabt habe. Da die Klägerin [X.] und dazu Zeitspannen gebildet habe, lasse sich nicht nachvollziehen, zu welchem genauen Zeitpunkt ein notwendiger Plan gefehlt habe und deshalb die Arbeiten nicht hätten [X.] können. Allenfalls habe die Klägerin exemplarisch die erforderlichen Anga-ben gemacht. Diese ließen sich aber auf die übrigen [X.]auteile nicht übertragen. Die Darstellung in den [X.]alkenplänen und die schriftsätzlichen Ausführungen seien widersprüchlich. Denn daraus ergebe sich, daß gearbeitet worden sei, - 5 - obwohl die angeblich erforderlichen Pläne nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe diesen Widerspruch nicht erläutert. Die nunmehr von der Klägerin vorge-nommene Differenzierung zwischen [X.], Vorabplänen und ge-prüften und freigegebenen Ausführungsplänen trage nicht zur Klärung der [X.]e-hinderung im [X.]auablauf bei, solange nicht für jede Arbeit plausibel erläutert werde, welche Qualität der erste vorliegende Plan besessen habe und weshalb gegebenenfalls die Arbeiten nicht hätten beginnen können. Einerseits berufe sich die Klägerin darauf, daß es technisch nicht möglich oder jedenfalls nicht vertretbar gewesen sei, mit [X.] zu arbeiten. Zugleich bestätige die Klägerin jedoch, daß auf der [X.]asis derartiger Vorabzugspläne gearbeitet worden sei. Einen großen Teil der Planung habe die Klägerin unstreitig bereits 1994 in Form von Vorabzügen erhalten. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, ob und inwieweit sich der [X.]eginn der Ausführung wegen feh-lender Pläne im einzelnen gegenüber den vorgesehenen Terminen verzögert habe. Das ergebe sich auch nicht aus den Anlagen [X.] a bis c. Selbst wenn man die Darlegung der [X.]ehinderung als ausreichend anse-hen wollte, bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil die konkreten [X.]ehinde-rungen nicht unverzüglich schriftlich angezeigt worden seien. Auch gegen die abstrakte Schadensberechnung bestünden [X.]edenken. I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Schadensersatzan-spruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] wegen [X.]auzeitverzögerung und [X.]au-beschleunigung ist nicht schlüssig dargelegt. - 6 - 1. Nach § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine [X.]ehinde-rung der [X.]auausführung zu vertreten hat. [X.] Gewinn kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Der Auftragnehmer hat in einem Prozeß unter anderem schlüssig darzu-legen, daß er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Der [X.] hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf [X.], daß es grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverlet-zungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muß vielmehr substantiiert zu den [X.] entstandenen [X.]ehinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen [X.]ehinde-rung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverlet-zungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräf-tige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die [X.]ehinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichen-den Dokumentation der [X.]ehinderungstatbestände und der sich daraus erge-benden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden [X.] nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragge-bers (Urteil vom 21. März 2002 - [X.] ZR 224/00, [X.], 1249 = NZ[X.]au 2002, 381 = Zf[X.]R 2002, 562). 2. Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Urteil des [X.]s vom 20. Februar 1986 - [X.] ([X.] 97, 163) ergäben sich geringere An-forderungen an die Darlegungslast. In diesem Urteil hat sich der [X.] allein mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Darlegung des Schadens zu stellen sind. Er hat gefordert, daß der nach § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] geltend ge-machte Schaden im einzelnen konkret dargelegt und unter [X.]eweis gestellt wer-den muß und darauf hingewiesen, daß § 287 ZPO die Darlegungslast des Ge-- 7 - schädigten erleichtert. Denn danach darf eine Klage nicht wegen lückenhaften Vorbringens abgewiesen werden, wenn der [X.] unstreitig oder [X.] ist, ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist und greifbare [X.] für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind. Darum geht es hier nicht. Der [X.] hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache vom 21. März 2002 darauf hingewiesen, daß die im Urteil vom 20. Februar 1986 dargelegten Voraussetzungen für die substantiierte Darle-gung des Schadens auf der Annahme beruhen, daß die [X.]ehinderungen darge-legt sind. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist im vorliegenden Fall streitig. In diesem Streit kommen dem Auftragnehmer keine aus § 287 ZPO ableitbaren Darlegungserleichterungen zugute. Tatsachen, aus denen die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird, sind als konkreter [X.] nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen ([X.]GH, Urteil vom 24. Februar 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 1019; Urteil vom 11. Januar 1972 - [X.], [X.] 58, 48, 53). Lediglich für solche Umstände, die allein für die [X.] und den Umfang des Schadens von [X.]edeutung, insbesondere der [X.]e-rechnung seiner Höhe zugrunde zu legen sind, gilt § 287 ZPO. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer [X.]ehinderung des [X.] geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten [X.]. Allerdings hat der [X.] im Urteil vom 20. Februar 1986 ausgeführt, die damaligen [X.] hätten es offensichtlich versäumt, während der [X.]auzeit die [X.]ehinderungen und die daraus folgende Mehrarbeit im einzelnen zuverläs-sig festzuhalten; gleichwohl biete ihre Schadensberechnung eine hinreichende Grundlage für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO. Diese [X.] ist mißverständlich. Der [X.] sieht deshalb Anlaß klar zu stellen, daß die Frage, ob und inwieweit eine verzögerte Planlieferung zu einer [X.]ehinderung - 8 - führt, nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und [X.]eweislast, § 286 ZPO, zu beurteilen ist. Weder der Umstand, daß überhaupt eine [X.]ehinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die [X.]ehinderung ist einer ein-schätzenden [X.]ewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich. Es besteht auch kein Anlaß, insoweit die Anforderungen an die [X.] in ausdehnender Anwendung des § 287 ZPO herabzusetzen. Die [X.]ehinderung ist die Grundlage der Haftung aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.]. Erst ihre [X.]e-schreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinander-setzung. In der Regel erlaubt nur die genaue Darstellung einer [X.]ehinderung die [X.]eurteilung, inwieweit eine Anzeige nach § 6 Nr. 1 VO[X.]/[X.] erforderlich oder we-gen Offenkundigkeit entbehrlich war. Denn regelmäßig läßt sich nur daraus ableiten, inwieweit der Auftraggeber informationsbedürftig war. Die [X.]ehinde-rungsanzeige muß die Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftragge-ber mit hinreichender Klarheit die Gründe der [X.]ehinderung ergeben. Der [X.] hat die Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem [X.]auablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie [X.] ausgeführt werden können ([X.]GH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.] ZR 185/98, [X.] 143, 32, 35). Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Anzeige einer [X.]ehinderung würden sinnentleert, wenn letztlich in einem Prozeß geringere Anforderungen an die Darlegung der einzel-nen [X.]ehinderungen gestellt würden. Schließlich kann in aller Regel nur auf-grund einer genauen [X.]eschreibung der [X.]ehinderung beurteilt werden, inwie-weit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. Diese Anforderungen an die Darlegungslast führen nicht dazu, daß der Auftragnehmer Einzelheiten darlegen muß, die zur Ausfüllung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] nicht notwendig sind. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, wenn diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem - 9 - Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu be-gründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann [X.], wenn diese für die Rechtsfolgen von [X.]edeutung sind ([X.]GH, Urteil vom 20. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 21. Januar 1999 - [X.] ZR 398/97, [X.], 648, 649 = Zf[X.]R 1999, 194 m.w.[X.]). [X.] ist nicht die Fülle der Details. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Darstellung des Auftragnehmers nachvollziehbar ergibt, daß und in [X.]m Umfang eine Pflichtverletzung eine [X.]ehinderung verursacht hat. Darlegungs- und [X.]eweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der [X.] in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem [X.] zuzuordnenden Folgen einer [X.]ehinderung, z. [X.]. für den weiteren [X.]auab-lauf, geht. Das hat der [X.] in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sa-che [X.] ZR 225/03 (zur [X.] bestimmt) ausgeführt. Darauf wird [X.]e-zug genommen. 3. Das [X.]erufungsgericht hat seine Auffassung, der Vortrag der Klägerin sei unschlüssig, im wesentlichen darauf gestützt, die in der neuen mündlichen Verhandlung erweiterte Darstellung der Klägerin zu den infolge von Planverzö-gerungen entstandenen [X.]ehinderungen sei unvollständig und widersprüchlich. Damit setzt sich die Revision nicht im einzelnen auseinander. Sie verweist le-diglich auf den Sachvortrag in der [X.]erufungsinstanz und meint, sie habe die durch die [X.] bedingte [X.]ehinderung schlüssig dargestellt. Die vom [X.]erufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die [X.]eurtei-lung, daß der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig ist. Zu Recht vermißt das [X.]e-rufungsgericht widerspruchsfreie detaillierte Angaben dazu, aufgrund welcher [X.] welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich die [X.] konkret auf die [X.]austelle ausge-- 10 - wirkt haben. Der [X.] hat in seinem ersten Urteil darauf hingewiesen, daß [X.] Darstellung notwendig ist, weil die Klägerin jedenfalls teilweise gearbeitet hat, ohne daß die freigegebenen Schal- und [X.]ewehrungspläne vorlagen. Die von der Klägerin vorgenommene Darstellung mit [X.] von Vorabzugs-plänen, Vorabplänen und freigegebenen Plänen ermöglicht zum großen Teil keine Einordnung in die in den [X.]alkenplänen dargestellten Zeitabläufe. Es fehlt weitgehend an einer ausreichend konkreten Zuordnung der für den tatsächli-chen [X.]auablauf erheblichen [X.] zu ausreichend verdeutlichten konkreten [X.]ehinderungen. Dabei bleibt die von der Klägerin erhobene [X.]ehaup-tung im Raum, die [X.]ehinderungen hätten sich auch dadurch ergeben, daß es zahlreiche Planänderungen gegeben habe. Zu diesen Änderungen hat die Klä-gerin nicht substantiiert vorgetragen (vgl. schon Urteil vom 21. März 2002 - [X.] ZR 224/00, [X.]O). Die vom [X.]erufungsgericht festgestellten Widersprüche der klägerischen Darstellung werden durch die von der Revision angeführten Aktenstellen, insbesondere durch die neuen [X.]alken- und [X.]auablaufpläne sowie die [X.]auteildaten, nicht ausgeräumt. Vielmehr ergeben sich die Widersprüche aus diesen Darstellungen in Verbindung mit dem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin. Zutreffend führt das [X.]erufungsgericht die Widersprüche und Unklarheiten in der Darstellung der Klägerin darauf zurück, daß sie nicht in der Lage ist, eine aussagekräftige Dokumentation vorzulegen und nachzu-zeichnen. Nicht hilfreich ist der Hinweis der Revision, die Klägerin habe die Vor-lage der [X.]auunterlagen, aus denen sie ihre Darstellung in der neuen mündli-chen Verhandlung abgeleitet habe, angeboten. Sollte es sich um eine Verfah-rensrüge handeln, ist diese ohne Erfolg, denn die Revision legt nicht dar, [X.] Einzelheiten sich aus diesen [X.]auunterlagen ergeben, die schriftsätzlich nicht mitgeteilt worden sind. [X.] ist die Meinung der Revision, die Folgen der [X.] seien ausreichend substantiiert im Rahmen der Darstellung der [X.] 11 - mehraufwendungen "aus [X.]auablaufstörung, Anlage [X.]" ausgeführt. Die [X.] in der Anlage [X.] belegt keine konkreten Auswirkungen von [X.]. Sie ist eine allgemeine, abstrakte Darstellung. Insoweit [X.] sie sich kaum von den vorherigen Ausführungen in der [X.]erufungsin-stanz, die der [X.] bereits in seinem Urteil vom 21. März 2002 als unzurei-chend und schablonenhaft zurückgewiesen hat. Ebenso unergiebig ist der [X.] darauf, daß die Klägerin einen optimalen Einsatz des Personals und der Arbeitsmittel geplant habe und diese Planung dem Vertrag zugrunde gelegen habe. Allein der Umstand, daß die optimale Terminplanung durch [X.] gestört ist, rechtfertigt den Anspruch aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] nicht. Es [X.] vielmehr einer nachvollziehbaren Darlegung der [X.]ehinderungen. 4. Ohne Erfolg ist die vorsorglich erhobene [X.] der Revision, das [X.]eru-fungsgericht hätte gemäß § 144 ZPO einen Sachverständigen zur [X.]eurteilung der Frage hinzuziehen müssen, ob sich aus dem Vortrag der Klägerin eine aus verzögerten Plänen hergeleitete [X.]auzeitverzögerung ergibt. Die Revision hat nicht dargelegt, daß das [X.]erufungsgericht die baube-trieblichen Zusammenhänge, wie sie sich aus den zeichnerischen Darstellun-gen, insbesondere aus den [X.]auzeitenplänen ergeben, nicht verstanden hat. Das Urteil des [X.]erufungsgerichts belegt eine intensive Auseinandersetzung mit den Plänen. 5. Unbegründet ist die [X.], das [X.]erufungsgericht habe sich nicht mit einem Anspruch der Klägerin aus § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] auseinandergesetzt. [X.]ereits das [X.] hat diesen Anspruch mit zutreffender [X.]egründung verneint. Das [X.]erufungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2000 im wesentlichen diese [X.]egründung wiederholt. Nachdem die Klägerin auf die Zurückweisung - 12 - dieses Anspruchs in der neuen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen ist, bedurfte es keiner erneuten [X.]egründung. II[X.] Zu Recht rügt die Revision, das [X.]erufungsgericht habe sein Urteil nicht begründet, soweit es die Klage auch wegen des [X.] abgewiesen hat. 1. Die Klägerin hat die Klage hilfsweise darauf gestützt, daß durch den verzögerten Zuschlag der [X.]eklagten die [X.]auzeit verschoben wurde, so daß wegen extrem schlechter [X.]sverhältnisse [X.]ehinderungen aufgetreten seien. Insoweit macht sie einen Anspruch auf Zahlung von 441.692,02 DM gel-tend. Die Klägerin hat diesen Anspruch damit begründet, die [X.]eklagte habe eine Verschiebung der [X.]auzeit angeordnet. Nach dem Vertrag sei eine [X.]auzeit vom 15. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 vorgesehen gewesen. Infolge des [X.], daß der Zuschlag erst am 24. Oktober 1994 erfolgt sei, habe mit den [X.]auarbeiten erst im November begonnen werden können. Von November 1994 bis März 1995 habe es extrem schlechte [X.]sbedingungen gegeben. 2. Der Fehler des [X.]erufungsgerichts nötigt nicht zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Der zugrunde gelegte, von dem [X.]erufungsur-teil in [X.]ezug genommene Sachvortrag ist unstreitig und entscheidungsreif. Die Klage ist danach auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung möglicher Mehraufwen-dungen wegen schlechter Wetterverhältnisse von November 1994 bis März 1995 nicht schlüssig dargelegt. - 13 - a) Ein Anspruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VO[X.]/[X.] kommt nicht in [X.]e-tracht. Die [X.]eklagte hat die schlechten [X.]sverhältnisse nicht zu vertre-ten. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.]. Die Vor-aussetzungen dieser Regelung sind schon deshalb nicht dargetan, weil die [X.]auzeitverschiebung bereits Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war. Eine Leistungsbestimmung der [X.]eklagten scheidet somit von vornherein aus. [X.]) Allerdings hat die Klägerin ein Angebot mit einer [X.]auzeit vom 15. Juli 1994 bis zum 20. Juni 1995 abgegeben. Dieses Angebot hat die [X.]eklagte [X.] nicht uneingeschränkt angenommen. Entgegen der Auffassung der Kläge-rin ist der Auftrag nicht bereits anläßlich des [X.]ietergesprächs vom 13. Juli 1994 erteilt worden. Dem steht schon die tatbestandliche Feststellung des [X.]eru-fungsgerichts entgegen, der Auftrag sei am 24. Oktober 1994 erteilt worden. Nach dem 13. Juli 1994 haben noch weitere Verhandlungen stattgefunden, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt. Das Auftragsschreiben der [X.]e-klagten vom 24. Oktober 1994 sah vor, daß ein [X.]auzeitenplan abgestimmt wird. Diese Erklärung der [X.]eklagten konnte unter den Umständen, die zum Vertrags-schluß geführt haben, nur dahin verstanden werden, daß als [X.] nicht mehr die im Angebot vorgesehenen Zeiten gelten, sondern den neuen Umständen angepaßte Zeiten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung stand fest, daß die in der Ausschreibung und im Angebot enthaltene [X.]auzeit nicht mehr maßgeblich war. [X.]eide Parteien gingen davon aus, daß eine neue [X.]auzeit maßgeblich sein solle. Der Vergabe waren Verhandlungen voraus gegangen, in denen auch die neue [X.]auzeit eine Rolle gespielt hat. Die Klägerin hatte in ihrem Schreiben vom 7. September 1994 selbst darauf hingewiesen, daß sich die Ausführungszeit verändert. - 14 - bb) Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf [X.] eines [X.]auvertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue [X.]auzeit festge-legt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf [X.] des Vertrages mit im übrigen unveränderten [X.]edingungen, § 150 Abs. 2 [X.]G[X.]. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, daß der Auftragneh-mer mit dem Auftraggeber einen auf die neue [X.]auzeit abgestimmten [X.]auzei-tenplan vereinbart. Die Klägerin hat das Angebot der [X.]eklagten spätestens mit der Vereinbarung des neuen [X.]auzeitenplans angenommen. Da die sonstigen [X.]edingungen des Vertrages unverändert geblieben sind, bleibt es auch bei der vertraglichen Vergütung. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 7. September 1994 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat in diesem Schreiben zwar auf Mehrkosten durch die [X.]auzeitverschiebung hingewiesen. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Schreiben aber auch, daß es bei der vereinbarten Vergütung trotz der [X.]auzeitverschiebung bleibt. Die Klägerin hat lediglich einen weiteren [X.] auf diese Vergütung abgelehnt. - 15 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dressler
Wiebel

Kuffer

[X.]

[X.]auner

Meta

VII ZR 141/03

24.02.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 141/03 (REWIS RS 2005, 4802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4802

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