Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 225/03

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4799

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/03 Verkündet am: 24. Februar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 648a

a) Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftrag-geber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der [X.] von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung sei-ner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an [X.], Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 3008 = [X.] 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - [X.], [X.] 50, 175, 177 f.)
b) Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der [X.] gemäß § 648a [X.] fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Si-cherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.
VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 287

a) Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen [X.] durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.
b) Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu [X.], soweit sie nicht mehr zum [X.] gehören, sondern dem durch - 2 - die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinde-rung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich [X.] verzögert haben.
c) Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.
d) Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privat-gutachten ist qualifizierter [X.]vortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu berücksichtigen und zu würdigen.
[X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.]/03 - OLG Dresden

LG Chemnitz

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2004 durch [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 199.760,77 • (= 390.698,10 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt in der Revision noch "entgangenen Gewinn" aus einem Bauvertrag mit den [X.] und Schadensersatz wegen verschiede-ner, von den [X.] zu vertretenden Behinderungen. Die [X.] beauftragten die Klägerin am 15. Oktober 1998 mit der schlüsselfertigen Errichtung eines "Wohnparks". Dabei wurden die Häuser 1, 2 und 9 "optioniert". Die [X.]en haben darüber gestritten, ob damit der Auftrag über die Errichtung der Häuser unbedingt erteilt wurde und die Optionierung nur - 4 - den Abruf der Häuser regelte oder ob es der [X.] frei stand, die Häuser errichten zu lassen. Die [X.] haben die Häuser 1, 2 und 9 nicht von der Klägerin errichten lassen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Ein-tragung einer Sicherungshypothek haben die [X.] am 28. Juni 2000 für den Fall, daß das Gericht den Werklohnanspruch der Klägerin insoweit bejahen wolle, die Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieser Häuser erklärt. Die Klä-gerin hat die [X.] mit Schreiben vom 12. Juli 2000 aufgefordert, für die Häuser 1, 2 und 9 eine Sicherheit gemäß § 648a [X.] zu stellen und mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 eine Nachfrist gesetzt, die fruchtlos abgelau-fen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf "entgange-nen Gewinn", den sie mit 226.047,60 DM beziffert. Zudem macht sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Behinde-rung der Bauausführung und dadurch verursachter Bauzeitverlängerung in Hö-he von 164.650,50 DM geltend. Sie behauptet, die Errichtung der gebauten Häuser und der Tiefgarage habe sich aus verschiedenen, von den [X.] zu vertretenden Gründen verzögert. Das [X.] hat die Klage, soweit in der Revision noch von [X.], abgewiesen. Die Berufung ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 - Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). [X.] Anspruch auf "entgangenen Gewinn" 1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf "entgangenen [X.] für unbegründet. Allerdings sei der [X.] auch über die [X.] der Häuser 1, 2 und 9 geschlossen worden. Jedoch sei der Vertrag durch das Vorgehen der Klägerin gemäß § 648a, § 643 [X.] aufgehoben worden. Der nach dem Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen errechnete "ent-gangene [X.] stehe der Klägerin nach § 648a Abs. 5 [X.] nicht zu. Sie könne insoweit nur den Ersatz des [X.] geltend machen. Zu-gunsten der Klägerin streite nicht die Schadensvermutung des § 648a Abs. 5 Satz 4 [X.], weil diese Regelung erst für nach dem 1. Mai 2000 geschlossene Verträge gelte. Der Anspruch könne auch nicht auf § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/[X.] werden. Denn die bedingte Kündigung sei ungeachtet, daß die Bedingung nicht eingetreten sei, nicht wirksam. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Werkvertrag über die Häuser 1, 2 und 9 unbedingt geschlossen worden ist. Diese unter Einbeziehung der vertraglichen Unterlagen und der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommene Auslegung des Vertrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Zu Unrecht verweigert das Berufungsgericht der Klägerin den [X.] "entgangenen Gewinn" aus dem nicht durchgeführten Teil des [X.]. Der Sache nach handelt es sich um den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachte Leistung unter Anrechnung desje-- 6 - nigen, was die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Vertrages an Auf-wendungen erspart hat. Die Klägerin hat den Anspruch damit begründet, die Vertragssumme für jedes Haus betrage netto 742.437,00 DM, die ersparten Aufwendungen betrügen 667.087,80 DM, so daß sich pro Haus ein "entgange-ner Gewinn" von netto 75.349,20 DM ergebe. Sie hat dargelegt, daß sie keinen anderweitigen Erwerb hatte und diesen auch nicht böswillig unterlassen hat. [X.]) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die [X.] sich von vornherein und endgültig geweigert haben, den Vertrag hinsichtlich der Häuser 1, 2 und 9 durchzuführen. Sie haben sich im Schriftsatz vom 28. Juni 2000 im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Sicherungshypothek dahin eingelassen, der [X.], 2 und 9 sei nicht zustande gekommen. Er werde auch in Zukunft nicht zustande kommen. Die nur bis zum 12. April 1999 eingeräumte Option könne nicht mehr ausgeübt werden. Es [X.] verbindlich fest, daß die Häuser 1, 2 und 9 nicht mehr von der Klägerin ge-baut würden. Hilfsweise und für den Fall, daß das Gericht einen Anspruch auf Werklohn für diese Häuser bejahen wolle, haben die [X.] eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund erklärt. Mit diesen Erklärungen, an denen sie auch später festgehalten haben, haben die [X.] bereits im Juni 2000 zum Ausdruck gebracht, daß sie den [X.], 2 und 9 nicht erfüllen werden. [X.]) Der Klägerin steht aufgrund dieses Verhaltens der [X.] ein [X.] die Vergütung für die Häuser 1, 2 und 9 zu. Es kann dahin stehen, ob sich dieser Anspruch aus § 324 [X.] a.F. ergibt, weil die [X.] ver-tragswidrig ihre Mitwirkungspflicht bei der Errichtung des Hauses verweigerten und es somit zu vertreten haben, daß die Klägerin ihre Leistung nicht mehr [X.] kann (vgl. [X.], Urteil vom 22. September 2004 - [X.]I ZR 203/03, [X.] 2004, 2580) oder ob es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz aus - 7 - positiver Vertragsverletzung handelt (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1953 - [X.], [X.] 11, 80, 83; Urteil vom 20. Juni 1960 - [X.], [X.], 693). Jedenfalls kann die Klägerin ihren Vergütungsanspruch im Hinblick auf das vertrags- und auch treuwidrige Verhalten der [X.] durch-setzen, ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen ([X.], Urteil vom 15. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 3008 = [X.] 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - [X.], [X.] 50, 175, 177 f.). Allerdings muß sich die Klägerin in jedem Fall die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das gilt auch für anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb. [X.]) Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin den [X.] im Juli 2000 eine Frist zur Sicherheitsleistung und später fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. (1) § 648a Abs. 5 [X.] schließt in seinem Anwendungsbereich einen [X.] die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen sowie einen darauf gerichteten Schadensersatzanspruch grundsätzlich aus. Der Auftrag-nehmer hat nur einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des § 645 Abs. 1 [X.]. Er kann lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ver-langen. § 645 Abs. 2 [X.], der dem Auftragnehmer das Recht vorbehält, einen verschuldensabhängigen Anspruch gegen den Besteller geltend zu machen, ist infolge der beschränkten Verweisung in § 648a Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht an-wendbar. Der Auftragnehmer hat lediglich Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-schadens gemäß § 648a Abs. 5 [X.]. (2) Durch § 648a Abs. 5 [X.] werden Ansprüche nicht ausgeschlossen, die der Auftragnehmer aus anderem Grunde hat als dem, daß die Sicherheit nicht gestellt wird. § 648a [X.] regelt den Schutz des Unternehmers davor, ei-- 8 - ne ungesicherte Vorleistung erbringen zu müssen. Er regelt nicht die [X.], die dem Unternehmer zustehen, wenn der Besteller die Erfüllung des [X.] von vornherein verweigert. Fordert der Unternehmer in einem solchen Fall noch eine Sicherheit, geht das Sicherungsverlangen von vornherein ins Leere, weil der Besteller nicht bereit ist, die Gegenleistung zu erbringen, die abgesichert werden soll. In diesem Fall besteht kein Grund, dem Unternehmer den Anspruch auf die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu versagen und ihn dadurch schlechter zu stellen als er stünde, wenn er keine Sicherheit verlangt hätte. Auch gibt es keinen Grund, den Besteller deshalb besser zu stellen, weil er neben seiner Leistungsverweigerung nicht bereit ist, eine Sicherheit zu stellen. (3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 648a Abs. 5 Satz 3 [X.]. Diese Regelung ist aufgrund einer Empfehlung des Rechtsausschusses des [X.] Gesetz geworden (BT-Drucksache 14/2752 S. 13 f.). Damit soll der Unternehmer geschützt werden, dem vom [X.] nach § 649 Satz 1 [X.] gekündigt wird, um sich seiner Verpflichtung aus § 648a [X.] zu entziehen. Im Hinblick auf die vom Rechtsausschuß vermuteten Schwierigkeiten, die Vergütung nach § 649 Satz 2 [X.] abzurechnen, ist dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet worden, die Vergütung nach § 645 Abs. 1 [X.] zu berechnen und Schadensersatz nach § 648a Abs. 5 Satz 2 [X.] zu fordern. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß der Unternehmer im Falle einer Kündigung des Bestellers nach § 649 Satz 1 [X.] nicht die Vergütung nach § 649 Satz 2 [X.] beanspruchen könnte (vgl. [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 648a [X.]. 20). Denn ansonsten wäre die durch Art. 229 § 1 Abs. 1 EG[X.] angeordnete Rückwirkung nicht erklärbar. Sie würde dem Unternehmer rückwirkend einen gesetzlichen Anspruch entziehen. Dem Unternehmer sollte offenbar eine Alternative der Abrechnung verschafft werden. Es können des-halb aus dem Rechtsgedanken des § 648 Abs. 5 Satz 3 [X.] keine Bedenken - 9 - dagegen hergeleitet werden, dem Unternehmer den Anspruch auf die Vergü-tung abzüglich ersparter Aufwendungen in dem Fall zu gewähren, daß der [X.] nicht bereit ist, den Vertrag zu erfüllen. I[X.] Schadensersatz wegen Behinderung 1. Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert. Die mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten sei nicht ausreichend. Dem Sachvortrag der Klägerin mangele es insbesondere an einer Dokumentation der behindernden Umstände und vor allem ihrer Folgen. Nach wörtlicher Wiedergabe eines Teils der Urteilsgründe aus dem Urteil des Senats vom 21. März 2002 - [X.] ZR 224/00 ([X.] 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = [X.] 2002, 562) führt das Berufungsgericht aus, das Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) reiche nicht aus, die jeweiligen Behinde-rungen zu belegen. Der konkrete Ursachenzusammenhang zwischen der [X.] und einer sich daraus ergebenden Verzögerung gehöre zur haf-tungsbegründenden Kausalität und müsse im Einzelfall dargelegt und bewiesen werden. § 287 ZPO sei nicht anwendbar. Es sei nicht nachvollziehbar, daß ins-gesamt 13 gewerbliche Arbeitnehmer über behauptete 4.134 Stunden nicht an-derweitig eingesetzt worden seien. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil die [X.] nicht die Auffassung des Berufungsgerichts belegen, die Klage sei unschlüssig. a) Das Berufungsurteil enthält unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.]s vom 21. März 2002 - [X.] ZR 224/01 ([X.]O) im wesentlichen nur allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an einen Sachvortrag, mit dem ein [X.] - spruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B untermauert wird. Sachliche Aussagen zum [X.] des konkret geltend gemachten Anspruchs enthält das Urteil [X.] nur, soweit die Meinung geäußert wird, das Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) reiche nicht aus, die jeweiligen Behinderungen zu belegen. Die vorge-nommene Gegenüberstellung der Bauzeitverlängerungen und des dementspre-chenden Einflusses auf die [X.] bzw. Einzelfristen der Gebäude [X.] nur aus, wie sich die [X.] verlängert habe. Dieser punktuelle Hinweis auf einzelne Unterlagen aus dem gesamten, durch Gutachten untermauerten Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die [X.] an eine verfahrensrechtlich gebotene Begründung eines Berufungsur-teils. Das Berufungsurteil hat nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine kurze [X.] für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Ent-scheidung zu erhalten. Soweit eine Klage als unschlüssig abgewiesen wird, muß sich aus dem Berufungsurteil ergeben, aus welchem Grund der Sachvor-trag unschlüssig ist. Dazu kann eine Bezugnahme auf die ausreichende [X.] genügen, sofern das Berufungsgericht sie teilt. [X.] sich das Berufungsgericht erstmalig mit dem Sachvortrag der [X.], so muß es sich in der durch § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebotenen Kürze mit den tragenden Elementen der Klagebegründung auseinandersetzen und begründen, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der [X.] Norm nicht erfüllt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Klagevortrag sich in einer unzulässigen Bezugnahme auf das Privatgutachten erschöpfe. Das [X.] hat sich erstmalig mit dem Sachvortrag der Klägerin auseinander-gesetzt. Es hat jedoch nicht begründet, warum der [X.] nicht [X.] dargelegt ist. Es begründet lediglich, daß das Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) nicht ausreicht, Behinderungen zu belegen. Es fehlt jegliche weitere - 11 - Auseinandersetzung mit dem sonstigen Vortrag der Klägerin. Mit diesem Vor-trag hat die Klägerin den Anspruch auf mehrere genau bezeichnete Pflichtver-letzungen gestützt. Sie hat eine umfangreiche Darstellung dazu abgegeben, wie jede der Pflichtverletzungen die Bauausführung behindert haben soll. Das [X.] setzt sich mit diesem Vortrag nicht auseinander. Es ist zu vermu-ten, daß es sich nicht verpflichtet gefühlt hat, das Privatgutachten bei seiner Entscheidung in vollem Umfang zu verwerten. Darauf deuten seine Ausführun-gen hin, die mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten sei nicht ausreichend. Das Berufungsgericht mußte die Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten nebst Anlagen in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen. Das Privatgutachten ist qualifizierter Sachvortrag der Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 20. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 77; Urteil vom 15. Juli 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1527, 1528; Urteil vom 18. September 1997 - [X.] ZR 300/96, [X.], 1065 = [X.] 1998, 25). Die Klägerin hat die die Haftung begründenden Umstände schriftsätzlich vorgetragen. Sie konnte ohne Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, § 130 Nr. 3 ZPO, wegen der [X.] auf das bei den Akten befindliche Gutachten Bezug nehmen. b) Das Berufungsgericht meint ferner, der konkrete Ursachenzusam-menhang zwischen der Behinderung und einer sich daraus ergebenden [X.] gehöre zur haftungsbegründenden Kausalität und müsse im Einzelfall dargelegt und bewiesen werden. Hieran mangele es dem Vortrag der Klägerin, zumal nicht nachvollziehbar sei, daß insgesamt 13 Arbeitnehmer über behaup-tete 4.134 Stunden hinweg nicht anderweit, etwa auf anderen Bauvorhaben der Klägerin, hätten eingesetzt werden können und dennoch bezahlt worden seien und überdies auch das klägerseits vorgelegte Privatgutachten von einem der - 12 - Klägerin zuzurechnenden "Selbstbehalt" von 2.551 Stunden ausgehe. Die haf-tungsbegründende Kausalität sei auch nicht einer Beurteilung nach § 287 ZPO zugänglich. Auch das ist keine ausreichende Begründung dafür, daß die den [X.] aus § 6 Nr. 6 VOB/B ausfüllenden Tatsachen nicht schlüssig vorgetra-gen sind. [X.]) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem Auftragnehmer keine Darlegungs- und Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zugute kommt, soweit es um die Darlegung und den Nachweis geht, daß die behauptete Pflichtverletzung zu einer Behinderung geführt hat. Das hat der [X.] in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 - [X.] ZR 141/03 (zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) näher ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen [X.] durchgeführt werden können, ist die sich daraus ergebende Bauzeitverzögerung ebenfalls nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Dagegen unterliegen weitere Folgen der konkreten Behinderung der Be-urteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum [X.] gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete [X.] von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich [X.] verzögert haben. Auch ist § 287 ZPO anwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen Ein-- 13 - fluß auf eine festgestellte Verlängerung der [X.] genommen haben. Aus diesem Grund hat der Senat eine Schätzung nach § 287 ZPO für möglich gehalten, inwieweit ein Verhalten des Auftragnehmers einerseits und dasjenige des Auftraggebers andererseits einen auf eine Bauzeitverzögerung zurückzu-führenden Schaden verursacht hat ([X.], Urteil vom 14. Januar 1993 - [X.] ZR 185/91, [X.] 121, 210, 214). [X.]) [X.] aus § 287 ZPO führt nicht dazu, daß der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muß. Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der [X.] und [X.], die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehba-re Darstellung einer Verlängerung der [X.] kann jedoch nicht des-halb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teile dieser [X.] unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Un-klarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, [X.] gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zwar die aus den jeweiligen Behinderungen abgeleitete Verzögerung der [X.] möglichst konkret darzulegen. Ihr kommen jedoch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute. (1) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Klä-gerin ergebe sich kein konkreter Ursachenzusammenhang zwischen der Behin-derung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung, sind nichtssagend. Sie lassen nicht erkennen, inwieweit sich das Berufungsgericht mit den umfangrei-chen Unterlagen aus dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat, insbesonde-- 14 - re mit der Anlage 18, die dazu dient, diesen [X.]. (2) Der Vortrag kann auch nicht als unschlüssig angesehen werden, so-weit nicht nachvollziehbar sei, daß die Arbeitnehmer über 4.134 Stunden hin-weg nicht anderweitig hätten eingesetzt werden können. Die Klägerin hat ihren Anspruch jedenfalls ausweislich des Gutachtens nicht darauf stützen wollen, daß infolge der Behinderungen 4.134 Stunden zusätzlich gearbeitet worden seien. Vielmehr hat sie die [X.] nach Arbeitsstunden berech-net und kommt unter Zugrundelegung des Gutachtens zu dem Ergebnis, daß auf die Behinderungen 1.883 Stunden zurückzuführen sind. Die Darlegungen der Klägerin sollen die Mehrkosten infolge der Behinderungen belegen und be-treffen allein den Schaden. § 287 ZPO ist anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 1986 - [X.] ZR 286/84, [X.] 97, 163, 167 f.). Auf dieser Grundlage stellt sich nicht die Frage, ob Arbeiter auf anderen Bauvorhaben eingesetzt werden konnten. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob die Klägerin mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 2002 eine vom Gutachten abweichende Berechnung des Schadens vornehmen wollte. c) [X.] ist die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den [X.] vom 4. Juli 2002 und auf die in den [X.] vom 13. Juni 2002 und 17. Oktober 2002 erteilten Hinweise. In dem [X.] vom 4. Juli 2002 hat das Berufungsgericht aus-geführt, daß die Anspruchsgrundlagen bislang nicht ausreichend dargetan [X.]. Hierfür reiche insbesondere nicht die mehr oder weniger pauschale Verwei-sung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten. Dieser Beschluß nimmt Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002, deren Protokoll keine weiteren Hinweise erhält. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom - 15 - 17. Oktober 2002 enthält den Hinweis, daß das Berufungsgericht den bisheri-gen Klagevortrag nicht für ausreichend hält, auch nicht im Schriftsatz vom 20. August 2002, wo sich die behaupteten Verzögerungen und der konkret be-rechnete Schaden, insbesondere die Stundenzahl, dem Senat nicht [X.] erschließen. Diese Hinweise enthalten keine weiteren Ausführungen dazu, warum der Vortrag der Klägerin die anspruchsbegründende Norm des § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ausfüllt. Sie geben dem Senat im übrigen Anlaß darauf hinzuweisen, daß sie die Voraussetzungen an einen gerichtlichen Hinweis im Sinne des § 139 ZPO nicht erfüllen. Die allgemeinen und pauschalen Hinweise des Berufungs-gerichts reichen nicht. Das Gericht hätte die Klägerin auf den konkret fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] ZR 399/97, [X.] 140, 365; Urteil vom 27. Oktober 1994 - [X.] ZR 217/93, [X.] 127, 254, 260). 3. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als der Anspruch aus Behinderungen der Klägerin abgewiesen worden ist. Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird erneut unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Einwendungen der [X.] den Anspruch zu prüfen haben. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht für den Fall, daß es den Vortrag der Klägerin teil[X.] erneut für unschlüssig halten sollte, den gebotenen richterlichen Hinweis so zu erteilen hat, daß die Klägerin nachvollziehen kann, welche konkrete [X.] fehlt. Es ist zu berücksichtigen, daß jede einzelne Behinderung gesondert zu prüfen ist und einer eigenständigen Beurteilung unterliegt. Dem müssen eventuell noch zu erteilende Hinweise gerecht werden. Sollte das Berufungsge-richt nicht in der Lage sein, die betrieblichen Abläufe und die Berechnung des - 16 - Schadens, wie sie von der Klägerin in ihrem Gutachten dargestellt sind, nach-zuvollziehen, ist es gehalten, einen Sachverständigen von Amts wegen hinzu-zuziehen, § 144 ZPO.

Dressler [X.]

Wiebel

[X.]

[X.]

Meta

VII ZR 225/03

24.02.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2005, Az. VII ZR 225/03 (REWIS RS 2005, 4799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4799

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