Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. VII ZR 224/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3937

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:21. März [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 6 Nr. 6a)Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprücheableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bau-ablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die [X.] nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.b)Allgemeine [X.]inweise darauf, daß die verzöge[X.]e Lieferung [X.]eigegebener Plänezu [X.]törungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten gefüh[X.]habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genü-gen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sindauch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.[X.], U[X.]eil vom 21. März 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]alle- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Grundu[X.]eil des2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 20. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangt als Rechtsnachfolgerin der [X.] Gmb[X.] (kurz:[X.]) Ersatz der durch einen gest[X.]en Bauablauf entstandenen Mehrauf-wendungen.Die Beklagte e[X.]eilte der [X.] im Oktober 1994 den [X.] [X.] eine Klinik in [X.]. Die [X.] war vereinba[X.]. Die[X.] begann im November 1994 mit den Bauarbeiten. Die [X.] wesentlichen in der vorgesehenen [X.]ist von knapp einem [X.] worden. Die Leistungen der [X.] sind abgenommen und [X.] 4 -Nach der Behauptung der [X.] ergaben sich [X.]trungen dadurch,[X.] der ursprlich vorgesehene Arbeitsbeginn von der [X.] in den No-vember und damit in eine extreme Schlechtwe[X.]rphase verschoben worden [X.] die [X.]eigegebenen Schalungs- und Bewehrungsplsowie Architekten-plicht rechtzeitirgeben worden seien, sondern teilweise lediglich[X.], die [X.]h immer wieder [X.] worden seien. Mit [X.] 25. Juni 1997 verlangte die [X.] 1.613.717,29 DM zuzlich Umsatz-steuer [X.] wegen extremer Wi[X.]rungsverltnisse [X.] sowie [X.]. Die Beklagte wies diesen [X.].Das [X.] hat die auf Ersatz der [X.] Mehr-aufwendungen gerichtete Zahlungsklr 1.613.717,36 DM nebst [X.] den hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewie-sen.In der Berufung hat die [X.] die durch die verz[X.]en Planlieferun-gen entstandenen Ansprche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. [X.] hat sie aufgeteilt in Kosten [X.] Arbeitsstunden, Schalung, Ge[X.]evor-haltung, Glter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der [X.] erstrangige Teilbetrltend gemacht, die nach ihrer Berechnung ei-nen Gesamtbetrag von 1.613.717,36 DM ergeben (richtig: 1.613.717,20 DM).[X.]ilfsweise hat die [X.] 441.692,02 DM verlangt und diesen Anspruch dar-auf gesttzt, [X.] in dieser [X.] wegen der schlechtenWi[X.]rung entstanden seien und die Beklagte die Verschiebung der Arbeiten indie Winterzeit zu ve[X.]reten habe. Die [X.] hat auûerdem beantragt [X.], [X.] die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer, die auf ihre [X.] 5 -nung vom 26. Juni 1997 anfllt, zu zahlen, sofern die Finanzverwaltung die do[X.]abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatzsteuerpflichtig behandelt.Das Berufungsgericht hat entschieden, [X.] die Klage sowohl hinsicht-lich des [X.] als auch hinsichtlich des [X.] nach gerechtfe[X.]igt ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklag-ten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.[X.]:Die Revision ist beg[X.]. Sie f[X.] zur Aufhebung des Berufungsu[X.]eilsund zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die [X.] [X.] § 6Nr. 6 [X.] dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, derdurch diejenigen Verzrungen der Bauaus[X.]ung entstanden ist, die auf derversteten Vorlage von Bau- und Bewehrungsplruhen.Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der [X.] die zur Errichtungdes Rohbaus erforderlichen Plrechtzeitig vorzulegen. Die Ve[X.]ragspa[X.]eien[X.]n bei der Vergabeverhandlung genaue Vorlaufzeiten [X.] die Schalungs-und Bewehrungsplsowie Architektenplvereinba[X.]. Der im November inForm eines Balkendiagramms von der [X.] [X.] sei- 6 -verbindlich vereinba[X.] worden. Die Beklagt[X.] diesem Bauzeitenplan ent-nehmen k, wann die [X.]er Bercksichtigung der vereinba[X.]en [X.] zrgeben gewesen wren. Einer besonderen Anforderung [X.] die [X.] habe es nicht bedurft.Nach dem nicht substantiie[X.] bestri[X.]nen Vo[X.]rag der [X.] [X.], [X.] die Beklagte mit der Vorlage der Planungen in Verzug geraten sei.Es bestehe eine Vermutung, [X.] die verz[X.]e Übergabe der [X.] behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Die Beklagte berufe sichvergeblich darauf, [X.] das Werk in der vorgesehenen Bauzeit von einem Jahrfe[X.]iggestellt worden sei. Die [X.] habe dargelegt, [X.] die [X.] versuchthabe, die durch die Verstungen entstandenen Verzrungen wieder aufzu-holen. Werde das behauptet, sei damit grundstzlich ein Schaden [X.]vorgetragen. Der Auftragnehmer msse zwar seinen Schaden konkret darle-gen. Er [X.] Darlegungslast [X.], wenn er eine hinrei-chende Grundlage [X.] eine gerichtliche Sctzung biete.Allerdings habe die [X.] die Behinderungen nicht ausreichend ange-zeigt. Das gereiche der [X.] [X.]h nicht zum Nachteil, denn die [X.] seien entbehrlich gewesen. [X.] sei bei einem verein-ba[X.]en Bauzeitenplan die behindernde Wirkung fehlender Plffenkundig.Der [X.] msse klar gewesen sein, [X.] die [X.] in der [X.] Arbeiten behinde[X.] werde, wenn ihr fast alle Plmit erheblicher Verz-gerung vorgelegt wrden. [X.] die [X.] zum Teil nach [X.] habe, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr zeige schon die [X.], [X.] die Sonderfachleute der [X.] solche zur Verfstellt[X.]n, [X.] sie sicr die Notwendigkeit der Planvorlage im Klaren gewe-sen [X.] 7 -Der Feststellungsantrag sei dem Grunde nach berechtigt. In der [X.],in der der [X.] ein Schadensersatzanspruch zustehe, ksie die [X.] verlangen, [X.] die Beklagte zur Erstattung der Umsatzsteuer in demFall verpflichtet ist, [X.] die zustige Finanzrde sie zu deren Zahlungaufforde[X.].[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht in allen Punkten stand.Das [X.] das Schuldverltnis maûgebliche Recht richtet sich nach [X.] zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (A[X.]. 229 Abs. 5 Satz 1EGBGB).1. a) Entgegen der Revision ist das Grundu[X.]eil nicht schon deshalb auf-zuheben, weil ein unzulssiges Teilu[X.]eil vorl. Es kann dahinstehen, ob derdem [X.]ilfsantrag zugrunde liegende Sachverhalt lediglich eine [X.]ilfsbegr[X.] den einheitlichen Anspruch auf Ersatz derjenigen Scist, die durcheine von der [X.] zu ve[X.]retende Behinderung entstanden sind. Das Be-rufungsgericht lt erkennbar den mit dem [X.]auptantrag verfolgten [X.] wegen der verz[X.]en [X.] ungeachtet der [X.]agedem Grunde nach [X.] gegeben, ob die geltend gemachten Behinderungendurch das schlechte We[X.]r wegen der Verschiebung der Bauzeit vorlagen. [X.] damit die Klrung der [X.]age, ob sich von der [X.] eventuell nicht zuve[X.]retende Behinderungen wegen des schlechten We[X.]rs zu ihren Gunstenauswirken, dem Betragsverfahren vorbehalten. Die von der Revision aufge-zeigte Gefahr einer widersprchlichen Entscheidung durch das Grundu[X.]eil [X.] dann nicht.- 8 -b) Unbeg[X.] sind auch die Angriffe der Revision gegen die Zulssig-keit des Grundu[X.]eils r den Feststellungsantrag. Das Berufungsgericht weistzutreffend darauf hin, [X.] r die [X.]s vom Feststellungsantrag erfaûtenBetrages nach [X.] des Grundu[X.]eils noch gesonde[X.] zu entscheiden ist. [X.] kann ein Grundu[X.]eil ergehen ([X.], U[X.]eil vom 9. Juni 1994- [X.], NJW 1994, 3295, 3296).2. Der vom Berufungsgericht bejahte Schadensersatzanspruch des [X.] nach § 6 Nr. 6 [X.] setzt voraus, [X.] eine Behinderung tat-schlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzlich angezeigt worden istoder [X.] sie offenkundig bekannt war. Weiter ist erforderlich, [X.] die Behinde-[X.]-kausal durch hindernde Umstverursacht worden ist, die [X.] Verletzung einer ve[X.]raglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen([X.], U[X.]eil vom 21. Oktober 1999 - [X.] ZR 185/98, [X.]Z 143, 32, 35). [X.] hat das Berufungsgericht nicht vollstig festgestellt.a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-rufungsgerichts, die [X.] habe [X.] vorgetragen, [X.] die Beklagteihrer Verpflichtung, die [X.]eigegebenen Plrechtzeitig vorzulegen, in den ausden Balkendiagrammen [X.] a und 16 b ersichtlichen Fllen nicht nachge-kommen sei.aa) Es geht um die [X.]age, ob die Beklagte die [X.] die Bauaus[X.]ungerforderlichen Pl gesonde[X.]e Anforderung zu den Zeitpunkten zu lie-fern ha[X.], wie sie sich aus dem Bauzeitenplan in Verbindung mit der Vereinba-rung zu den Vorlaufzeiten ergaben. Das hat das Berufungsgericht auf [X.] des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehler[X.]ei angenom-men. Die von der Revision in den Vordergrund gestellte [X.]age, ob die [X.] verbindlich im Sinne des § 5 Nr. 1 [X.] vereinba[X.] [X.] sind, ist unerheblich. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist [X.] jedenfalls in der Weise zur Grundlage der Bauabwicklung [X.] worden, [X.] es unter Bercksichtigung der vereinba[X.]en [X.] gesonde[X.]en Anforderung der [X.]. Dieses Verstis derve[X.]raglichen Abreden verstût weder gegen Denkgesetze noch gegen [X.]) Die Regelung in Ziff. 9.1 der [X.] steht dem nicht entgegen. [X.] der Auftragnehmer - entsprechend dem Baufo[X.]schritt - dem [X.] Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Ve[X.]rag vom Auftraggeber zu lieferndenUnterltigt, [X.] [X.]zeitig anzugeben, damit die Übergabe durchden Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann. Diese Regelung in den Allgemei-nen Gescftsbedingungen ist in Ziff. 3.4 des [X.] przisie[X.] worden, [X.] der Vorlauf [X.] die [X.], [X.] die [X.] und [X.] die Architektenpl3 Wochen bet[X.]. Das Berufungsgericht konnte unter Bercksichtigung derrigen Ve[X.]ragsklauseln ohne Rechtsfehler davon ausgehen, [X.] eine geson-de[X.]e Anforderung dieser [X.] war, soweit die Pa[X.]eien den ge-mû Ziff. 3.1 zu vereinbarenden Bauablaufplan erstellten und daraus die Zeit-punkte errechenbar waren, zu denen die [X.] liefern waren.cc) Keinen Bedenken unterliegt ferner die Annahme des Berufungsge-richts, der Architekt der [X.] sei bevollmchtigt gewesen, den [X.] mit der [X.] zu vereinbaren. Der Architekt war mit der Planung undÜberwachung des Objektes betraut. Zu seinen Auf[X.]e die Koordi-nation der Baustelle. Er konnte deshalb den bereits im Vergabegesprch vor-gesehenen Bauzeitenplan vereinbaren, soweit dieser den ve[X.]raglichen [X.] entsprach. Es wird nicht behauptet, [X.] der Bauzeitenplan den ve[X.]ragli-- 10 -chen Vorgaben nicht entsprochen habe. Dieser orientie[X.]e sich offenbar an dervon der [X.] vorgegebenen [X.]) Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazugetroffen, [X.] sich die verstete bergabe der [X.]eigegebenen [X.] auf den Bauablauf ausgewirkt [X.]) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, [X.] es in allerRegel zu einer Behinderung des [X.] kommt, wenn [X.]eigegebene Plnicht rechtzeitig geliefe[X.] werden. Dieser allgemeine Erfahrungssatz entbindetden Auftragnehmer [X.]h [X.] nicht von seiner Verpflichtung, dieseBehinderungen in einem Rechtsstreit, in dem er Schadensersatz verlangt,[X.] konkret darzulegen. Insoweit rfen zwar keine zu hohen Anforde-rungen an die Darlegungslast gestellt werden ([X.], U[X.]eil vom 20. [X.] - [X.] ZR 286/84, [X.]Z 97, 163, 166). Das bedeutet [X.]h nicht, [X.] [X.] die Darlegung einer verz[X.]en Lieferung [X.]eigegebener [X.].Vielmehr ist in der Regel eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung derjeweiligen Behinderungen unumlich. Diese [X.] auch diejenigen unstreiti-gen Umstrcksichtigen, die gegen eine Behinderung sprechen, wiez.B. die Lieferung von [X.], nach denen tatschlich zu den vorgesehe-nen Zeiten gearbeitet worden ist, oder die wahrgenommene Mlichkeit, ein-zelne Bauabschni[X.] vorzuziehen. Erst der [X.] konkrete Vo[X.]rag zur [X.] erlaubt die Beu[X.]eilung, inwieweit eine Anzeige erforderlich oder we-gen Offenkundigkeit entbehrlich war und inwieweit auf sie zurckzu[X.]endeSc[X.] den Auftragnehmer entstanden sind. Der Senat hat bereits daraufhingewiesen, [X.] die Forderung nach einer konkreten Darstellung auch beiGroûbaustellen nicht [X.] ist, weil es dem Auftragnehmer gerade in [X.], in dem er sich behinde[X.] [X.], zuzumuten ist, eine aussagekrftige [X.] -mentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer undUmfang ergeben ([X.], U[X.]eil vom 20. Februar 1986 - [X.] ZR 286/84, aaO).Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation [X.] sich daraus ergebenden Verzrungen zueiner den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist,geht das grundstzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers.bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reichen die [X.] und 16 b nicht aus, die jeweiligen Behinderungen der [X.] zubelegen. Die darin von der [X.] vorgenommene Grstellung vonIst- und Sollplanlieferungen weist nur aus, wann die [X.]eigegebenen Ple-liefe[X.] werden sollten und wie sich die verz[X.]en [X.]en ausgewirkt[X.]n, wenn die [X.] nach der ve[X.]raglichen Vorgabe (nach Vorschrift)gearbeitet [X.]. Damit wird die Pflichtverletzung der [X.] nachgewiesen,nicht [X.]h die sich konkret daraus ergebende Behinderung. Der im [X.] mit der Offenkundigkeit der Behinderung vom Berufungsgericht er-folgte [X.]inweis darauf, [X.] Rohbauarbeiten nicht ohne Schalungs- und Beweh-rungsplrstellt werden k, belegt ebenfalls keine konkrete Behinde-rung. Allgemeine [X.]inweise darauf, [X.] die verz[X.]e Lieferung der [X.]eigege-benen [X.] [X.]trungen und zu dadurch bedingten Produktivitts-verlusten gef[X.] habe und diese wiederum durch Beschleunigungsmaûnah-men ausgeglichen worden seien, Anforderungen an die [X.] [X.] eine Behinderung nicht. Die in der [X.] vorgetragenen Behauptungen, infolge der versteten [X.] [X.]eigegebenen [X.]ten Arbeitsumstellungen stattgefunden, die infolgeder Fehl- und Wa[X.]e- und Neueinarbeitungszeiten zu einem e[X.]en Aufwandgef[X.] [X.]n, reichen deshalb nicht aus. Soweit die [X.] nach [X.]-gen gearbeitet hat, hat sie darzulegen, warum sie dadurch behinde[X.] war, [X.]- 12 -nicht die [X.]eigegebenen [X.] wurden. Die unsubstantiie[X.]e [X.], es habe nach Vorlage der [X.]immer wieder Planungsrungengegeben, reicht ebenfalls nicht.I[X.] Berufungsu[X.]eil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen. Das Berufungsgericht erlt Gelegenheit, die not-wendigen Feststellungen nachzuholen. [X.] die neue Verhandlung weist [X.] auf folgendes hin.1. Sollte das Berufungsgericht einen Sachverhalt feststellen, bei [X.] die verz[X.]e Lieferung [X.]eigegebener Plverursachte Behinderun-gen vorliegen, so wird es zu prfen haben, inwieweit diese konkret festgestell-ten Behinderungen [X.] den Auftraggeber offenkundig waren oder von der [X.] angezeigt worden sind. Eine Behinderungsanzeige ist [X.] § 6 Nr. 1Satz 2 [X.] nur entbehrlich, wenn dem Auftraggeber offenkundig die [X.] und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Vorausset-zungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann,ergibt sich aus dem Zweck der [X.] erforderlichen Behinderungsanzei-ge. Diese dient dem Schutz des Auftraggebers. Nur wenn die [X.] und Schutzfunktion im Einzelfall keine Anzeige erforde[X.], ist die [X.] entbehrlich ([X.], U[X.]eil vom 21. Oktober 1999 - [X.] ZR185/98, [X.]Z 143, 32, 36). Die von der [X.] behaupteten Umstellungen [X.] mssen nicht notwendig eine offenkundige Behinderung darstellen.Wenn der Auftragnehmer dera[X.]ige Umstellungen als Reaktion auf verstete[X.]en vornimmt, ohne Behinderungen anzuzeigen, kann das beim- 13 -Auftraggeber auch den Eindruck erwecken, diese Umstellungen seien ohneweiteres mlich, ohne [X.] insoweit [X.] eintreten. Das giltinsbesondere dann, wenn gleichzeitig die Wi[X.]rungsverltnisse extremschlecht sind, so [X.] schon aus diesem Grund Umstellungen im [X.] und auch dann, wenn der Auftragnehmer aufgrund der[X.]ie Arbeiten durchf[X.]. [X.] ist insoweit der [X.]inweis [X.] darauf, [X.] sich die Sonderfachleute der [X.] dieNotwendigkeit der Planvorlagen im klaren gewesen sein mssen, weil sie sonstnicht die [X.]zur Verfstellt [X.]n. Das belegt nur das [X.] die Notwendigkeit der Vorlage des [X.]eigegebenen Plans, nicht aber die [X.] trotz Vorlage der [X.].2. Ein Schadensersatzanspruch der [X.] besteht, soweit der Scha-den auf die nach den oben dargestellten [X.] zu bercksichtigendenBehinderungen zurckzu[X.]en ist. Wegen der Anforderungen an die [X.] verweist der Senat auf die im U[X.]eil vom 20. Februar 1986 - [X.] ZR286/84, [X.]Z 97, 163, 165 dargestellten Grundstze. Eine abstrakte [X.] des Schadens reicht danach nicht aus. Vielmehr [X.] die [X.] [X.] konkret jedenfalls so darstellen, [X.] eine Schadenssctzung mg-lich ist. Die Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts geben dem Senat [X.] dar-auf hinzuweisen, [X.] die in diesem U[X.]eil dargelegten Voraussetzungen [X.] diesubstantiie[X.]e Darlegung eines Schadens auf der Annahme beruhen, [X.] [X.] dargelegt sind. Die pauschale Behauptung, infolge der [X.] bergabe der [X.]eigegebenen Plsei es zu Behinderungen gekom-men, die ihrerseits nur durch zustzlichen Einsatz von Personal, Maschinenund- 14 -Material [X.]n aufgefangen werden k, und die daraus abgeleitete ab-strakte Berechnung zustzlicher Aufwendungen sind keine geeignete Grundla-ge [X.] eine Schadenssctzung.Ullmann[X.]ausmannWiebel[X.]Bauner

Meta

VII ZR 224/00

21.03.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2002, Az. VII ZR 224/00 (REWIS RS 2002, 3937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3937

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