Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 27 W (pat) 68/10

27. Senat | REWIS RS 2012, 7316

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert -


Tenor

In der Beschwerdesache

 

 

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Mai 2012 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin Werner

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort /Bildmarke … hat die

4

Die Markenstelle für Klasse 25 des [X.] hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5

[X.] hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.

6

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.

7

Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,

8

den Gegenstandswert festzusetzen.

9

[X.] hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.

II

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] (§ 82 Abs. 1 [X.]). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen.

1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des [X.], der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das [X.] ausgeht (vgl. [X.], 704   Markenwert).

Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 [X.] unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine Beschwerde an den [X.] als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Betracht kommt, nicht statthaft ist.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 [X.]).

Meta

27 W (pat) 68/10

16.04.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 27 W (pat) 68/10 (REWIS RS 2012, 7316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7316

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