Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2012, Az. 27 W (pat) 518/11

27. Senat | REWIS RS 2012, 5388

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Kostenauferlegung nach Beschwerderücknahme - - Gegenstandswert


Tenor

In der Beschwerdesache

 

 

betreffend die Marke …

(hier: [X.] und Gegenstandswert)

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 21. Juni 2012 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin Werner

beschlossen:

1. Der [X.] der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegen die am 16. September 2008 für Dienstleistungen der [X.] angemeldete Wortmarke …

2

Tendrel - Einheit in der Dualität

3

hat die Widersprechende aus ihrer am 11. August 2003 ebenfalls für Dienstleistungen der [X.] angemeldete Gemeinschaftswortmarke …

4

Unity in Duality

5

Widerspruch eingelegt.

6

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

7

Die Widersprechende hat ihre dagegen eingelegte Beschwerde mit [X.] vom 6. März 2012 zurückgenommen, nachdem der Senat auf ihren Hilfsantrag Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. März 2012 anberaumt hatte.

8

Die Markeninhaberin hat mit [X.] vom 13. März 2012 beantragt,

9

der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen.

Die Widersprechende beantragt, den [X.] zurückzuweisen.

II.

1. Der [X.] der Widersprechenden ist, soweit er die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft, auch nach Rücknahme der Beschwerde zulässig (§ 71 Abs. 4 [X.]), jedoch in der Sache nicht begründet.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach das [X.] Kosten des Beschwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Umstände, die es rechtfertigen würden, der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es war das selbstverständliche Recht der Widersprechenden, ihre Marke mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor dem [X.] und vor dem [X.] zu verteidigen. Zwar mag der Widerspruch angesichts der konkreten Sach- und Rechtslage kaum erfolgversprechend gewesen sein, als offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben kann er wegen der Gemeinsamkeiten der Marken im Sinngehalt aber nicht angesehen werden. Auch dass die Widersprechende sich durch die Rücknahme des Widerspruchs gleichsam freiwillig in die Lage der [X.] begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (§ 71 Abs. 4 [X.]) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar. Insoweit unterscheidet sich das [X.] grundlegend von den Regelungen der ZPO.

2. Der von der Markeninhaberin gestellte Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine [X.] bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] (§ 82 Abs. 1 [X.]). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Der Senat hält im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Er orientiert sich dabei an einer Entscheidung des [X.] ([X.], 704 - Markenwert), wonach das für den Gegenstandswert maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Inhabers einer mit dem Widerspruch angegriffenen Marke im Regelfall mit 50.000 € anzusetzen ist. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheidet, sind keine unterschiedlichen Werte im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusetzen.

Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Meta

27 W (pat) 518/11

21.06.2012

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2012, Az. 27 W (pat) 518/11 (REWIS RS 2012, 5388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5388

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 59/17 (Bundespatentgericht)


25 W (pat) 61/17 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 17/15 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Kostenauferlegung und Gegenstandswertfestsetzung - "das MEISTERSTÜCK (Wort-Bild-Marke)/MeisterStück" – Kostenentscheidung – Kosten in Nebenverfahren …


26 W (pat) 517/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Auferlegung von Verfahrenskosten" – Widerspruchseinlegung durch den Insolvenzverwalter der Rechtsnachfolgerin der im Register …


25 W (pat) 517/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren Istanbul Türk kahvesi (Wort-Bildmarke)/ TÜRK KAVEHSI (Wort-Bildmarke) - Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren und im Beschwerdeverfahren …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.