Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 6/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 2331

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[X.] 6/03Verkündet am:14. Juli 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Entlassung aus dem [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 14. Juli 2003 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des [X.] 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.- 3 -GründeI.Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller wurde am [X.] zum Notar auf Lebenszeit bestellt. Mit Wirkung vom 1. August 1972 [X.] sein Amtssitz nach [X.]verlegt.Mit Schreiben vom 6. März 2001, ergänzt mit Schreiben vom 28. Mai2001, eröffnete der Antragsgegner (B. Staatsministerium der Justiz- Landesjustizverwaltung) dem Antragsteller, daß seine Amtsenthebung nach§ 50 Abs. 1 Nr. 8 und - ergänzend - nach Nr. 6 [X.] in Aussicht genommensei; am 18. Mai 2001 hatte das [X.]- inzwischen rechtskräf-tig - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.Der Antragsteller beantragte, soweit hier von Interesse, die disziplinargerichtli-che Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorlä-gen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 enthob die Justizverwaltung (Präsidentindes [X.]s [X.] ) den Antragsteller vorläufig seines [X.], weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.] gegeben seien;den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen.Mit Schreiben vom 21. September 2002 beantragte der Antragsteller beider Präsidentin des [X.]gemäß § 48 [X.] seineEntlassung aus dem Amt für den Ablauf des 31. Oktober 2002. Die entspre-chende Entlassungsverfügung vom 23. September 2002 wurde dem Zustel-lungsbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Oktober 2002 [X.] 4 -Mit am 20. November 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 19. [X.] hat der Antragsteller die Entlassungsverfügung vom 23. [X.] mit der Begründung gerichtlich angefochten, diese sei als Verwaltungsaktwegen Fehlens einer notwendigen Nebenbestimmung rechtswidrig und verletzeihn in seinen Rechten; sie enthalte nämlich nicht die, wie der [X.], erforderliche gleichzeitige Entscheidung über den "Ausgleich sonst un-verhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch [X.]" entsprechend den vom [X.] aufgestelltenGrundsätzen zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Hinweis unter anderem auf [X.], 226, 246). Die Unverhältnismäßigkeit und das Sonderopfer sieht der [X.] in dem im Vergleich zu den während seiner Amtszeit geleisteten Ab-gaben an die Notarkasse "nicht äquivalenten" Ruhegehalt, das ihm nach [X.] zusteht; das gesamte [X.]-, Haushalts-,und Rückvergütungssystem der Notarkasse sei mangelhaft.Der Antragsteller hat beantragt,die Justizverwaltung zu verpflichten, der [X.] 23. September 2002 eine Entscheidung zumindest demGrunde nach über den erforderlichen Ausgleich sonst unver-hältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonder-opfer des Antragstellers durch seine Entlassung als einer aus-gleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des [X.] 5 -hilfsweise, die Entlassungsverfügung vom 23. September 2002insgesamt aufzuheben.Außerdem hat der Antragsteller unter Umstellung seiner im Verfahren nach§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] zuletzt noch gestellten Anträge beantragt,festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] nicht vorlie-gen, solange nicht zumindest dem Grunde nach gleichzeitig auchüber Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst un-verhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonder-opfer des Antragstellers durch dessen Amtsenthebung als einerausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Ei-gentums mit entschieden wird oder die Verfassungsmäßigkeit des§ 50 [X.] in der derzeitigen Fassung (ohne Regelung von [X.], Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhält-nismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger [X.] durch dessen Amtsenthebung im Hinblick auf die gelei-steten [X.] und die aufgebaute Ruhegehaltsanwart-schaft) feststeht,und festzustellen, daß demgemäß die Voraussetzungen einerAmtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des [X.] nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung durchBescheid des [X.] (ohne gleichzeitige Entscheidung über den Aus-- 6 -gleich ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungendes Eigentums durch die Amtsenthebung zumindest dem Grundenach) rechtswidrig war.Das [X.] hat die Anträge, denen insgesamt für die [X.] (das [X.])entgegengetreten ist, zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigenBeschwerde verfolgt der Antragsteller seine zuletzt gestellten Anträge weiter.II.Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffenderBegründung hat das [X.] die vorbezeichneten Anträge [X.] zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellersführt zu keiner anderen Beurteilung.1.a) Für das Begehren des Antragstellers, die Entlassungsverfügung derPräsidentin des [X.]s [X.] vom 23. September 2002 miteiner "Nebenbestimmung" über eine Ausgleichspflicht wegen einer darin lie-genden Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl.[X.] 79, 174 = NJW 1989, 1271; [X.] 100, 226) zu versehen, gibt es,wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtsgrundlage;ob es dem Antrag nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, kann offen-bleiben. - 7 -Der Antragsteller knüpft mit seinem Begehren an die Rechtsprechungdes [X.]s an, wonach in bestimmten Fällen durch einensolchen Ausgleich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer - sonst unver-hältnismäßigen oder gleichheitswidrigen - Inhalts- oder Schrankenbestimmungim Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden kann ([X.]aaO). [X.] liegt in der auf den eigenen Antrag des Antragstellers verfüg-ten Entlassung desselben aus dem [X.] schon keine in das "Eigentum"eingreifende Regelung. Art. 14 GG schützt, wie das [X.] zutref-fend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einerberuflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Artder Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG([X.] 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch [X.] [X.] 1993, 260 [X.] - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteig-nungsgleichem Eingriff - die Urteile des [X.], [X.], 181 und vom 13. Juli 2000 - [X.] - NVwZ-RR 2000, 741). Nur [X.] geht es bei der bloßen Entscheidung der Justizverwaltung über [X.] eines Bewerbers zum Notarberuf, um nichts anderes aber auch beider Entscheidung über die Entlassung eines amtierenden Notars aus dem No-tarberuf, die rein personenbezogen und nicht etwa im Sinne eines Zugriffs aufein sachliches Substrat im Sinne eines eingerichteten und ausgeübten "Ge-werbebetriebs" des Notars erfolgt.Enthält danach die Entlassungsverfügung der Justizverwaltung als sol-che keine Bestimmung des (Inhalts des) Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1Satz 2 GG, so kann darüber hinaus - bei einer antragsgemäßen Entlassungwie auch bei einer sonstigen gesetzmäßigen berufsrechtlichen Entscheidung,die zu einem Erlöschen des Amtes des Notars führt (vgl. § 47 [X.]) - von- 8 -einer unverhältnismäßigen, gleichheitswidrigen und von Verfassungs wegeneinen Ausgleich erfordernden Regelung von vornherein keine Rede sein. [X.] Antragsteller berührende Frage, ob das ihm nach seiner Entlassung zuzahlende Ruhegehalt gesetz- und verfassungsgemäß - auch im Blick aufArt. 14 GG - ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung alssolcher und ist gegebenenfalls in anderen Verfahren zwischen dem [X.] und der Notarkasse (vgl. § 113 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) zu klären.b) Der Hilfsantrag des Antragstellers, für den Fall, daß der Entlassungs-verfügung vom 23. September 2002 nicht die begehrte "Nebenbestimmung"beigefügt werde, die Entlassungsverfügung insgesamt aufzuheben, [X.] ohne Erfolg. Es gibt auch keinen sachlich-rechtlichen Grund, [X.]sverfügung vom 23. September 2002 aufzuheben. Die Verfügungentspricht dem eigenen Antrag des Antragstellers. Mit einer "Nebenbestim-mung" ist sie nicht zu versehen. Sie ist rechtmäßig.2.Wie das [X.] ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat,sind die beiden Feststellungsanträge, die der Antragsteller im Rahmen des ge-richtlichen Verfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amts-enthebung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 [X.]) noch weiterverfolgt, unzulässig.a) Der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amts-enthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] nicht vorliegen, solange [X.] dem Grunde nach über eine Entschädigung mit entschieden wird, [X.], weil das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Voraus-setzungen einer Amtsenthebung durch die zwischenzeitliche Entlassung [X.] aus dem [X.] auf seinen eigenen Antrag seinen Abschluß- 9 -gefunden hat. Das [X.] des Antragstellers ist erloschen (§ 47 Nr. 2 i.V.m.§ 48 [X.]). Die Anfechtung der Entlassungsverfügung als Verwaltungsakt.Nach der Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag kommt aber eine Amts-enthebung nach § 50 [X.] nicht mehr in Betracht, mithin auch nicht [X.] Entscheidung über das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.].b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzun-gen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8[X.] bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, ausden vom [X.] genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 [X.] ein Feststellungs-antrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn [X.] die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletztSenatsbeschluß vom 10. März 2003 - [X.] 25/02; außerdem Beschlüsse vom20. Juli 1998 - [X.] 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - [X.] 36/97 - BGHR[X.] § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.). Eine derartigeAusnahme hat der Senat dann bejaht, wenn ein Antragsteller sonst in seinenRechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrageklären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig ebenso stellen wird.Diese Voraussetzungen liegen, wie schon das [X.] dargelegthat, hier nicht vor, auch nicht im Blick auf ein zwischen dem Antragsteller [X.] 10 -tung gegebenenfalls noch zu führendes Verfahren um eine Erlaubnis nach der"Kann"-Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.], die Amtsbezeichnung No-tar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.[X.]Streck [X.]LintzBauer

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NotZ 6/03

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. NotZ 6/03 (REWIS RS 2003, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2331

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