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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 80/13
vom
27. Februar
2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch
die Berichterstatte-rin Richterin [X.]
am
27. Februar
2014
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des Anwaltsgerichtshofes [X.] vom 25.
September 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend §
92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 [X.], §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs. 1 Satz
1 [X.], §
155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs. 2 [X.].
1
2
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3
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Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz 2 [X.], §
125 Abs. 1 Satz
1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO die Berichterstatterin.
[X.]
Vorinstanz:
AGH [X.], Entscheidung vom 25.09.2013 -
II AGH 3/13 -
3
Meta
27.02.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 80/13 (REWIS RS 2014, 7472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7472
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