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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 12/14
vom
5. Mai 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Erledigung der Hauptsache
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Der [X.], [X.], hat durch die Berichterstatte-rin Richterin Roggenbuck
am 5. Mai 2014
beschlossen:
Das Urteil des II.
Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 11.
Dezember 2013 ist wirkungslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000
e-setzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19.
Juni 2013 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen. Nach Abweisung seiner
dagegen gerichteten Klage hat der Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Während des laufenden Zu-lassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen seine Zulassung bestandskräftig gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
4 [X.] widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der [X.] für erledigt erklärt haben, ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist
(vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13.
Aufl., §
124a Rn.
78). Über die Kostentragung ist gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 VwGO nach billigem Ermessen unter Be-rücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens ge-mäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 und 5 VwGO als unbegründet abzu-lehnen gewesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht er-sichtlich
(§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO). Der [X.] ist in seinem Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Fest-stellungen schon im Blick auf die Eintragung des Klägers
im Zentralen Schuld-nerverzeichnis B.
zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2
Nr.
7 [X.]) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 19.
Juni 2013 (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
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ff.; seitdem [X.] Rspr.) ausgegangen. Die gesetzliche Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Auch hat der Kläger keinen Verfah-rensfehler schlüssig dargelegt, auf
dem das Urteil beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
Diese Entscheidung trifft gemäß §
87a Abs.
1 Nr.
3, Abs.
3 VwGO der Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungs-regelung des §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entspre-chend anwendbar ist (vgl. OVG [X.]-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360 2
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m.w.[X.]), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfah-ren (OVG [X.]-Brandenburg, aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, §
87a Rn.
2).
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2 [X.]. Umfang und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungszulas-sungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur [X.] wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mut-maßlich schlechter Vermögens-
und Einkommensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts legt der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von 50.000
Roggenbuck
Vorinstanzen:
AGH [X.], Entscheidung vom 11.12.2013 -
II AGH 13/13 -
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Meta
05.05.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2014, Az. AnwZ (Brfg) 12/14 (REWIS RS 2014, 5908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5908
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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