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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 38/13
vom
16.
August
2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. Kayser als Vorsitzenden
am 16.
August 2013
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger
den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] für das [X.] vom 15.
März
2013
zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren ent-sprechend §
92 Abs.
3 VwGO einzustellen.
Die nach §
112e Satz
2 BRAO, §
126 Abs.
3 Satz
2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
155 Abs.
2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
194 Abs.
2
BRAO.
1
2
-
3
-
Diese Entscheidung trifft gemäß §
112e Satz
2 BRAO, §
125 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
87a Abs.
1 VwGO der Vorsitzende ([X.], Beschluss vom 21.
März 2013 -
AnwZ
([X.])
6/13
Rn.
3 m.w.N.).
Kayser
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.03.2013 -
1 [X.] 45/12 -
3
Meta
16.08.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2013, Az. AnwZ (Brfg) 38/13 (REWIS RS 2013, 3412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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