Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2006, Az. II ZB 5/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3339

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[X.] vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 574 Abs. 1, [X.] § 16 Abs. 3, [X.] § 148 Abs. 2 Satz 6, § 246 a Abs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2 In dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] ist die Rechtsbe-schwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen. [X.], [X.]uss vom 29. Mai 2006 - [X.]/06 - [X.] [X.]
- 2 - [X.] [X.] hat am 29. Mai 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des [X.] vom 8. Februar 2006 werden auf Kosten der Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 als unzulässig verworfen.
Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 90,14 % von der [X.] ([X.]) gehalten werden. Beide Ge-sellschaften schlossen am 8. März 2005 einen [X.]. Danach überträgt die Antragstellerin ihr Vermögen auf die [X.], und die Aktionäre [X.] für 25 Stückaktien der Antragstellerin 13 Stückaktien der [X.] erhalten. Die Hauptversammlung der Antragstellerin stimmte dem [X.] am 28./29. April 2005 mit einer Stimmenmehrheit von 99,46 % zu. Die 37 Antragsgegner, sämtlich Aktionäre der Antragstellerin, haben gegen diesen [X.]uss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Klagen der Ein-tragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaf-ten nicht entgegenstehen. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen ([X.], 370). Die Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 greifen die Freigabeentscheidung mit ihren Rechtsbeschwerden an. 2 I[X.] [X.] sind nicht statthaft und damit unzulässig. 3 Die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das [X.] bindet den Senat nicht (vgl. [X.] 159, 14, 15; [X.], [X.]. v. 12. September 2002 - [X.], [X.], 455; v. 16. September 2003 - [X.], [X.], 104; v. 17. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 286). Die Rechts-beschwerden sind vielmehr kraft Gesetzes ausgeschlossen (ebenso [X.], [X.] 2006, 297; Decher, [X.], 746; [X.]/[X.], [X.] 2006, 435, 437 f.; a.A. ohne nähere [X.]ündung: [X.] in Lutter/Winter, [X.] 3. Aufl. § 16 Rdn. 28; [X.] in [X.]/Hörtnagel/[X.], [X.] 4. Aufl. § 16 Rdn. 72; Fronhöfer in [X.]/[X.], Umwandlungsrecht, § 16 [X.] Rdn. 202). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die Rechtsbeschwerdeführer die Be-sonderheiten des [X.] nach § 16 Abs. 3 [X.]. 4 1. Zutreffend ist zwar, dass in einem Verfahren, in dem - wie hier - die Rechtsbeschwerde nicht schon kraft Gesetzes eröffnet ist, nach dem Wortlaut des § 574 ZPO, dem die Rechtsbeschwerdeführer eine zu weitgehende Bedeu-tung beimessen, die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn sie von dem Be-schwerdegericht zugelassen wird. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr ist 5 - 4 - bei der Gesetzesauslegung der durch die Entstehungsgeschichte des § 574 ZPO i.d.[X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] 1887) [X.] Tatsache Rechnung zu tragen, dass es neben den beiden in § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Fallgestaltungen einen unbe-nannten dritten Bereich gibt, in dem das Gesetz die Frage der [X.] im negativen Sinne entschieden hat. Ein Beispiel ist der durch das [X.] des Anfech-tungsrechts ([X.]) vom 22. September 2005 ([X.] 2802) eingefügte, von dem Beschwerdegericht für seine Zulassungsentscheidung herangezogene § 148 Abs. 2 Satz 6 [X.]. In dieser Vorschrift wird die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren auf Zulassung einer Aktionärsklage wegen der in § 147 Abs. 1 Satz 1 [X.] bezeichneten Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht meint, aus dem Fehlen einer solchen [X.]elung in dem ebenfalls durch das [X.] eingeführten § 246 a [X.] und dem damit weitgehend inhaltsgleichen § 16 Abs. 3 [X.] ergebe sich im Umkehrschluss, dass in diesen Verfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen werden könne. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur dann ausgeschlos-sen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Der Gesetzgeber des [X.] ist vielmehr - mag dies auch in dem Wortlaut des § 574 ZPO nicht in der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit zum Ausdruck gekommen sein - als selbstverständlich, weil es sich aus der Natur der Sache ergibt, davon ausgegangen, dass in bestimmten Verfahrens-arten ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommen kann. Das zeigt sich etwa an der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] 2198), in dem der Gesetzgeber im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] 6 - 5 - ([X.] 154, 102) nach seinen eigenen Worten "klargestellt" hat, dass in [X.] auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eine Rechts-beschwerde kraft Gesetzes unzulässig ist ([X.].[X.]., BT-Drucks. 15/1508, [X.]). Das gleiche gilt für das Klagezulassungsverfahren nach § 5 [X.], in dem nach der Rechtsprechung des [X.] die Rechtsbe-schwerde auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz ausgeschlossen ist ([X.], [X.]. v. 20. August 2002 - 2 [X.] 16/02, [X.], 1228). 2. Ein solches Verfahren, in dem sich der Natur der Sache nach die Er-öffnung des [X.] verbietet, ist auch das Freigabever-fahren nach § 16 Abs. 3 [X.]. 7 Eines der wesentlichen Probleme bei der Lösung des Konflikts zwischen einerseits den Interessen der beteiligten Unternehmen und der Mehrheit der Anteilsinhaber an der Durchführung der beschlossenen Strukturmaßnahme und andererseits der Minderheit an der Wahrung ihrer berechtigten Belange liegt in der typischerweise langen Dauer der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und [X.]. Dadurch wird oftmals die Durchführbarkeit der geplanten Maßnahme in Frage gestellt und zudem die Gefahr heraufbeschworen, dass einzelne Anteilsinhaber die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungs-macht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener, verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Mit dem im Jahre 1994 in Anlehnung an die Senats-rechtsprechung ([X.] 112, 9, 23 f.) eingeführten Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] wollte der Gesetzgeber diesem Missstand entgegen wirken. [X.] soll die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und damit - unumkehrbar - vollzogen werden dürfen, wenn die gegen den [X.] gerichteten Klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet 8 - 6 - sind oder wenn sie - ihre Zulässigkeit und [X.]ündetheit unterstellt - bei Abwä-gung aller Umstände kein derartiges Gewicht haben, dass es wirtschaftlich ge-rechtfertigt wäre, die Durchführung der Verschmelzung bis zum Abschluss der Klageverfahren auf Jahre zu blockieren ([X.]. zu dem Entw. eines Gesetzes zur Bereinigung des [X.], BT-Drucks. 12/6699, [X.] ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO. Insbesondere genügt die [X.] der entscheidungserheblichen Tatsachen, und eine mündliche Verhand-lung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Eilbedürftigkeit der Herbeiführung einer rechtskräftigen Freigabeentscheidung hat der Gesetzgeber auch durch die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens unterstrichen. Er hat in § 16 Abs. 3 Satz 5 [X.] bewusst die weitere Beschwerde zum [X.] nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen und allein die sofortige Be-schwerde nach § 577 ZPO zugelassen (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung; s. auch § 567 Abs. 4 ZPO a.F. und die [X.]ündung des Gesetzentwurfs, aaO [X.]: "Mit Satz 5 soll dem [X.]eunigungsgrundsatz dadurch Rechnung getragen werden, dass gegen den [X.]uss nur die sofor-tige Beschwerde [§ 577 ZPO] statthaft ist."). Damit wollte der Gesetzgeber er-reichen, dass spätestens nach Durchlaufen der zweiten Instanz Klarheit dar-über besteht, ob die beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der erhobenen Kla-gen durchgeführt werden kann, und die klagenden Anteilsinhaber nur noch ihre individuellen Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 3 Satz 6 [X.] geltend machen können. An dieser auf die Besonderheiten des [X.] abstellenden [X.]elung hat sich durch das [X.] vom 27. Juli 2001 nichts 9 - 7 - geändert. Zwar hat der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Rechtsbe-schwerde den § 16 Abs. 3 [X.] nicht ausdrücklich um die Bestimmung er-gänzt, dass die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. Er hat sich aber im Gesetzgebungsverfahren, in dem nach den Ausführungen der Entwurfsverfasser ([X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]) das Be-schwerdeverfahren nicht im Mittelpunkt der Diskussion um die [X.] hat, mit dieser Frage offensichtlich nicht befasst. Insbesondere hat er nicht erkennen lassen, dass er dem Sinn des auf Schaffung von Rechtssicherheit in einem auf [X.]eunigung angelegten Freigabeverfahren zuwider nunmehr eine dritte Instanz hat eröffnen wollen. Vielmehr kann die genannte [X.] nur dahin interpretiert werden, dass es für den Gesetzgeber selbstverständlich war, dass das Freigabeverfahren der Natur der Sache nach nicht anders als zweizügig ausgestaltet sein konnte, für eine aus-drückliche negative Anordnung in dem beschriebenen Sinn also kein Anlass bestand. Die Ziele, die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde verfolgt worden sind, bestätigen dies. So heißt es in der [X.]ierungsbegründung des Zivil-prozessreformgesetzes: "Die neu eingeführte Rechtsbeschwerde ermöglicht nunmehr auch im Bereich der [X.] die höchstrichterliche Klä-rung grundsätzlicher Rechtsfragen. Mit dieser Eröffnung des Zugangs zum [X.] kann die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung der [X.]e (z.B. im Kostenrecht) vereinheitlicht werden" (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Ein derartiges "auf weniger bedeutsame [X.]" ([X.]. [X.].Entw. aaO) gerichtetes Verfahren ist das Freiga-beverfahren nicht. Vielmehr ist dieses Verfahren im [X.] an die in der [X.] vom 2. Juli 1990 ([X.] 112, 9, 23 f.) entwickelten [X.] - 8 - ze eigenständig ausgestaltet mit dem bereits erwähnten Ziel, unter den im [X.] näher umschriebenen Voraussetzungen die Interessen der Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen. 11 3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht in dem Freigabever-fahren nach § 16 Abs. 3 [X.] auch kein Bedürfnis. Mit der Rechtsbeschwerde sollen auch in Rechtsmaterien, über die lediglich im [X.]ussverfahren ent-schieden wird, grundsätzliche Rechtsfragen geklärt, das Recht fortgebildet und eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden ([X.].[X.]., BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Dessen bedarf es in dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] nicht. a) Soweit diese Bestimmung eine Freigabe für den Fall zulässt, dass die Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, können und müssen die damit zusammenhängenden Rechtsfragen, soweit sie einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen, in dem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Rechte der Anteilseigner wer-den dadurch nicht unzumutbar verkürzt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr [X.] und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts ([X.]. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, [X.], 1670) dafür entschieden, die Rechtmäßigkeitskontrolle von [X.] dahingehend zu beschränken, dass die Klä-ger unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 [X.] auf den Ersatz ihres individuellen Schadens und damit allein auf ihr [X.] verwiesen werden, ihr Interesse an der Erhaltung der bestehenden gesellschaftsrechtli-chen Strukturen dagegen zurückzutreten hat. 12 - 9 - Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegründet ange-sehenen Klage schon im Ansatz nicht in Betracht kommen könnte. Denn eine offensichtliche Unbegründetheit kann nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Klärung durch den [X.] im Rahmen des revisions-ähnlich ausgestalteten [X.] bedarf. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats aus der [X.] vor Geltung des § 16 Abs. 3 [X.] ([X.] 112, 9, 23 f.). Die Annahme des Gesetzgebers bei Schaffung des [X.] inhaltsgleichen § 246 a [X.], bei der "offensichtlichen Unbegründet-heit" komme es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich sei, um die Unbegründetheit der Anfechtungsklage festzustellen ([X.].[X.]., BT-Drucks. 15/5092, [X.]), steht dem nicht entgegen. 13 b) Eine Befassung des [X.] ist auch in Bezug auf die [X.] Fallgruppe des § 16 Abs. 3 [X.] nicht erforderlich. Danach kann ein [X.] ergehen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmel-zung nach der freien Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit den Klagen geltend gemachten Rechtsverletzungen zur [X.] dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorran-gig erscheint. Dazu heißt es in der [X.]ündung des Gesetzentwurfs: "[X.], in welchen Fällen den behaupteten Rechtsverletzungen nur ein gerin-ges Gewicht beizumessen ist, soll der Einzelfallentscheidung der [X.] überlassen bleiben – Für die Abwägung zwischen den so festgelegten widerstreitenden Interessen soll dem Gericht größtmögliche Entscheidungsfrei-heit eingeräumt werden. Es soll daher nach seiner freien Überzeugung [X.] können" (BT-Drucks. 12/6699, [X.] f.). Damit hat der Tatrichter ein 14 - 10 - weites Ermessen. Seine Entscheidung könnte in dem revisionsähnlich ausges-talteten Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob er [X.]svorschriften verletzt, sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat ([X.] 115, 311, 321; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 547 Rdn. 13). Das nachzuprüfen, ist nicht der Sinn des [X.], zumal eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 544 ZPO in dem [X.]ussverfah-ren nicht vorgesehen ist. 4. Entgegen der Meinung des [X.] steht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] nicht im [X.] zu der [X.]elung der §§ 148, 246 a [X.] i.d.F. des [X.]. Auch wenn man von einem die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmenden [X.]geber erwarten sollte, dass er schon im Interesse der Gesetzesklarheit konsistente und konsequente [X.]elungen trifft, rechtfertigt sein Schweigen bei § 246 a [X.] und § 16 Abs. 3 [X.] nicht den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass in diesen Verfahren eine dritte Instanz eröffnet werden sollte. Das Gleiche gilt für die Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6 [X.] und § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 [X.] (ebenso OLG München [X.] 2004, 1356, 1357; [X.] in [X.]/[X.], Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. 2005 § 319 Rdn. 38; a.[X.]/[X.], [X.], 958, 959; [X.] in [X.].WpÜG § 327 e [X.] Rdn. 15). Im Gegenteil wird die Eilbedürftigkeit dieser Verfahren durch die [X.]elung in § 246 a Abs. 3 Satz 5 [X.] noch unterstrichen. Danach soll die Entscheidung spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen, und eine Verzögerung ist durch [X.] zu begründen. Diese Fristenregelung soll nach einem Referenten-entwurf eines [X.] zur Änderung des Umwandlungsgesetzes 15 - 11 - (Stand: 13. Februar 2006) auch auf das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] übertragen werden. 16 5. [X.]rechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 [X.] einen Rechtsweg zum [X.] zu eröffnen. Ein Instanzenzug ist von [X.] wegen nicht garantiert. Dem [X.] steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entschei-dung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Vorausset-zungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll ([X.], [X.], 1102, 1104). Zu Unrecht verweisen die Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusam-menhang auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit, nach dem der [X.] nicht mit einem unübersehbaren "[X.]" belastet werden darf ([X.], NJW 1979, 151, 153). Dies zwingt nicht zu der Folgerung, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Rechtsbeschwerde ausdrücklich anordnen müsste, wie schon die oben aufgeführten Beispielsfälle zeigen. Vielmehr sind die Gerichte selbstverständlich befugt, im Wege der Gesetzesauslegung zu klä-ren, ob gegen eine Entscheidung in einem bestimmten Verfahren ein [X.] statthaft ist ([X.] 159, 14; [X.], [X.]. v. 12. September 2002 - [X.], [X.], 455). Wenn diese Frage - wie hier durch die Entschei-dung des Senats - geklärt ist, besteht für alle zukünftigen Fälle [X.]. 17 - 12 - II[X.] Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000,00 • festgesetzt. 18 [X.]
Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 12 O 491/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 W 185/05 -

Meta

II ZB 5/06

29.05.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2006, Az. II ZB 5/06 (REWIS RS 2006, 3339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3339

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