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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:140720B4STR611.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 611/19
vom
14. Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen [X.]
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
14.
Juli
2020
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 11.
April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Der Senat merkt an:
Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des §
46a Nr.
1 StGB nach der vom
Senat zur Unanwend-
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
4
StR 213/14, [X.]St 60, 84; [X.] in [X.], 13.
Aufl., §
46a Rn.
12
ff.)
auf
Taten nach
§
356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des [X.] schützt keine Individualrechtsgüter, son-dern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt-
und Rechtsbeistandschaft (vgl. [X.], Urteile vom 21.
2
StR 24/99, [X.]St
45, 148, 153; vom 24.
2
StR 621/59, [X.]St 15, 332, 336; [X.], NJW 2001, 3180, 3181; [X.], [X.], 184).
Quentin
Bender
Bartel
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.]
([X.].), [X.], 11.04.2019
600 Js 165/12 9 KLs 1/19
Meta
14.07.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2020, Az. 4 StR 611/19 (REWIS RS 2020, 11419)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11419
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 611/19 (Bundesgerichtshof)
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