Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 4 StR 611/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1881

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Gegenstand

Parteiverrat durch Rechtsanwalt: Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der [X.] merkt an:

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom [X.] zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 ‒ 4 StR 213/14, [X.]St 60, 84; [X.] in [X.], 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des [X.] schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. [X.], Urteile vom 21. Juli 1999 ‒ 2 StR 24/99, [X.]St 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ‒ 2 StR 621/59, [X.]St 15, 332, 336; [X.], NJW 2001, 3180, 3181; [X.], [X.], 184).

Quentin     

        

Bender     

        

Bartel

        

Sturm     

        

[X.]     

        

Meta

4 StR 611/19

14.07.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 11. April 2019, Az: 9 KLs 1/19

§ 46a Nr 1 StGB, § 356 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 4 StR 611/19 (REWIS RS 2020, 1881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1881

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 460/21

102 VA 68/22

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