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PDF anzeigen[X.] 19/03vom30. Oktober 2003in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz- 2 -Der [X.], [X.], hat am 30. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats [X.] des [X.] in [X.] 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der An-tragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 20.500 Gründe:[X.] Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner [X.] einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gegendie Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag aufangemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zu-züglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinemStiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist- 3 -ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde ver-folgt er seinen Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 ff.).Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24Abs. 2 Nr. 1 [X.] daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unterVerletzung der von dem [X.] hierzu aufgestellten Grundsätze ineinem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, soverkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. [X.] geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151BGB aus.Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Be-schwerdegericht von der Rechtsprechung des [X.]s ab. Das istindes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Be-schwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bun-desgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche ([X.], 149 ff.). [X.] zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abwei-chung, eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, diedie Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - [X.] Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, [X.] -schon Beschl. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Im übrigenliegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht [X.] Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der [X.] und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitiertenUrteil des [X.]s (vom 14. April 1999, [X.], NJW 1999,2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärungkonkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieserkonkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krüger Lem-ke
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. BLw 19/03 (REWIS RS 2003, 947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 947
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