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PDF anzeigen[X.] 27/01vom13. September 2001in der [X.] eine Nachabfindung nach der [X.], [X.], hat am [X.] 2001 durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] in [X.] [X.] vom 15. Mai 2001 wird [X.] des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch seineaußergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert des [X.]:[X.] Antragsteller verlangt vom Antragsgegner [X.] 13 [X.], weil der Antragsgegner die ihm zugeteilte Milchquote veräußertund gegen Entgelt geduldet habe, daß auf dem Hofgrundstück ein Mast aufge-stellt und das Grundstück mit Elektroleitungen überspannt worden sei. [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-- 3 -schwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sichdie Rechtsbeschwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist unzulssig. Das Beschwerdegericht hat sienicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 [X.]). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.]nicht vorliegt, wre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1[X.] statthaft (vgl. [X.] 89, 149, 151 f).Einen [X.] im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zeigt [X.] nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidungstehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des [X.] bzw. [X.]. Das [X.] keinen zur Zulssigkeit der Rechts-beschwerde frenden [X.]. Die Abweichungsbeschwerde dientder Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Flle beschrkt, in [X.] Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Ent-scheidung eines anderen maûgeblichen Gerichts. Die bloûe Nichtanwendungoder fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts [X.] allein nicht- 4 -zur Zulssigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schonBeschl. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.].[X.] Krr Klein
Meta
13.09.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. BLw 27/01 (REWIS RS 2001, 1354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1354
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