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PDF anzeigen[X.] ZR 37/99vom19. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 19. Juli 2001beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 1998 wird nichtangenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 68.000 DM (§ 12 Abs. 1 GKG,§ 4 Abs. 1 ZPO).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Nach [X.] der Bürgschaftsurkunde und den eigenen Angaben des Beklagten(S. 2 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1997 = [X.]. 104 GA) - im Anschluß andie durchgeführte Beweisaufnahme - hat er nicht einen speziellen Autokredit,sondern einen erhöhten Kontokorrentkredit verbürgt. Dieser war somit insge-samt Anlaß für seine Bürgschaft. Eine rechtliche Abhängigkeit von der [X.] 3 -dauer des [X.] über den 30. Juni 1992 hinaus ist nicht dargetan. [X.] Abänderung des [X.] in einen Tilgungskredit ändertean der Verbürgung dieses Kredits nichts (vgl. Senatsurt. v. 30. September 1999- [X.], [X.], 2251 f; v. 6. April 2000 - [X.], [X.], 1142). Endlich ist nicht dargetan, daß der Tilgungskredit zu ungünstige-ren Bedingungen gewährt worden wäre als sie für den sofort zur [X.] gegolten hätten.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Raebel
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 37/99 (REWIS RS 2001, 1823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1823
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