Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 317/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1346

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[X.] ZR 317/00vom1. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und Dr. [X.]am 1. Oktober 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2000 in der [X.] vom 16. August 2000 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 215.650 [X.] Gründe:Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutungauf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.[X.] von einem Verstoß gegen § 43 a Abs. 4 [X.] (§ 45 Nr. 2[X.] a.F.) haftet der Beklagte schon deshalb nach [X.], [X.] die Klägerin hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Handlungsalterna-tiven schlecht beraten hat [X.] S. 12 Abs. 1; vgl. Senatsurt. v. 30. [X.] 3 -1999 - [X.], [X.], 2360, 2362; Ganter, [X.], [X.]. 6 zu [X.], [X.]. Der Klägerin ist jedenfalls durch den Verlust ihres Re-stitutionsanspruchs infolge ihrer durch das pflichtwidrige Verhalten des [X.] verursachten Verzichtserklärung vom 4. Juni 1992 ein Schaden in [X.] Berufungsgericht angenommenen Höhe entstanden (§ 287 Abs. 1 Satz 1ZPO).[X.] Kirchhof Fischer Raebel [X.]

Meta

IX ZR 317/00

01.10.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2002, Az. IX ZR 317/00 (REWIS RS 2002, 1346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1346

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