Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 204/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2285

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[X.] ZR 204/99vom 11. Mai 2000in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft,[X.], Dr. Fischer, Dr. Zugehör und [X.] 11. Mai 2000beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. März 1999 wird nichtangenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 200.000 DM.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b [X.] der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Umwandlung einesKontokorrentkredits in ein Darlehen ("bankinterne Umschuldung") im [X.] eine Vertragsänderung mit der Folge, daß eine zur Absicherung [X.] aus dem Kontokorrentkredit eingegangene Bürgschaftbestehenbleibt ([X.], Urt. v. 30. September 1999 - [X.], [X.]). Wenn der Tilgungskredit vereinbarungsgemäß dazu verwendet [X.] 3 -die Kontokorrentforderung zu tilgen, und die neue - niedriger verzinsliche -Verbindlichkeit nicht höher ist als die alte, läßt allein der Umstand, daß [X.] den neuen Kredit in monatlichen Raten zu tilgen hat, die [X.] für den Bürgen nicht als nachteilig erscheinen. Die monatliche Til-gungsverpflichtung belastet den Hauptschuldner - und mittelbar den Bürgen -weniger als die Verpflichtung zur vollständigen Rückführung des Kredits, diedurch eine - beim Ausbleiben der Umschuldung zu gewärtigende - [X.] ausgelöst worden wäre. Die Beweiswürdigung des Be-rufungsgerichts läßt keine Rechtsfehler erkennen.Kreft [X.]FischerZugehörGanter

Meta

IX ZR 204/99

11.05.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. IX ZR 204/99 (REWIS RS 2000, 2285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2285

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