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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 53/10
vom
12. Mai
2011
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs
Prof. [X.], die Richterin
Roggenbuck, den Richter [X.] sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am
12. Mai
2011
beschlossen:
Die
[X.]eschwerde
des [X.]
gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 27.
August
2010 wird als unzulässig verworfen.
Der
Kläger hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000
esetzt.
Gründe:
1.
Die
[X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 23.
Oktober 2009 die Rechtsan-waltszulassung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO) widerrufen. Hiergegen hat dieser Klage erhoben. Im Termin vor dem [X.] am 26.
April 2010, zu dem der Kläger trotz ordnungsgemä-ßer Ladung nicht erschienen war,
wurde durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3.
August 2010
hat der Kläger unter Hinweis auf seine Verhinderung am 26.
April 2010 wegen einer
Vertragsangelegenheit in [X.].
"Verlegung des Termins bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sollte bereits eine Entscheidung ergangen sein",
beantragt. Mit [X.]eschluss vom 1
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27.
August 2010 hat der [X.] den Wiedereinsetzungsantrag [X.]. Hiergegen richtet sich die "sofortige [X.]eschwerde" des [X.] vom 25.
September
2010.
2.
Die [X.]eschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da Entscheidungen des [X.]s, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, nach §
112c Abs.
1 [X.]RAO i.V.m. §
152 Abs.
1 VwGO nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen anfechtbar sind. An der Unzulässigkeit ändert sich auch dann nichts, wenn man den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] als Anhörungsrü-ge auslegen würde. Auch in diesem Fall ist ein Rechtsmittel zum [X.]undesge-richtshof nicht eröffnet (§
112c Abs. 1 [X.]RAO i.V.m. §
152a Abs.
4 Satz
3 VwGO). Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 19.
Januar 2011 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt.
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3.
Die Kostenentscheidung beruht
auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1
[X.]RAO, § 52 Abs.
2 GKG.
Tolksdorf
Roggenbuck
[X.]
Stüer
Martini
Vorinstanz
:
AGH
München, Entscheidung vom 27.08.2010 -
[X.]ayAGH [X.]/09 -
3
Meta
12.05.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. AnwZ (B) 53/10 (REWIS RS 2011, 6745)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6745
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
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