Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8430

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[X.] [X.] ([X.]) 7/11vom 22. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.], [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Rechtsanwältin [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer am 22. März 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4. Juni 2010 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen, nachdem der Kläger am 16. Februar 2010 im Verfahren [X.]

für mehrere Gläubiger die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben hatte. Der Bescheid wurde dem Kläger am Samstag, den 5. Juni 2010, im Wege der [X.] durch Einlegen in den Briefkasten 1 - 3 - zugestellt. Mit Fax vom 6. Juli 2010 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 20. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Urteil vom 24. September 2010 hat der [X.] die Klage - unter Zurückweisung des [X.] we-gen Fristversäumung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung. I[X.] Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die vom Kläger geltend [X.] - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - liegen nicht vor. 2 1. Die Auffassung des [X.], seine Klage sei rechtzeitig erhoben [X.], weil nach § 193 BGB für den Fristbeginn nicht auf den Tag der Zustellung des [X.], sondern auf den nächsten Werktag und damit auf Montag, der 7. Juni 2010 hätte abgestellt werden müssen, trifft nicht zu. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO betrug die Klagefrist einen Monat ab Bekanntgabe. Hierauf ist in der dem Bescheid nach § 58 VwGO beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Die Be-kanntgabe an den Kläger ist im Wege der [X.] nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 180 ZPO am 5. Juni 2010 erfolgt. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB en-dete die Klagefrist somit am 5. Juli 2010, einem Montag. Dass die Zustellung 3 - 4 - des [X.] an einem Samstag erfolgte, ist für diese Fristberech-nung ohne Belang. Das Gesetz bestimmt in § 222 Abs. 2 ZPO lediglich, dass eine prozessuale Frist nicht an einem Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag endet. Für den Fristbeginn verbleibt es demgegenüber bei der Rege-lung des § 187 BGB, sodass auch eine an einem Samstag bewirkte Zustellung den Fristbeginn auslöst (vgl. nur [X.]/[X.], 3. Aufl., § 222 Rn. 5a mwN). Aus der vom Kläger herangezogenen Vorschrift des § 193 BGB ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die Berechnung prozessualer Fristen durch § 222 Abs. 2 ZPO ersetzt wird ([X.]/[X.], aaO Rn. 2), trifft auch sie nur eine Regelung für den Fall, dass das Fristende auf einen Samstag fällt. Den hier vorliegenden Fall, dass die für den Fristbeginn maßgebliche Zustellung auf einen Samstag fällt, erfasst sie nach ihrem klaren Wortlaut nicht. Der Kläger hat die Klagfrist, soweit er behauptet, Gegenteiliges angenommen zu haben, somit auch [X.] versäumt. 2. Die Annahme des [X.], der [X.] sei ungeachtet der Verfristung der Klage verpflichtet gewesen, sich mit der Frage zu befassen, ob tatsächlich ein Vermögensverfall vorliege, ist unzutreffend. Eine solche Sach-prüfung setzt eine zulässige Klage voraus. 4 - 5 - II[X.] [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.]. 5 Kessal-Wulf [X.] [X.]

[X.] Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]/10 -

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AnwZ (Brfg) 7/11

22.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/11 (REWIS RS 2011, 8430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8430

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