Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. AnwZ (Brfg) 15/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 5657

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 15/10

vom

16. Juni 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft-

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Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und [X.] am 16.
Juni 2011

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 10.
September 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszu-lassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beru-fung gegen das Urteil zuzulassen.

2. Der Antrag ist gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
5 Satz
1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist. Denn der Kläger hat die [X.] versäumt. Diese beträgt nach §
112e Satz
2 [X.] 1
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i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 22.
November 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs per Fax um 19.33
Uhr eingegangener Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche
Verlängerung ist nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
57 Abs.
2 VwGO und §
224 Abs.
2 ZPO nicht zulässig (vgl. nur Senat, Beschluss
vom 12.
Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 3/10, juris Rn.
2 m.w.N.).

Hierüber ist der Klägervertreter
unter dem 24.
November sowie
3.
Dezember 2010 belehrt worden. Er hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3.
Januar 2011 erstmals den Beginn der Frist für die Begründung des Antrags in Zweifel gezogen und insoweit die Vermutung geäußert, zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils am 22.
September 2010 sei die Ent-scheidung noch nicht von allen Richtern unterschrieben gewesen. Zur [X.] hat er darauf verwiesen, dass er am 22.
November 2010 mit der Ge-schäftsstelle des [X.] telefoniert habe, um das Aktenzeichen des [X.] in Erfahrung zu bringen. Dabei habe er
unter anderem die Auskunft erhalten, "die Akten
seien
noch nicht weitergeleitet worden, weil noch eine Unterschrift fehlt".

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die ordnungsgemäße Urteilszustellung vom 22. September 2010 in Frage zu stellen. Das Original der
angefochtenen Entscheidung
trägt ausweislich Bl.
53 der Akten den Vermerk der Geschäfts-stelle "Vorstehendes Urteil vollständig unterschrieben zur Geschäftsstelle ge-langt am 15.
Sep.
2010". Dieser Vermerk erbringt nach §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
98 VwGO, §
418 Abs.
1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten [X.]. Zwar ist der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen; insoweit bedarf es
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aber eines hinreichend substantiierten Vorbringens
(vgl. nur BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128). Die telefonische Auskunft der Geschäftsstelle vom 22.
November 2010 bezog sich jedoch auf die zu
diesem Zeitpunkt vom [X.] noch nicht unterschriebene Verfügung auf Bl.
56 der Gerichtsakten, mit der der Vorsitzende unter anderem angeordnet hat, die Akten an den Senat zur Entscheidung über den Zulassungsantrag zu übersen-den. Diese Verfügung ist von der Geschäftsstelle vorbereitet und dem [X.] in sein Anwaltsbüro übermittelt worden; die von diesem [X.] Verfügung ging dann per Fax bei Gericht am 23.
November 2010 ein. Dieser Sachverhalt ist eindeutig. Dementsprechend ist auch der Klägervertreter, nach-dem er hierüber mit Schreiben vom 19.
Januar 2011
belehrt worden
ist und die von
ihm zur Überprüfung des [X.] beantragte Akteneinsicht [X.] hat, auf seine zunächst geäußerte Vermutung nicht mehr zurückgekom-men.

3. [X.] beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 [X.].
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-

5

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4. Dieser Beschluss ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
4
VwGO unanfechtbar.

Tolksdorf
[X.]
[X.]

Stüer
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2010 -
BayAGH I -
24/09 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 15/10

16.06.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2011, Az. AnwZ (Brfg) 15/10 (REWIS RS 2011, 5657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5657

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