Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 12/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5623

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 12/13

vom

22. Mai 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann,
den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. Braeuer
am
22. Mai 2013

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des [X.]s [X.] vom 16.
November 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert
für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 BRAO). Der Vorsitzende des [X.]s
hat mit Verfügung vom 11.
Oktober 2012, dem Kläger zugestellt am 16.
Oktober 2012, Termin zur mündlichen
Ver-handlung auf den 16.
November 2012 um 16.00 Uhr bestimmt. Mit Verfügung vom 12.
November 2012, dem Kläger am 15.
November 2012 zugestellt, hat der Vorsitzende die [X.] aus dienstlichen Gründen auf 14.30
Uhr 1
-

3

-

vorverlegt. Mit einem beim [X.] am 16.
November 2012 um 7.50-7.51
Uhr eingegangenen Fax hat der Kläger die Verlegung des Termins [X.] und zur Begründung ausgeführt:

"Die Terminierung erreichte [X.] erst gestern, den von [X.] vorgesehe-nen Rechtsbeistand konnte ich nicht erreichen. Zudem bin ich wegen ei-ner akuten Erkrankung daran gehindert, den Termin selbst wahrzuneh-men."

Der [X.] hat am 16. November 2012 in Abwesenheit des [X.] verhandelt und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der An-trag des [X.] auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zwei-fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
wegen Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG und damit der Sache nach einen Verfahrensfehler im Sinne des §
112e Satz
2 BRAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5
VwGO
geltend macht,
hat keinen [X.].

Die Rüge des [X.], bei der Vorverlegung des Termins seien die ge-setzlichen [X.] nicht eingehalten worden, geht fehl. Zwar beträgt nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
102 Abs.
1 Satz
1 VwGO die [X.] mindestens zwei Wochen. [X.] ist die Zeitspanne zwischen der Zustel-lung der Ladung und dem [X.] (vgl. nur BVerwGE
44,
307,
311;
Wysk/[X.], VwGO, §
102 Rn.
4). Die Regelungen über [X.] in der VwGO wie in anderen Verfahrensordnungen beziehen sich insoweit aber nur auf den [X.], nicht jedoch auch auf die [X.]; 2
3
4
5
-

4

-

dementsprechend gelten die gesetzlichen [X.] bei Verlegungen der [X.] am selben [X.] nicht (vgl. nur [X.], Beschluss
vom
15.
Dezember 2004
-
22
ZB 04.3173, juris
Rn.
1; [X.], NV-Entscheidungen 2006, 1490; [X.], NJW-RR 1998, 500, 501; siehe auch
[X.], 5.
Aufl., §
217 Rn.
1 m.w.[X.]).

Ein Verstoß gegen §
102 Abs.
2 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist nach die-ser Bestimmung in der Ladung darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben ei-nes Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladungsverfügung vom 11. Oktober 2012 enthält jedoch einen entsprechenden Hinweis. Dieser musste im Rahmen der Vorverlegung der [X.] nicht wiederholt werden, abgesehen davon, dass durch die Ladungsverfügung vom 12. November 2012 und die dortige Regelung, wonach es ansonsten bei dem Inhalt der ersten Terminsladung bleibe, der Hinweis auch zum Gegenstand der neuen Ladung gemacht worden ist.

Der pauschale Einwand des [X.], es sei ihm aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Zugang der Ladung und dem Termin "unmöglich"
gewesen, die strengen Anforderungen an einen Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaft-machung zu beschaffen, ist ungeeignet, die angefochtene Entscheidung in [X.] zu stellen. Wie der [X.], auf dessen Ausführungen der Senat ergänzend Bezug nimmt, zutreffend festgestellt
hat, genügte das Vorbringen des [X.] zu seiner Entschuldigung nicht. Nach der ständigen Senatsrecht-sprechung sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Ge-fährdung der Interessen der [X.] Mandanten strenge Anforderun-gen
an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. nur Beschlüsse vom 8.
Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 15/11, juris Rn.
12
und vom 18.
Mai 2012 -
AnwZ ([X.]) 19/12, juris Rn.
3). Soweit der Kläger in seinem 6
7
-

5

-

[X.] darauf verwiesen hat, dass er den von ihm "vorgesehenen" Rechtsbeistand nicht habe erreichen können, hat der [X.] die-sem Umstand zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der Kläger hat sich in seinen Schriftsätzen an den [X.] stets selbst vertreten, also we-der einen Partner aus seiner Kanzlei noch einen anderen Rechtsanwalt mit sei-ner Vertretung beauftragt. Die kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Absicht, nunmehr einen -
nicht näher bezeichneten
-
Rechtsbeistand mit der Vertretung beauftragen
zu wollen, ist kein zureichender Grund für eine [X.]. Dieser Grund steht im Übrigen in keinem erkennbaren Zusam-menhang zu der vom Kläger beanstandeten Vorverlegung der [X.]. Dass der Kläger bereits zuvor einen Rechtsbeistand
beauftragt hatte und dieser zwar zu dem ursprünglichen Termin hätte erscheinen
können, zu der
vorverleg-ten [X.]
aber verhindert gewesen ist, hat der Kläger weder vorgetra-gen noch glaubhaft gemacht.
Auch die im [X.] angesprochene Erkrankung nötigte den [X.] nicht dazu, von einer Verhandlung ohne den Kläger abzusehen.
Wird eine
Terminsänderung kurzfristig beantragt
und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der Antragsteller
verpflich-tet,
die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. nur Beschluss vom 8.
Dezember 2011, aaO m.w.[X.]). Diesen Anforderun-gen genügte der -
auch nicht mit einem Attest belegte
-
pauschale,
nicht näher erläuterte Hinweis des [X.] auf eine "akute Erkrankung" nicht. Es ist im Üb-rigen auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger, der in den [X.] Morgenstunden des 16.
November 2012 von seiner Kanzlei aus den [X.] gestellt hat, nicht in der Lage gewesen sein sollte, an diesem Mor-gen einen Arzt aufzusuchen und sich von diesem gegebenenfalls seine [X.] bescheinigen zu lassen. Der Kläger hat im Übrigen noch -

6

-

nicht einmal gegenüber dem [X.] angekündigt, ein Attest unver-züglich nachzureichen, was dann auch nicht geschehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 BRAO.

Kayser
Lohmann
Seiters

Quaas
Braeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
AGH 20/12 (II) -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 12/13

22.05.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 12/13 (REWIS RS 2013, 5623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5623

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