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PDF anzeigen [X.] [X.]/08vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der vom Kläger als unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, nur der Ge-setzgeber etwas ändern. Ein Kontrahierungszwang würde im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung dazu führen, dass auch die konkreten Bedingungen des [X.] festgelegt werden müssten. Das würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur weiteren Begründung wird auf die auch im Übrigen zutref-fenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung [X.]. - 3 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent-standenen Kosten. [X.]: 75.261,89 • (§ 9 ZPO, Abschlag von 20% für den Feststellungsantrag)
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 3 O 394/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 12 U 117/07 -
Meta
13.05.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZR 278/08 (REWIS RS 2009, 3551)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3551
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