Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZR 278/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3551

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/08vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2007 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der vom Kläger als unbefriedigend empfundenen Rechtslage könnte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt, nur der Ge-setzgeber etwas ändern. Ein Kontrahierungszwang würde im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung dazu führen, dass auch die konkreten Bedingungen des [X.] festgelegt werden müssten. Das würde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur weiteren Begründung wird auf die auch im Übrigen zutref-fenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung [X.]. - 3 -

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Beklagten ent-standenen Kosten. [X.]: 75.261,89 • (§ 9 ZPO, Abschlag von 20% für den Feststellungsantrag)
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.05.2007 - 3 O 394/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 12 U 117/07 -

Meta

IV ZR 278/08

13.05.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZR 278/08 (REWIS RS 2009, 3551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3551

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.