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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 176/07vom 18. März 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 18. März 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richte-rin [X.] und den Richter [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 13.644 •
Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom [X.] berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.02.2006 - 6 O 200/04 - [X.], Entscheidung vom 19.06.2007 - 12 U 97/06 -
Meta
18.03.2009
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2009, Az. IV ZR 176/07 (REWIS RS 2009, 4450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4450
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