Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 4 StR 354/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1836

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[X.] vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.]nthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und Strafausspruch in [X.] 8 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, versuchten Diebstahls in 5 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in [X.] 8 der Urteils-gründe zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte am Vormittag des 20. Oktober 2008 in [X.]in einen Kindergarten begab und aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem Grup-penraum abgestellt war, eine Geldbörse entwendete. Entgegen seiner [X.] - 3 - tung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der Börse kein Geld, woraufhin sich der Angeklagte der Geldbörse entledigte. 2. a) Das [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe hinsicht-lich der Geldbörse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von fünf Mona-ten verhängt. Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse zur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und [X.] anschließend entsorgt. 3 b) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des Diebstahls der Geldbörse nicht belegt. [X.] sich der Täter, wie hier festgestellt, nicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme ([X.], 333). Daher liegt insoweit lediglich ein [X.] aus Sicht des Täters fehlgeschlagener [X.] Versuch des Diebstahls vor. 4 3. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der [X.] erkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das [X.] in fünf ähnlich gela-gerten Fällen des versuchten Diebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe der vom [X.] in insgesamt 21 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt der [X.] einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen Monat auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus. 5 - 4 - 4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den [X.] mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu belasten ([X.], [X.]. § 473 Rn. 26). 6 Maatz Athing [X.] Ernemann [X.]

Meta

4 StR 354/09

08.09.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 4 StR 354/09 (REWIS RS 2009, 1836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1836

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