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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/05 vom 4. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Hinblick darauf, dass die beiden Tatserien sich gegen zwei ver-schiedene Tatopfer richteten, ist die Erhöhung der höchsten Einzelstra-fe von zwei Jahren und zehn Monaten auf die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten hinreichend begründet. Rissing-van Saan
Otten Fischer
Roggenbuck
[X.]
Meta
04.11.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2005, Az. 2 StR 470/05 (REWIS RS 2005, 1003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1003
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