Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 2 StR 329/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1052

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[X.] vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 44 der Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2005 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 32 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 33 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des [X.] im Fall 44 der Anklage das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entfällt auch die wegen dieser Tat verhängte [X.] und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Anzahl und die Höhe der verbleibenden 34 [X.] schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die entfallene [X.] eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. [X.] [X.] Fischer Appl

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2 StR 329/05

02.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 2 StR 329/05 (REWIS RS 2005, 1052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1052

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