Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2005, Az. 2 StR 2/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2657

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[X.] vom 8. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. August 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nach-trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Dagegen kann der [X.] aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des [X.]s verurteilte das [X.] den Angeklagten am 5. Dezember 1997 wegen einer am - 3 - 16. August 1997 begangenen Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Ta-gessätzen zu je 50,- DM. Am 25. März 2002 wurde der Angeklagte vom [X.] wegen einer am 19. November 2001 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er bis zum 19. Juli 2002 [X.] verbüßt hat. Die vom [X.] jetzt abgeurteilten Taten beging der Angeklagte zwischen dem 2. März und dem 2. November 1993.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls wann die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 5. Dezember 1997 vollstreckt worden ist. Ist diese Geldstrafe vor dem 25. März 2002 vollstreckt worden, konnte sie keine Zäsurwirkung mehr entfalten und die jetzt ausgeurteil-ten Einzelstrafen wären mit der Strafe aus dem Verfahren vor dem [X.] gesamtstrafenfähig gewesen. Wegen der vollständigen Verbüßung die-ser Freiheitsstrafe und der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das [X.] dann bei der Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen. War die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] bis zum Erlaß des Urteils in dieser Sache noch nicht vollstreckt, wäre sie mit den [X.] aus dem jetzigen Verfahren gesamtstrafenfähig; ein Härteausgleich wegen der verbüßten Freiheitsstrafe käme dann hingegen wegen der Zäsurwirkung des Urteils des [X.] nicht in Betracht. Sollte die Geldstrafe nach dem Urteil des [X.] vom 25. März 2002, aber vor dem jetzigen Urteil vollstreckt worden sein, wäre dem Angeklagten ein Härteaus-gleich allein wegen der Vollstreckung der Geldstrafe zu gewähren. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter - 4 - auf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verwei-sen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten-entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen ge-ringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. [X.] Beschluß vom 22. März 2005 Œ 3 StR 47/05). [X.]

Roggenbuck

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2 StR 2/05

08.07.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2005, Az. 2 StR 2/05 (REWIS RS 2005, 2657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2657

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