Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 3 StR 334/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 334/15
vom
27. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
[X.] -
zu 3. auf dessen Antrag -
am 27.
Oktober 2015 gemäß § 349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2015 aufgehoben,

a)
soweit der Angeklagte im Falle [X.]. der Urteils-gründe verurteilt worden ist,

b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe; die zugehörigen Fest-stellungen bleiben aufrechterhalten.

2.
Im Falle [X.].
der Urteilsgründe wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des [X.]s zurückverwiesen.

3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

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3
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im Ausland in drei Fällen zu der Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verlet-zung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. [X.] im Falle [X.].
der Urteils-gründe hat keinen Bestand.

a) Nach den Feststellungen hatte sich der Bruder des Angeklagten in [X.] der dort bestehenden terroristischen [X.] "Jaish al-muhajirin
[X.]" angeschlossen. Auf dessen Bitte veranlasste der Angeklagte die Überweisung von 1.000 USD an einen Mittelsmann in der [X.], die zur Förde-rung der Zwecke der [X.] bestimmt waren. Da die Auszahlung des überwiesenen Betrags an den Mittelsmann scheiterte, kam der Angeklagte mit seinem Bruder überein, die Summe zurückzubuchen. Sie sollte stattdessen vom Angeklagten anlässlich eines ins Auge gefassten Besuchs in [X.] bar übergeben werden. Auch dazu kam es indes nicht.

b) Dies trägt entgegen der Annahme des [X.]s nicht den Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen [X.] im [X.] außerhalb der Mitgliedstaaten der [X.] (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB).

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4
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 11. Juli 2013
-
AK 13 und 14/13, [X.]St
58, 318; vom 20. September 2012
-
3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs.
5 Unterstützen 4) ist unter einem Un-terstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten -
wenn auch nicht un-bedingt maßgebend -
erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkei-ten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene
Gefährlichkeit festigt (s. etwa auch [X.], Urteil vom 14. August 2009
-
3 [X.], [X.]St 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehöri-gen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteile vom 30. Oktober 1964 -
3 [X.], [X.]St 20, 89; vom 3.
Oktober 1979 -
3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer [X.] über ein im strengeren Sinne des §
27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und -
wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt -
sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilf-reich beitragen muss (vgl. Beschluss vom
16. Mai 2007
-
AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 117 f.). Auch muss das Wirken des [X.] nicht zu einem von diesem erstreb-ten Erfolg führen, es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nütz-lich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt ([X.], Urteile vom 14.
August 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 -
3 StR 5
-
5
-
62/84, [X.]St 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 -
3 [X.], [X.]St 32, 243, 244).

bb) Die dargestellten Maßstäbe schließen es zwar nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall allein schon die Zusage eines Außenstehenden, zu-gunsten der [X.] oder eines ihrer Mitglieder Geld-
oder Sachleistungen zu erbringen oder sich sonst in bestimmter
Weise zu verhalten, als Unterstüt-zungshandlung im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1,
§ 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten
ist, auch wenn es letztlich nicht zur Erfüllung der Zusage kommt oder der zugesagte Erfolg aus anderen Gründen ausbleibt. In Abgrenzung
zum bloßen straflosen Versuch der Unterstützung ist jedoch stets an dem Erforder-nis festzuhalten, dass [X.] des [X.] für die [X.] objekti-ven Nutzen entfaltet. [X.] es sich -
wie hier -
in der Zusage einer Unter-stützungshandlung bzw. in nachfolgendem erfolglosem Bemühen, muss sich somit bereits dies für sich allein auf die Aktionsmöglichkeiten der [X.] oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken.

Solche Auswirkungen hat das [X.] nicht festgestellt.

c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zum objektiven Nutzen der Zusage des Angeklagten für die [X.] oder für mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen des Bruders getroffen werden können.
Er spricht den Angeklagten deshalb insoweit mit der entsprechenden Kostenfolge frei (§ 354 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO).

2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Falle [X.].
der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und 6
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können deshalb aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten.

[X.]Pfister Schäfer

Mayer Gericke

Meta

3 StR 334/15

27.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 3 StR 334/15 (REWIS RS 2015, 3327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3327

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