Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2017, Az. AK 56/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3645

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Gegenstand

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Bestimmung des Verfahrensgegenstandes durch den Anklagesatz; erneuter Erlass eines Haftbefehls; Vorliegen einer Vorbereitungshandlung; Voraussetzungen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung; Konkurrenzen zwischen einzelnen Unterstützungshandlungen


Tenor

Der Haftbefehl der 13. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des [X.] vom 4. September 2017 (13 [X.] (10/17)) wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte war am 26. Januar 2017 vorläufig festgenommen worden und befand sich für das vorliegende Verfahren ab dem 27. Januar 2017 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.]) vom selben Tag sowie dessen - konkretisierend gefassten - Haftbefehls vom 19. Juni 2017 zunächst bis zur Aufhebung der Haftbefehle durch das [X.] mit Beschluss vom 20. Juli 2017 in Untersuchungshaft. Seit dem 4. September 2017 wird gegen den Angeklagten ein neuer Haftbefehl der 13. großen Strafkammer - Staatsschutzkammer - des [X.] vom selben Tag vollzogen.

2

Gegenstand der Haftbefehle des [X.]) vom 27. Januar und vom 19. Juni 2017 war der Vorwurf, der Angeklagte habe als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher oder als Heranwachsender eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff habe unterweisen lassen, strafbar gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB, §§ 1, 3, 105 [X.]. Der Angeklagte habe sich im [X.] Bilder von Einzelteilen des [X.] ([X.]) und von [X.] sowie Informationen über den Kauf und den Gebrauch von Schusswaffen beschafft, um in [X.] einen Terroranschlag zu verüben.

3

Das [X.] stützte seine im Haftprüfungsverfahren erlassene, die Haftbefehle aufhebende Entscheidung vom 20. Juli 2017 darauf, dass § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) tatbestandlich nicht vorliege, weil das [X.] "eine über ein Selbststudium hinausgehende Kommunikation zwischen einem Schüler und einem Lehrer" erfordere. Zwar dürften die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) erfüllt sein; insoweit bestehe aber keine die Fluchtgefahr begründende Straferwartung.

4

Wegen des Vorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat hatte die Staatsanwaltschaft [X.] zuvor mit Anklageschrift vom 6. Juli 2017 Anklage zum Landgericht [X.] erhoben. In tatsächlicher Hinsicht hatte sie den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt insbesondere dahin erweitert, dass er sich im [X.] eine vollständige Bauanleitung zur Herstellung einer nichtregistrierten [X.] ("              ") habe zusenden lassen.

5

Den neuen - bis zum heutigen Tag vollzogenen - Haftbefehl vom 4. September 2017 verkündete das Landgericht [X.] am dritten [X.]. Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe in der [X.] von November 2015 bis zum 26. Januar 2017 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher sich eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die nach ihrem Inhalt geeignet sei, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 StGB) zu dienen, verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen, sowie tateinheitlich hierzu die außereuropäische terroristische [X.] "Islamischer Staat" ([X.]) unterstützt, deren Zwecke darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1, § 52 StGB, §§ 1, 3 [X.]. Der Angeklagte habe sich eine Anleitung zum Bau eines nichtregistrierten [X.] ([X.]) zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beschafft. Zudem habe er sich seit seiner Einreise nach [X.] im [X.] 2015 "dem [X.] als 'Schläfer' zur Verfügung gestellt", indem er "sich ernsthaft bereit gezeigt" habe, "entweder auf Befehl von Seiten des sogenannten Kalifats oder in dessen Sinn auf eigene Faust" in [X.] einen Terroranschlag zu verüben. Schließlich habe er per [X.] eine [X.] für den [X.] entfaltet, indem er über die Messengerdienste "[X.]" und "[X.]" in einem "Unterstützernetzwerk" aktiv gewesen sei, dabei versucht habe, weitere Mitglieder und Unterstützer zu werben, Propagandamaterial gesammelt und weitergeleitet sowie Anhänger der Organisation mit deren Informationsmedien vernetzt habe.

6

Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 4. September 2017 erklärte sich das Landgericht [X.] für sachlich unzuständig und verwies die Sache nach § 270 [X.] an das [X.]. Der [X.], der daraufhin erstmals mit dem Vorgang befasst war, gab das Verfahren mit Vermerk vom 14. September 2017 wegen minderer Bedeutung im Sinne des § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft [X.] ab. Diese beantragte mit Verfügung vom 29. September 2017 beim [X.] einen neuen Haftbefehl; der Angeklagte sei der mitgliedschaftlichen Beteiligung am [X.], nicht nur der Unterstützung der [X.] dringend verdächtig. Mit Vermerk vom 5. Oktober 2017 sah der 1. Strafsenat des [X.]s "schon deshalb" vom Erlass eines Haftbefehls ab, weil kein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Mitgliedschaft im [X.] bestehe; denn die Beweislage sei "nach derzeitigem Aktenbestand insoweit nicht hinreichend eindeutig".

II.

7

Die Prüfung, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (§§ 121, 122 [X.]), führt zur Aufhebung des Haftbefehls des [X.] vom 4. September 2017.

8

1. Das Landgericht [X.] war für den Erlass des Haftbefehls nach § 125 Abs. 2 [X.] nur insoweit sachlich zuständig, als dem Angeklagten zur Last liegt, er habe einen Terroranschlag in [X.] dadurch vorbereitet, dass er im [X.] Erkundigungen zum Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff eingeholt habe. Lediglich dieser Lebensvorgang ist Gegenstand der zuständigkeitsbegründenden Anklage (sowie der Verweisung an das [X.] gemäß § 270 Abs. 1, 3 [X.]).

9

Mit der Anklageschrift vom 6. Juli 2017 warf die Staatsanwaltschaft [X.] dem Angeklagten ausschließlich die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB vor. Nach der Sachverhaltsschilderung im [X.] soll die Vorbereitung darin bestanden haben, dass sich der Angeklagte für den geplanten Terroranschlag über das [X.] Bilder, Zeichnungen und Informationsmaterial zu Schusswaffen sowie Sprengstoff verschafft habe, möglichweise auch darin, dass er sich erfolglos um eine Unterrichtung im Gebrauch dieser Gegenstände bemüht habe. Die Anklage bezog sich - allenfalls - auf dieses tatsächliche Geschehen.

a) Bei der Bestimmung des Gegenstands der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] ist von folgenden rechtlichen Prämissen auszugehen:

aa) Der [X.] enthält die Schilderung der einem Angeschuldigten angelasteten Tat als historisches Ereignis (s. § 200 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dabei sind die gesetzlichen Merkmale des ihm vorgeworfenen objektiven und subjektiven Straftatbestandes mit einem entsprechenden äußeren und inneren Zustand oder Vorgang zu belegen. Dies bestimmt den Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft. Enthält der [X.] weitere Angaben, die nicht die angeklagte prozessuale Tat, sondern einen anderen getrennten Lebensvorgang betreffen, so wird dieser hierdurch nicht zum Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 Abs. 1 [X.]. Was dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft unterliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach den Umständen des Einzelfalls auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann (vgl. [X.] [X.]/[X.], § 264 Rn. 15; [X.], [X.], 7. Aufl., § 264 Rn. 9, jeweils mwN).

bb) Bei § 89a StGB hat sich der Gesetzgeber betreffend den objektiven Tatbestand einer besonderen Regelungstechnik bedient: Die Tathandlung wird in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB zunächst nur unspezifisch als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat beschrieben. Sie wird sodann durch die abschließende Aufzählung der einzelnen Tatvarianten in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2a StGB näher bestimmt. Nach der Gesetzeskonzeption knüpft die Strafbarkeit somit an konkret umschriebene Vorbereitungshandlungen an, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die [X.] des [X.] zugrunde liegen, bereits eine Gefahr für die in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Schutzgüter, etwa den Bestand und die Sicherheit eines Staates, begründen. [X.] sich der Entschluss zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in anderer Weise als durch die in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 2a StGB normierten Tathandlungen, so begründet dies keine Strafbarkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, [X.], 2693, 2694).

b) Daraus folgt, dass nicht sämtliches in der Anklageschrift vom 6. Juli 2017 beschriebenes Verhalten des Angeklagten, das einen Bezug zu dem Vorhaben des Angeklagten aufweist, einen Terroranschlag in [X.] zu verüben, den Gegenstand der Anklage bildet, sondern nur diejenige Tätigkeit, die nach der Beurteilung der Staatsanwaltschaft ein [X.] im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff darstellt. Hierfür kommen ersichtlich nur die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im [X.] sowie - gegebenenfalls - die entsprechenden Bemühungen in Betracht. Allein darauf kann sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft beziehen, die keinen anderen Vorwurf als denjenigen des § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB erhoben hat.

Ersichtlich dienen etliche sonstige im [X.] enthaltene Angaben zu Handlungen des Angeklagten lediglich der Darstellung der Beweislage hinsichtlich des Anschlagsvorhabens oder haben bloß erläuternden Charakter, indem sie etwa den Hintergrund der - von ihm vorgenommenen und intendierten - Informationsbeschaffung beleuchten. Das gilt etwa für die einleitenden Sätze, wonach der für den [X.] sympathisierende Angeklagte zum Zweck der [X.]sbegehung über das [X.] Kontakt zu Gleichgesinnten aufgenommen habe, bei denen er davon ausgegangen sei, dass sie seine Einstellung und Ziele teilten. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft [X.] dem eine erweiternde Umschreibung des [X.] entnimmt, ist ihr darin nicht zu folgen.

2. Soweit dem Angeklagten die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im [X.] angelastet wird und damit die sachliche Zuständigkeit des [X.] gegeben war, besteht eine grundsätzliche Bindungswirkung der Haftprüfungsentscheidung des [X.] vom 20. Juni 2017. Hat das Haftprüfungsgericht einen Haftbefehl bereits mangels allgemeiner Haftvoraussetzungen, insbesondere wegen Fehlens eines dringenden Tatverdachts oder eines Haftgrundes, aufgehoben, so ist das nach §§ 125, 126 [X.] zuständige Gericht nur bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Erkenntnislage befugt, einen neuen Haftbefehl zu erlassen (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl., § 121 Rn. 31; ferner [X.] [X.]/[X.], § 122 Rn. 9); eine derartige Änderung ist hier nicht eingetreten. Im Einzelnen:

a) Nach der vom [X.] vorgenommenen rechtlichen Beurteilung stellt die dem Angeklagten angelastete Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im [X.] - mangels kommunikativen Akts zwischen dem Angeklagten als Unterwiesenem und einem Unterweisenden (s. hierzu [X.], Beschluss vom 19. September 2017 - 3 [X.], juris Rn. 8 mwN; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 89a Rn. 37 f.) - keine Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB dar. Soweit der Angeklagte aus dem [X.] entsprechendes Material (Bilder und eine Bauanleitung) herunterlud, hat das [X.] nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen, insoweit aber eine die Fluchtgefahr begründende Straferwartung verneint.

b) Die Sach- und Erkenntnislage hat sich nicht dadurch wesentlich geändert, dass die Informationsbeschaffung zugleich als ein Unterstützen der ausländischen terroristischen [X.] [X.] zu bewerten wäre. Eine in diesen - angeklagten - Handlungen begründete Strafbarkeit gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB scheidet weiterhin, vornehmlich aus Rechtsgründen, aus.

aa) Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines [X.] zu verstehen, das die innere Organisation der [X.] und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der [X.] fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur [X.]chaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa [X.], Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 [X.], [X.]St 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des [X.] einer [X.] über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines [X.]smitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die [X.] als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des [X.] zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345, 350 f.). Auch muss das Wirken des [X.] nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn [X.] für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass der Nutzen messbar sein muss (vgl. [X.], Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, [X.]St 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 [X.], [X.]St 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 [X.], aaO, [X.]). Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die [X.] erbringt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, [X.]; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 [X.], [X.]R StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6). Dies muss anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, [X.]St 58, 318, 323 f.).

bb) Gemessen hieran stellt die dem Angeklagten zur Last liegende Informationsbeschaffung kein Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB dar. Sie hatte noch keinen vorteilhaften Effekt für die terroristische [X.].

Solches folgt auch nicht aus den diesen Handlungen zugrundeliegenden Beweggründen. Der Haftbefehl des [X.] nennt als Motiv für das mutmaßliche Sichverschaffen einer Bauanleitung für ein Sturmgewehr das Vorhaben, einen Terroranschlag in [X.] "entweder auf Befehl des sogenannten Kalifats oder in dessen Sinn auf eigene Faust" zu verüben. Dies entspricht der sich aus den Sachakten ergebenden Beweislage. Die Aneignung von notwendigen Kenntnissen im Vorfeld eines geplanten Terroranschlags, den der Angeklagte noch dazu unter Umständen selbständig ("auf eigene Faust") ausführen wollte, entfaltet indes nicht schon deshalb einen objektiven Nutzen für den [X.], weil derartige [X.]e dessen erklärten Zielen ("in dessen Sinn") entsprechen und die [X.] sich nachher nach ihrem Belieben dazu bekennen kann.

Die vergleichsweise weite Begriffsbestimmung des [X.] im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB darf nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines [X.] im Sinne der [X.] als tatbestandsmäßig einzustufen wäre, ohne dass es auf die konkreten Wirkungen seines Tuns ankäme (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, aaO, S. 323).

c) Ebenso wenig kann eine wesentliche Änderung der Sach- und Erkenntnislage in Bezug auf die angeklagte Tat daraus hergeleitet werden, dass auf der Grundlage weiterer Ermittlungsergebnisse sämtliches Verhalten des Angeklagten mit [X.]-Bezug in dem im [X.] genannten [X.]raum von November 2015 bis zum 26. Januar 2017 als ein zeitlich andauerndes Unterstützen der [X.] anzusehen wäre.

aa) Soweit die Ausführungen im Haftbefehl und im Verweisungsbeschluss des [X.] auf ein Verständnis des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB schließen lassen, nach dem das dort beschriebene Verhalten in seiner Gesamtheit fördernden Charakter gehabt habe und als eine prozessuale und materiellrechtliche Tat zu bewerten sei, ist dies rechtsirrig.

Die Handlungen, mit denen ein Täter eine terroristische [X.] im Sinne des § 129 Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützt, stehen vielmehr grundsätzlich - soweit aus den allgemeinen Regeln nichts anderes folgt - zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt (nicht [X.]) mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den [X.] des [X.] und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6; LK/[X.], StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).

bb) Ein einheitliches, dauerhaftes Unterstützen ergibt sich nicht aus dem im Haftbefehl umschriebenen Vorwurf, der Angeklagte habe sich im [X.]raum von November 2015 bis zum 26. Januar 2017 fortwährend dem [X.] als "Schläfer" zur Verfügung gestellt. Die lediglich subjektive Bereitschaft zu einem Terroranschlag stellt keine Unterstützungshandlung dar.

Dass ein Mitglied oder eine Organisationseinheit des [X.] von dem [X.] des Angeklagten als "Schläfer" sowie einer Dokumentation seiner Bereitschaft zu einem Terroranschlag Kenntnis erhalten und hierdurch die "zusätzliche Anschlagsmöglichkeit" erfasst haben könnte, wird in dem Haftbefehl nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft [X.] nunmehr meint, dass die Audionachricht des Angeklagten an einen Kommunikationspartner namens "A.      " vom 31. Dezember 2016 als Beteuerung seines Entschlusses zu einem geplanten [X.] gegenüber einem [X.]-Kontaktmann verstanden werden "kann", bringt sie damit selbst zum Ausdruck, dass diese Auslegung zwar möglich, jedoch nach Aktenlage nicht - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - hinreichend gesichert ist.

Im Übrigen würde selbst eine als derartige Beteuerung verstandene Erklärung - so sie denn rechtlich als Unterstützungshandlung im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu bewerten wäre - keine einheitliche prozessuale Tat mit der Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im [X.] bilden. Dass der [X.]punkt, an dem sich der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Bauanleitung für ein nichtregistriertes Sturmgewehr verschaffte, nicht näher bestimmt werden kann, bewirkt - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - keine "juristisch-fingierte [X.]gleichheit" mit den verschiedensten sonstigen [X.]-bezogenen Tätigkeiten. Anlass zur Annahme von [X.] mit einer bestimmten anderen Handlung besteht nur bei einem konkreten Anhalt.

cc) Nach den dargestellten Maßstäben führen auch Erkenntnisse zur [X.] des Angeklagten zu Gunsten des [X.] nicht zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und Erkenntnislage in Bezug auf den Gegenstand der Anklage. Gegenüber den damit bezeichneten Handlungen stellt die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff ebenfalls eine selbständige prozessuale Tat dar. Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit das propagandistische Wirken, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sein soll, unter § 129a Abs. 5 StGB zu subsumieren ist (s. hierzu [X.], Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, [X.]St 51, 345, 349 f.; vom 20. September 2012 - 3 [X.], [X.], 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, [X.]St 58, 318, 322 ff.; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 14).

d) Schließlich ist eine wesentliche Änderung der Sach- und Erkenntnislage in Bezug auf die angeklagte Tat nicht dadurch eingetreten, dass der Angeklagte nunmehr - tateinheitlich zur Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB - der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen [X.] gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig wäre.

Der Senat teilt insoweit die Auffassung des [X.]s (ebenso wie schon des [X.] auf der Grundlage dreitägiger Hauptverhandlung), dass diesbezüglich kein dringender Tatverdacht besteht. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich mit Zustimmung von Verantwortlichen des [X.] in die Organisation eingliederte und von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragene Förderungshandlungen vornahm (zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung jedenfalls nach bis zum 21. Juli 2017 geltendem Recht [vgl. § 2 Abs. 1, 3 StGB] s. [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 113 f. mwN; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 28). Die hierfür sprechenden Beweisergebnisse, die im Wesentlichen aus der Auswertung der digitalen Kommunikation des Angeklagten resultieren, sind insoweit nicht hinreichend valide. Im [X.]verkehr äußerte sich der Angeklagte im Hinblick auf eine Mitgliedschaft im [X.] ambivalent: Einerseits bekundete er etwa, er sei "Soldat des [X.]", "schwöre dem Befehlshaber, dem Kalifen, Treue" und habe von [X.] den Befehl" erhalten, sich "zu verstecken". Andererseits erklärte er beispielsweise, er habe sich vor seiner Einreise nach [X.] "für ein Lager (des [X.]) im [X.] anheuern lassen", sei jedoch von seinem Onkel "erwischt" worden und an der Ausreise aus [X.] gehindert worden; "und jetzt ... (sei) er (der Onkel) Staat ('Dawla') und ich (der Angeklagte) nicht". Schließlich fehlt auch einem Teil der digitalen Kommunikation völlig der Realitätsbezug; der Angeklagte berühmte sich verschiedentlich im [X.] begangener "Heldentaten" für den [X.], obwohl er sich zu den jeweils angegebenen [X.]en fortwährend in [X.] aufhielt.

Vorsorglich weist der Senat indes darauf hin, dass, sollte sich der Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung noch zu einem dringenden erhärten, im vorliegenden Verfahren allein die Informationsbeschaffung über Schusswaffen und Sprengstoff im [X.] als mitgliedschaftliche Betätigung in Betracht käme. Eine Straftat nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB stünde hierzu in [X.]. Sonstige mitgliedschaftliche Betätigungsakte stellten hingegen weder materiellrechtlich noch prozessual dieselbe Tat dar, gleichviel ob sie daneben weitere Straftatbestände erfüllten und somit tateinheitlich zu diesen Gesetzesverletzungen hinzuträten oder im Übrigen straflos wären und mithin in eine verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit fielen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 36, 38, 40).

Becker                        Spaniol                       Berg

Meta

AK 56/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 53 StGB, § 89a Abs 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 89a Abs 2 Nr 2 StGB, § 89a Abs 2 Nr 3 StGB, § 89a Abs 2a StGB, § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 112 StPO, § 121 StPO, § 122 StPO, § 125 StPO, § 126 StPO, § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 264 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2017, Az. AK 56/17 (REWIS RS 2017, 3645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3645

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3 StR 334/15

3 StR 537/14

3 StR 355/16

3 StR 314/12

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