Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. XI ZA 7/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5020

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZA 7/08 vom 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] beschlossen: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere ist der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen, weil die der Treuhänderin erteilte [X.] nicht gegen das [X.] verstößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 [X.] [X.] ZR 487/07). Den Klägern steht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen auch kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung, sondern [X.] wie vom [X.] zuerkannt [X.] lediglich ein Anspruch auf Neuberechnung zu (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2009 [X.] [X.] ZR 504/07). Im Übrigen hat der Kläger zu 2) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Beschluss des [X.] vom 29. April 2008 gemäß § 80 [X.] die Befugnis verloren, den Prozess fortzuführen (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2006 [X.] IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, 1208). Gegenstandswert: 48.519,40 • Wiechers Joeres [X.] Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.01.2007 - 14 O 637/05 - [X.], Entscheidung vom 22.01.2008 - 6 [X.]/07 -

Meta

XI ZA 7/08

17.02.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2009, Az. XI ZA 7/08 (REWIS RS 2009, 5020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5020

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