Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7978

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Gegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Darlegungsanforderungen und Beweiswürdigung in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) hält in der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 mwN) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.

3

a) Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, Aussagequalität und -konstanz zu überprüfen. Soweit das [X.] sich (weitgehend) auf die Mitteilung beschränkt hat, die Nebenklägerin habe die Tathandlungen so wie festgestellt konstant geschildert, und im Übrigen lediglich fragmentarisch einzelne Punkte ihrer Angaben wiedergegeben hat, genügt dies angesichts der eher knappen und recht detailarmen [X.] nicht. Insoweit hätte es einer eingehenderen Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Nebenklägerin bedurft. Dies gilt umso mehr, als diese in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung – anders als bei der polizeilichen Vernehmung – angegeben hat, der Angeklagte habe sie bei der dritten Tat nicht an der Schulter festgehalten ([X.] 8).

4

b) Soweit sich das [X.] zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin (auch) auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen stützt, wird das angefochtene Urteil den [X.] ebenfalls nicht gerecht, da es lediglich die Ergebnisse der sachverständigen Untersuchung mitteilt; es fehlen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens erforderlich wären (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 [X.], [X.]St 45, 164, 182). Dem [X.] ist es daher nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen auf Schlüssigkeit und sonstige Rechtsfehlerfreiheit zu prüfen. Insoweit kann etwa schon nicht nachvollzogen werden, warum nach Einschätzung der Sachverständigen "die Angaben der Nebenklägerin in ihrer differenzierten [X.] den gedächtnispsychologischen Erwartungen erlebnisfundierter Aussagen entsprächen" ([X.] 9).

5

c) Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

6

2. Ergänzend weist der [X.] auf Folgendes hin:

7

a) Soweit das [X.] bei der Beweiswürdigung ausführt, die Kammer habe bei der Würdigung der Aussage der Nebenklägerin "das aussagepsychologische Gutachten der Sachverständigen … einschließlich ihrer Ausführungen in der Hauptverhandlung" berücksichtigt ([X.] 7) und die Sachverständige habe "sowohl schriftlich, als auch in der Hauptverhandlung mündlich ausgeführt, dass …" ([X.] 9), lassen diese Formulierungen besorgen, dass das [X.] seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewonnen hat.

8

b) Das neue Tatgericht wird die Angaben der Großeltern der Nebenklägerin und der Zeugin [X.], denen sich die Nebenklägerin alsbald nach der dritten Tat anvertraut hatte, eingehend darzustellen haben. In diesem Zusammenhang werden auch die Umstände der Anzeigenerstattung in den Blick zu nehmen sein. Ebenso sind die von der Nebenklägerin bis März 2013 absolvierten Beratungsgespräche bei dem Verein "T.   " in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Im Falle einer erneuten Verurteilung werden die Ausführungen des [X.] zur Frage der strafrechtlichen Konkurrenzen zu berücksichtigen sein.

Sander

     

Dölp

     

Ri[X.] Prof. Dr. König
ist urlaubsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

     

     

     

     

Sander

     

    Bellay    

     

    Feilcke    

     

Meta

5 StR 231/16

19.07.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 30. Juli 2015, Az: 22 KLs 17/13

§ 261 StPO, § 267 StPO, § 176 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16 (REWIS RS 2016, 7978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7978

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5 StR 457/17

5 StR 457/17

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