Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 2 StR 398/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11904

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafklageverbrauch: Erstreckung der Rechtskraft eines Teilfreispruchs bei Serienstraftaten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2014 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] bis [X.] der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 21 Fällen (Tatzeitraum von Januar 2010 bis 11. Dezember 2011 sowie ab 10. Januar 2012 bis Ende Januar 2012) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

1. Der Angeklagte war durch ein erstes Urteil des [X.] vom 24. Juni 2013 unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen, versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 13. März 2014 - 2 StR 516/13 - dieses Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, aufgehoben und das Verfahren eingestellt, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlte.

2

2. Nach erneuter Anklageerhebung hat das [X.] den Angeklagten wiederum des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe), versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe) sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 29 Fällen (Fälle [X.] bis [X.] der Urteilsgründe) schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten wiederum zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen.

3

3. Nach den Feststellungen des [X.] begann der Angeklagte 2008 mit seiner früheren Lebensgefährtin [X.]    abermals eine Beziehung, woraufhin diese im November 2009 mit ihren beiden Kindern, der am II. 12.2003 geborenen Nebenklägerin und ihrem Bruder, zum Angeklagten nach A.      zog. Nach anfänglichen Problemen gewöhnte sich die Nebenklägerin an die neuen Lebensumstände und erkannte den Angeklagten, der Erziehungsaufgaben wahrnahm, als Stiefvater an. In dem Zeitraum von Ende 2009 bis kurz vor den Herbstferien 2012 kam es zu mehreren sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin. So führte er innerhalb dieses Zeitraums mindestens einmal einen Finger in den [X.] (Fall III. 1. der Urteilsgründe) und bei einer weiteren Gelegenheit einen Finger in den After der Nebenklägerin ein (Fall [X.] der Urteilsgründe). In mindestens zwei Fällen versuchte der Angeklagte, seinen Penis in die Scheide der auf dem Bett unter ihm liegenden Nebenklägerin einzuführen, was bei dieser jeweils zu starken Schmerzen führte. Als die Nebenklägerin den Angeklagten darauf hinwies, ließ er von ihr ab. Das [X.] vermochte sich trotz der erlittenen Schmerzen keine Überzeugung dahin zu bilden, dass der Angeklagte schon in den [X.] der Nebenklägerin eingedrungen war. In einem dieser Fälle küsste der Angeklagte das Kind zuvor im Scheidenbereich (Fälle [X.] und [X.] der Urteilsgründe). Ab Januar 2010 bis mindestens Januar 2012 griff der Angeklagte mindestens einmal wöchentlich, wenn sich die Nebenklägerin in einem Wohnzimmersessel auf seinen Schoss setzte, in ihre Unterhose und rieb an ihrer Scheide. Insoweit ging das [X.] - ersichtlich mit Blick auf den rechtskräftigen Teilfreispruch im ersten Urteil vom 24. Juni 2013 - jedoch nur von 25 Einzeltaten aus (Fälle [X.] bis [X.] der Urteilsgründe). Bei einer weiteren Gelegenheit forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, an seinem Penis zu manipulieren. Dieser Aufforderung kam die Nebenklägerin wenigstens für einen kurzen Zeitraum nach (Fall III.30. der Urteilsgründe). Zudem masturbierte der Angeklagte mindestens zweimal bis zum Samenerguss vor der Nebenklägerin, wobei in einem Fall auch Sperma auf den Körper des Kindes gelangte (Fälle [X.] und [X.]). Schließlich trug der Angeklagte die Nebenklägerin kurz vor den Herbstferien 2012 huckepack auf dem Rücken durch die Wohnung und griff dabei durch ein Loch in der Strumpfhose an der Unterhose vorbei an ihre Scheide (Fall [X.] der Urteilsgründe).

4

4. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das [X.] hat seine Überzeugung von den Tathandlungen auf die von ihm als glaubhaft erachteten Angaben der Nebenklägerin gestützt.

II.

5

Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat im Übrigen mit der Sachrüge Erfolg.

6

1. In den Fällen [X.] bis [X.] der Urteilsgründe ist teilweise Strafklage- verbrauch eingetreten.

7

a) Das [X.] geht insoweit - entsprechend der zugelassenen Anklage - von einem Tatzeitraum von Januar 2010 bis mindestens (Ende) Januar 2012 aus, in denen es mindestens einmal pro Woche zu einem sexuellen Übergriff gekommen sein soll. Hiervon bringt es einen Zeitraum von vier Monaten in Abzug, in denen sich der Angeklagte in stationärer Alkoholtherapie befand, was allerdings nur schwer nachvollziehbar ist, da die Therapie überhaupt erst nach dem Klinikaufenthalt der Mutter der Nebenklägerin, der am 10. Januar 2012 begann und 15 Wochen dauerte, begann (vgl. [X.], 17, 20). Im Übrigen sah sich das [X.] ersichtlich vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Teilfreispruchs im ersten Urteil vom 24. Juni 2013 daran gehindert, mehr als 25 Taten abzuurteilen, die es allerdings innerhalb des festgestellten Tatzeitraums nicht näher zeitlich eingeordnet hat.

8

b) Dieses Vorgehen des [X.] wird der Rechtskraft des Teilfreispruchs nicht in vollem Umfang gerecht. Da die Taten der bezeichneten Serie nicht nach anderen Merkmalen individualisierbar sind, kommt der Tatzeit maßgebliche Bedeutung dafür zu, welche tatsächlichen Vorgänge von der Rechtskraft des Freispruchs erfasst werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, [X.]St 46, 130, 133 f.; siehe auch [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 [X.], [X.], 346 f.; Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, [X.], 316; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19; Beschluss vom 22. Juni 1994 - 3 [X.], [X.]R StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8).

9

Im ersten Urteil wurde - entgegen der damaligen Anklageschrift, die ebenfalls von einem Tatzeitraum von Januar 2010 bis Januar 2012 ausging - ein Tatzeitraum von Dezember 2011 bis Oktober 2012 angenommen. Das [X.] ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die Missbrauchshandlungen erst begannen, als die am 11. Dezember 2003 geborene Nebenklägerin gerade noch sieben Jahre alt war, und hat unter der Annahme einer wöchentlichen Tatfrequenz für den Dezember 2011 lediglich drei Taten festgestellt. Für Januar 2012 hat es nur eine Tat angenommen, da sich der Angeklagte nach den damaligen Feststellungen im Zeitraum vom 10. Januar bis 24. April 2012 in stationärer Therapie befunden hatte; für den übrigen Zeitraum ist es unter Berücksichtigung von [X.] von insgesamt 21 Taten ausgegangen. Mithin hat es - mangels sonstiger Merkmale, die die Taten dieser Serie als einmalige, unverwechselbare Geschehen erscheinen lassen könnten - den Angeklagten von den Taten, die nach der damaligen Anklage vor dem 11. Dezember 2011 sowie nach dem 10. Januar 2012 (und bis zum 24. April 2012) verübt worden sein sollen, rechtskräftig freigesprochen (vgl. [X.] des [X.]). Insoweit ist Strafklageverbrauch eingetreten.

Mit Blick auf den hier angeklagten Tatzeitraum von Januar 2010 bis mindestens (Ende) Januar 2012 stand dem [X.] zur Aburteilung daher nur noch der Zeitraum zwischen 11. Dezember 2011 und 10. Januar 2012 zur Verfügung. Bei Zugrundelegung der festgestellten wöchentlichen Tatfrequenz verbleiben insoweit vier Taten zur Aburteilung, während das Verfahren hinsichtlich der restlichen 21 Taten einzustellen war.

2. Die Beweiswürdigung des [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 StR 278/14 juris Rn. 5 [X.]). Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hat der Tatrichter zudem grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegung einzubeziehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, [X.], 667 [X.]).

b) Gemessen daran begegnen den auch in sprachlicher Hinsicht wenig sorgfältig abgefassten Urteilsgründen durchgreifende rechtliche Bedenken.

aa) Das [X.] hat ausgeführt, die Nebenklägerin habe in ihren verschiedenen Vernehmungen das Kerngeschehen sämtlicher festgestellter Tathandlungen "in den verschiedenen Varianten durchgängig und im Wesentlichen konstant mitgeteilt" ([X.], 22). Dies steht teilweise im Widerspruch zu dem im Urteil angegebenen Inhalt der Aussagen. So gab die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung abweichend von den Feststellungen und ihren früheren Schilderungen zu Fall [X.] der Urteilsgründe an, der Angeklagte sei mit dem Penis in den After eingedrungen, mit dem Finger dagegen "einmal oder gar nicht" ([X.]). Diese wesentliche Abweichung und die möglichen Gründe hierfür werden in den Urteilsgründen nicht erkennbar erörtert. Jedenfalls in der vorliegenden besonderen Beweissituation hätte sich das [X.] aber konkret mit diesen Umständen auseinandersetzen müssen, um seine Ausführungen zur Aussagekonstanz für den Senat nachvollziehbar zu machen.

bb) Weiter hat die Nebenklägerin ausweislich der Urteilsgründe wiederholt angegeben, der Angeklagte sei am Penis tätowiert ([X.], 33). Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat das [X.] nicht festgestellt. Mit diesem Umstand, der ein gewichtiges Indiz gegen (oder auch für) die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin darstellen könnte, hätte sich das [X.] ebenfalls auseinandersetzen müssen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.

cc) Im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung der Beweisergebnisse führt das [X.] aus, der die Taten bestreitende Angeklagte habe mit Blick auf seine Vorstrafen und seiner Beziehung zur Kindesmutter "sicher ein deutlich höheres Interesse daran, die Taten zu leugnen, was zudem sein gutes Recht ist, als das Kind, diese zu erfinden und dauerhaft lügend dann aufrecht zu erhalten" ([X.]). Diese Argumentation ist zirkelschlüssig, soweit sie eine Tatbegehung durch den Angeklagten bereits voraussetzt. Im Übrigen kann auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen.

Trotz erheblicher, für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechender Gesichtspunkte kann der Senat, dem eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist, nicht sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das [X.] Erfurt zurück.

III.

Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Soweit die Taten - wie hier in den Fällen [X.] bis [X.] - nicht nach anderen Merkmalen individualisierbar sind, werden die tatsächlichen Grenzen der Urteilsfindung im Sinne der §§ 155, 264 StPO wesentlich durch den angeklagten Tatzeitraum bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, [X.]St 46, 130, 134). In der Anklageschrift wurde der angeklagte Tatzeitraum ausdrücklich auf "insgesamt zwei Jahre, nämlich von Januar 2010 bis Januar 2012 beschränkt" ([X.]. 387). Etwaige nach Januar 2012 verübte Taten wären ohne Erhebung einer Nachtragsanklage von der Aburteilungsbefugnis des neuen Tatrichters daher nicht umfasst. Der rechtskräftige Teilfreispruch des ersten Urteils vom 24. Juni 2013, der die Taten im Zeitraum ab Ende Januar bis 24. April 2012 betrifft, wäre im Übrigen weiterhin zu beachten (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2013 - 5 StR 462/12, [X.]R StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 50).

2. Den Erwägungen, mit denen das [X.] in den Fällen [X.] und III. 4. der Urteilsgründe einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. So spielt es für die Frage der Freiwilligkeit keine Rolle, ob der Anstoß zur [X.] von außen kommt oder wie das Rücktrittsmotiv moralisch zu bewerten ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 24 Rn. 19a ff. [X.]). Soweit das [X.] auf die mit einem [X.] verbundene erhöhte Gefahr einer Aufdeckung des Missbrauchs abstellt, fehlt es an einer Erörterung des allein maßgeblichen subjektiven Vorstellungsbildes des Angeklagten (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 [X.], NStZ-RR 2014, 241 [X.]). Dass sich der Angeklagte bei der [X.] bestimmend von einer von ihm als unvertretbar eingeschätzten Risikoerhöhung hat leiten lassen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, [X.], 265, 266 [X.]), liegt im vorliegenden Fall auch nicht auf der Hand. Insbesondere lassen die bislang mitgeteilten Angaben der Nebenklägerin keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Vorstellungen des - die Taten bestreitenden - Angeklagten zu.

3. Die Ausführungen des [X.] zum - straferschwerend berücksichtigten - Zusammenhang zwischen den Vorstrafen des Angeklagten wegen Raub- sowie Körperverletzungsdelikten und den hiesigen Missbrauchstaten sind für sich kaum verständlich. Mit der Erwägung, den "aggressiven Tendenzen” des Angeklagten sei "immanent, dass das Recht der betroffenen Menschen auf ihre körperliche und/oder seelische Unversehrtheit von dem Angeklagten nicht beachtet wird, um dem selbstsüchtigen Eigennutz - hier in sexueller Form - den Vorrang einzuräumen", wird dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB letztlich die Tatbegehung selbst vorgeworfen.

[X.]     

Eschelbach     

Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] ist an der Unterschriftsleistung
gehindert.

[X.]

Zeng     

Bartel     

Meta

2 StR 398/14

29.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 14. Juli 2014, Az: 440 Js 35880/12 - 2 KLs jug (15)

§ 155 StPO, § 264 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2015, Az. 2 StR 398/14 (REWIS RS 2015, 11904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11904

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 310/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 398/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 152/23 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung bei „Aussage gegen Aussage“-Situation und Lügen des einzigen Belastungszeugen


2 StR 423/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.: Prozessuale Tat bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe; …


2 StR 390/17 (Bundesgerichtshof)

Wirksame Antragsschrift bei Sexualstraftaten einer Tatserie


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.