Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7973

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B5STR231.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 231/16

vom
19. Juli 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2015 mit den Feststellungen aufge-hoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:

[X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auch eingedenk des [X.] revisionsrechtlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2015

5 [X.]) sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft.
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a) Die Urteilsgründe enthalten keine hinreichend detaillierte Darstellung der den die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin. Sie ermöglichen es dem Revisionsgericht daher nicht, Aussa-gequalität und -konstanz zu überprüfen. Soweit das [X.] sich (weitge-hend) auf die Mitteilung beschränkt hat, die Nebenklägerin habe die Tathand-lungen so wie festgestellt konstant geschildert, und im Übrigen lediglich frag-mentarisch einzelne Punkte ihrer Angaben wiedergegeben hat, genügt dies angesichts der eher knappen und recht detailarmen [X.] nicht. Insoweit hätte es einer eingehenderen Darlegung der in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens getätigten Aussagen der Nebenklägerin bedurft. Dies gilt umso mehr, als diese in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung

anders als bei der polizeilichen Vernehmung

angegeben hat, der [X.] habe sie bei der dritten Tat nicht an der Schulter festgehalten ([X.] 8).
b) Soweit sich das [X.] zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin (auch) auf das Gutachten einer psychologischen Sachverständigen stützt, wird das angefochtene Urteil den Darlegungsanforde-rungen ebenfalls nicht gerecht, da es lediglich die Ergebnisse der sachverstän-digen Untersuchung mitteilt; es fehlen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen, die zum Verständnis des Gutachtens [X.] wären (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. Juli 1999

1 [X.],
[X.]St 45, 164, 182). Dem [X.] ist es daher nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen auf Schlüssigkeit und sonstige Rechtsfehlerfreiheit zu [X.]. Insoweit kann etwa schon nicht nachvollzogen werden, warum nach [X.] den gedächtnispsychologischen Erwartungen erlebnisfun-

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c) Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung.
2. Ergänzend weist der [X.] auf Folgendes hin:
a) Soweit das [X.] bei der Beweiswürdigung ausführt, die Kam-ussage-h-r-

9), lassen diese Formulierungen besorgen, dass das [X.] seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§
261 StPO) gewonnen hat.
b) Das neue Tatgericht wird die Angaben der Großeltern der Nebenklä-gerin und der Zeugin [X.]

, denen sich die Nebenklägerin alsbald nach der dritten Tat anvertraut hatte, eingehend darzustellen haben. In diesem Zusam-menhang werden auch die Umstände der Anzeigenerstattung in den Blick zu nehmen sein. Ebenso sind die von der Nebenklägerin bis März 2013 absolvier-.

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beziehen. Im Falle einer erneuten Verurteilung werden die Ausführungen des [X.] zur Frage der strafrechtlichen Konkurrenzen zu berück-sichtigen sein.

Sander
Dölp

Ri[X.] Prof. Dr. König

ist urlaubsbedingt an der

Unterschrift gehindert.

Sander

Bellay Feilcke

Meta

5 StR 231/16

19.07.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16 (REWIS RS 2016, 7973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7973

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