Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IV ZR 259/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3198

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 259/14

Verkündet am:

28. Oktober 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller im schriftli-chen Verfahren gemäß §
128 Abs.
2 ZPO
mit Schriftsatzfrist
bis zum 2.
Oktober 2014

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerseite
gegen das Urteil der
26. Zi-vilkammer
des Landgerichts [X.] vom 25. Juni
2014
wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.966,87

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener [X.].

Diese wurden
aufgrund Antrags d.
[X.] mit Versicherungsbeginn jeweils zum 1. Dezember 2006
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung
(im Folgenden §
5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Unstreitig erhielt d. [X.] mit dem jeweiligen 1
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Versicherungsschein, der die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. enthielt, die [X.] und die Verbraucherinformation nach § 10a des [X.] (VAG).
Im Jahre 2009 kündigte sie beide Verträge zum 1. Dezember 2009 und der Versicherer zahlte den jeweiligen Rück-kaufswert aus. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 erklärte d.
[X.] hinsicht-lich beider Verträge den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d. [X.]
Rückzahlung aller auf die
Verträge
geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des jeweils gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] sind
die Versicherungsverträge
nicht wirk-sam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des

gegen Ge-meinschaftsrecht verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden
können.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien 3
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mit Rechtsgrund geleistet. Die
Versicherungsverträge
seien
wirksam zu-stande gekommen. Die erforderlichen
[X.]
seien
ordnungsgemäß erteilt worden. Sie seien
drucktechnisch hervorgehoben und inhaltlich ordnungsgemäß. Die Regelung des [X.] nicht gegen [X.] Richtlinien.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

D. [X.] kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzah-lung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen der
Versiche-rungsverträge
sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. [X.] mit dem Policenbegleitschreiben den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherin-formation und eine formell ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Entgegen der Auffassung der Revision sind die [X.] auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Anders als die Revision meint, musste der Begriff der "Textform" in den [X.] nicht erläutert werden (Senatsurteil vom 10.
Juni 2015 -
IV ZR 105/13, [X.], 876 Rn.
11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten
30-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.]
[X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi-8
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on begehrte Vorlage an den [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge auf deren angebliche Unwirksamkeit zu beru-fen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit
liegt darin, dass d.
[X.] nach jeweils ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, die
Verträge
ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf deren
Bestand vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit der
Verträge
Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den [X.] Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist blieb bei [X.] 2006
ungenutzt. D. [X.] zahlte bis einschließlich November 2009
drei Jahre die Versicherungsprämien. Sie ließ dann nochmals fast zwei Jahre vergehen, bis sie vom Versicherer die Herausgabe der Versi-cherungsunterlagen verlangte, um die Möglichkeit eines Widerspruchs zu prüfen. Die jahrelangen Prämienzahlungen der
bereits im Jahre 2006
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, [X.] [X.] haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages für die Vergangenheit begründet. Diese ver-trauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

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Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof
der Europä-ischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches
Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
111 [X.] 583/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.06.2014 -
26 S 37/13 -

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Meta

IV ZR 259/14

28.10.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. IV ZR 259/14 (REWIS RS 2015, 3198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3198

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IV ZR 105/13

IV ZR 73/13

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