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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
GmbH: Inanspruchnahme eines Minderheitsgesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens; Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen permanenter Thesaurierung; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Beklagte kann im Hinblick auf das Berufungsurteil die Rückzahlung des Darlehens nicht auf Dauer verweigern. Er muss sich vielmehr um eine andere bezahlte Tätigkeit bemühen und/oder die Anfechtungsverfahren gegen die [X.] fortsetzen bzw. durchführen; ggfl. hat er die aufgrund der Einziehung zu zahlende Abfindung zur Rückführung des Darlehens zu verwenden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 53.600,00 €
Goette Strohn Caliebe
Reichart Drescher
Meta
21.06.2010
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 31. März 2009, Az: 6 U 4/08, Urteil
§ 242 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 774 BGB, § 29 GmbHG, § 35 GmbHG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 113/09 (REWIS RS 2010, 5686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5686
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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