Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 113/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5686

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Gegenstand

GmbH: Inanspruchnahme eines Minderheitsgesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens; Einwand des Rechtsmissbrauchs wegen permanenter Thesaurierung; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte kann im Hinblick auf das Berufungsurteil die Rückzahlung des Darlehens nicht auf Dauer verweigern. Er muss sich vielmehr um eine andere bezahlte Tätigkeit bemühen und/oder die Anfechtungsverfahren gegen die [X.] fortsetzen bzw. durchführen; ggfl. hat er die aufgrund der Einziehung zu zahlende Abfindung zur Rückführung des Darlehens zu verwenden.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 53.600,00 €

Goette                                      Strohn                                      Caliebe

                      Reichart                                    Drescher

Meta

II ZR 113/09

21.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 31. März 2009, Az: 6 U 4/08, Urteil

§ 242 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 774 BGB, § 29 GmbHG, § 35 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.06.2010, Az. II ZR 113/09 (REWIS RS 2010, 5686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5686

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