Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. Xa ZR 77/08

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1599

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 77/08 Verkündet am: 22. September 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. September 2009 durch [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. April 2008 verkün-dete Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an einen ande-ren Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.], ihrer Tochter, die Rückzahlung eines dieser zugewendeten Betrages von 100.000,00 DM. 1 - 3 - In einem vorausgegangenen Verfahren behauptete die Klägerin in erster Instanz, sie habe der [X.] den Betrag von 100.000,00 DM als Darlehen zur Verfügung gestellt. Dem widersprach die Beklagte und behauptete, die Klä-gerin habe ihr das Geld geschenkt. Das [X.] wies die Klage ab, weil die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, nicht geführt habe. Die Klägerin legte Berufung ein und stützte die Klage in der Berufungsbegründung nicht mehr auf einen Rückzahlungsanspruch aus Darle-hen, sondern machte geltend, die Geschäftsgrundlage für die Schenkung sei weggefallen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Klägerin nicht die sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergebende [X.] bekämpfe. Der in zweiter Instanz verfolgte Anspruch auf [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage betreffe einen anderen Streitgegenstand als der erstinstanzlich geltend gemachte [X.] aus Darlehen, weil er auf einer in wesentlichen Punkten geänderten Tatsachengrundlage beruhe. 2 Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin nunmehr erneut die Rückzahlung der 100.000,00 DM (51.129,19 •) nebst Zinsen, weil die [X.] oder unbenannten Zuwendung weggefallen sei. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil kein Grund für eine Rückabwicklung der Zuwendung bestehe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. 4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-gebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer [X.] und Entscheidung. 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 Die Klage sei unzulässig, weil der Streitgegenstand identisch mit demje-nigen des [X.] sei. Die rechtskräftige Klageabweisung im Vorprozess stehe daher der erneuten Klage entgegen. Die Klage sei im Übrigen aber auch unbegründet. Der Betrag von 100.000,00 DM sei bestimmungsgemäß zur [X.] eines Kredits verwendet worden, den allein der Ehemann der [X.] aufgenommen habe. Deshalb fehle es schon an einer Zuwendung an die [X.]. Aber auch wenn man eine solche bejahen wolle, so verstoße die [X.] der geschaffenen Vermögenslage nicht gegen [X.] und Glau-ben. 8 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 Es erscheint zweifelhaft, ob das Berufungsgericht zu Recht angenom-men hat, das jetzige Klagebegehren und die Klage im Vorprozess beträfen denselben Streitgegenstand. Denn die tatbestandliche Grundlage eines An-spruchs auf Rückforderung einer Schenkung wegen Wegfalls der [X.] bilden die tatsächlichen Umstände, die sich nach einer unentgeltli-chen Zuwendung ergeben oder so verändert haben sollen, dass die [X.] der Zuwendung entfallen ist. Die tatbestandliche Grundlage eines 10 - 5 - Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens, wie er in erster Instanz des [X.] geltend gemacht worden ist, ist hingegen die mit der Begründung einer Verpflichtung zur Rückerstattung bei Fälligkeit verbundene [X.] in vereinbarter Höhe. Die jeweiligen für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Lebenssachverhalte unterscheiden sich daher wesentlich. Jedoch kann dies im Ergebnis offenbleiben. Denn auch wenn mit dem Berufungsgericht eine Identität der Streitgegenstände anzunehmen wäre, durfte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage nicht von einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage im Vorprozess ausgehen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines eine Leistungsklage abwei-senden Urteils sind Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils heran-zuziehen. Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die [X.] abweisenden Urteils ist danach anzunehmen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst [X.] hat. Ist der Entscheidung der Wille des [X.] zu entnehmen, über den zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage unter dem - bewusst ausgesparten - rechtlichen Ge-sichtspunkt auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vor-zubehalten, so ist der Umfang der materiellen Rechtskraft dadurch beschränkt ([X.], Urt. v. 14.05.2002 - [X.], [X.], 787, 788 - Abstreiferleis-te m.w.N.). Indem das Berufungsgericht in dem vorangegangenen Verfahren in dem Begehren nach Rückzahlung einer schenkweisen Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Klageänderung gegenüber der erstin-stanzlich beanspruchten Rückzahlung eines Darlehns gesehen hat und aus diesem Grund die Berufung mangels Angriffs gegen die Beschwer durch das 11 - 6 - Ersturteil als unzulässig verworfen hat, hat es deutlich gemacht, dass es den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der [X.] einer Schenkung entschieden hat. Der Klägerin war deshalb eine hierauf gestützte Klage vorbehalten. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils kommt es unter diesen Umständen nicht an. Da das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Klage bereits unzulässig sei, gilt die Hilfsbegründung, die sich zur Begründetheit der Klage verhält, als nicht geschrieben ([X.], [X.]. v. 26.05.1994 - [X.], NJW 1994, 2098, 2099). 12 Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, dem auch 13 - 7 - die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erhe-ben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Meier-Beck [X.] Mühlens

[X.] Bacher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 269/07 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 5 U 28/08 -

Meta

Xa ZR 77/08

22.09.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. Xa ZR 77/08 (REWIS RS 2009, 1599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1599

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5 U 28/08

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