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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 58/11
vom
9. August 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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Der [X.], [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Dr.
Martini
am 9.
August 2012 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung
der Vollziehung des [X.] vom 23.
Juni 2012 und Aufhebung von [X.] wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juli 2010
die Zulassung des [X.] mit der Begründung widerrufen, er unterhalte nicht die vorgeschriebene Berufungshaftpflichtversicherung
(§ 14 Abs. 2 Nr. 9
[X.]). Zugleich hat sie
den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Die dagegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am 16.
September 2011 zu-gestelltem Urteil vom 4.
August 2011 abgewiesen. Die Unterschriften der Rich-ter des [X.]s befinden sich darin über der Rechtsmittelbelehrung. Mit Beschluss vom 23.
Juni 2012 hat der Senat den Antrag des [X.] auf Zu-lassung der Berufung abgelehnt. Dagegen hat
der Kläger in direkter sowie in entsprechender Anwendung von §
152a VwGO eine "Verfahrensrüge" beim [X.] eingereicht.
Der Kläger beantragt ergänzend, im Wege der einstweiligen Anordnung auszusprechen,
dass die Vollziehung des angegriffenen Senatsbeschlusses 1
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vom 23.
Juni 2012 einstweilen ausgesetzt wird und etwa bereits erfolgte Voll-zugshandlungen aufzuheben sind.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Insbesondere besteht kein Anlass, die Vollziehung bis zur Entscheidung über die [X.] beziehungsweise "Verfahrensrüge" des [X.] entsprechend §
152a Abs.
6, §
149 Abs.
1 Satz
2 VwGO auszusetzen.
Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe Teile seines Vorbrin-gens ausgeblendet, ist schon nicht ersichtlich, welches Vorbringen des [X.] zu einer anderen Beurteilung hätte führen sollen.
Die Rüge des [X.], der Senat habe vor Ablauf der Frist zur [X.] seines Antrags auf Zulassung der Berufung entschieden, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung der [X.] anzuordnen. Inso-weit macht der Kläger geltend, er hätte bei Abwarten der Frist möglicherweise noch den vom Senat vermissten Versicherungsnachweis beibringen können. Damit macht er offenbar eine Gehörsverletzung insoweit geltend, als in der Ent-scheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des [X.]s und damit der Zulas-sungsgrund des §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO verneint worden sind. Maßgeblich dafür, ob die aufschiebende Wirkung der [X.] anzuordnen ist, ist letzt-lich eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen
unter Berücksichti-gung sowohl der Erfolgsaussichten der [X.] als
auch des in der Sache verfolgten Antrags auf Zulassung
der Berufung. Danach ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Senats über diesen Zulassungsgrund derzeit nicht bestehen. Wie dort [X.] kommt es nämlich schon aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob der 3
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Kläger wieder eine Versicherung begründet hat. Dass der [X.] [X.] zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Zudem lässt auch die Verfahrensrüge des [X.] nicht erkennen, dass mit der Vorlage einer Versicherungsbestätigung wahrscheinlich zu rechnen ist. Schließlich ist ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der [X.] schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger ohnehin weiter dem Berufungsausübungsverbot nach §
14 Abs.
4, §
155 Abs.
2 [X.] unterläge.
[X.] Erfolgsaussichten lässt die Verfahrensrüge bei der gebo-tenen summarischen Prüfung auch nicht erkennen, soweit der Kläger analog §
152a VwGO sonstige angebliche Verfahrensfehler beanstandet.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2011 -
AGH 20/10 (I) -
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Meta
09.08.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2012, Az. AnwZ (Brfg) 58/11 (REWIS RS 2012, 3995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3995
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 46/11 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 43/14 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 42/11 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 3/14 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 10/22 (Bundesgerichtshof)
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Nichtzulassung der wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils eingelegten Berufung