Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 42/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 7469

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 42/11

vom

4. April 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge

-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Prof. Dr. Stüer

am
4. April 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Kläger war
seit 1977 im Bezirk der Beklagten zur [X.] zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2011 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Mit Beschluss vom 6. Februar 2012 hat der Senat den [X.] auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit seiner Anhörungsrüge verweist der Kläger auf seinen Vortrag dazu, warum
er auf den Hinweis
der
Berichter-statterin des [X.], es fehlten Zahlungsnachweise und Belege sowie Angaben zu den persönlichen Ausgaben und Verpflichtungen des [X.] und zu seinen allgemeinen Vermögensverhältnissen,
nicht habe reagieren können.

2. Der Antrag
des [X.] ist nach §
112c
Abs.
1 Satz 1
BRAO, §
152a Abs.
1
VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Er-1
2
-

3

-

folg. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Ent-scheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE
96, 205, 216
f.). Der [X.] hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandun-gen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 6. Februar 2012 eine [X.] der Angriffe betreffende kurze Begründung (§
112e Satz 2
BRAO, §
124a Abs.
5 Satz
3 VwGO) beigefügt, die auch die im Schriftsatz vom 15.
März 2012 angesprochenen Fragen der Mitwir-kungslast des [X.] und der Hinweispflichten des Gerichts behandelt und deutlich erkennen lässt, warum es auf das als übergangen gerügte Vorbringen des [X.] nicht entscheidend ankam. Zu
einer weiterreichenden Begründung

-

4

-

sieht der Senat
auch in diesem [X.] keinen Anlass (§
112c
Abs.
1 Satz
1
BRAO, §
152a Abs.
4 Satz
4 VwGO).

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

[X.]
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
1 [X.] 14/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 42/11

04.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 42/11 (REWIS RS 2012, 7469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7469

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