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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:271016BIIIZB17.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 17/16
vom
27. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Arend
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. Dezember 2015 -
13 [X.] -
wird
auf ihre Kosten
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz
2 [X.]).
Gründe:
I.
Das [X.] hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.
Dezember 2015 nach § 33 Abs. 1 [X.] den Wert des Gegenstands der an-waltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin -
abweichend vom Gegenstandswert des Berufungs-
t-gesetzt. Hiergegen richtet sich die vom [X.] nach § 574 ZPO zu-gelassene Rechtsbeschwerde.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar hat das [X.] die Beschwerde zugelassen und ist nach § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz
1 [X.] (siehe auch §
574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) das Beschwerdegericht an die Zulassung grundsätzlich gebunden. Allerdings bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.], dass eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht stattfindet. Diese Regelung ist vorrangig und kann durch die Zulassung nicht überspielt werden. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen
der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei einer -
irrigen -
Zulassung nicht anfechtbar (vgl. nur [X.], Beschluss vom 9. Juni 2010 -
XII [X.], NJW-RR 2011, 142 Rn. 4 f zu § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.]; siehe auch OLG Köln,
[X.] 2012, 651, 652
a.E.; [X.], [X.], 6. Aufl., § 33 Rn. 44; Müller-Rabe/[X.] in [X.], [X.], 22. Aufl., § 56 Rn. 33; [X.]/[X.] in Anwaltkom-mentar [X.], 7. Aufl., § 33 Rn. 147, § 56 Rn. 45, 51). Dies entspricht der Rechtslage bezüglich der entsprechenden Regelungen im Gerichtskostenge-setz (siehe zu § 66 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG: [X.], [X.] vom 6. Oktober 2009 -
VI [X.], juris Rn. 4 und vom 18. April 2013 -
I [X.], juris Rn. 10, 14).
Die der zitierten Rechtsprechung widersprechende Auffassung der Streit-helferin, § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] beziehe sich nur auf die Beschwerde nach §
33 Abs. 3 [X.], nicht aber auf eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, ist unzutreffend. Zunächst ist vom Wortlaut her auch eine Rechtsbeschwerde eine Beschwerde. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] ist im Übrigen eine Be-schwerde zulässig, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200
sie das Ausgangsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Ist allerdings Beschwerdegericht ein oberster Gerichtshof, 2
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ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] unzulässig beziehungsweise eine Zulassung unstatthaft. Würde man der Auffassung der Streithelferin folgen, wonach § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht ausschließt, käme man zu dem wider-sprüchlichen Ergebnis, dass im Fall des § 33 Abs. 3 Satz 2
[X.] nach der [X.] Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] eine Zulassung der Beschwerde trotz [X.] an den [X.]gerichtshof nicht statthaft ist, gleich-zeitig nach der allgemeinen Regelung in § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zulas-sung aber möglich wäre. Der Gesetzgeber wollte aber mit § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] auch die Rechtsbeschwerde ausschließen. § 33 Abs. 4 [X.] ist an die Regelung in § 66 Abs. 3 GKG angepasst (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). §
66 Abs. 3 Satz 3 GKG entspricht § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Die durch Art. 32 Nr. 1
Buchst.
a des [X.] vom 27.
Juli 2001 ([X.], 1916) neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs.
2 Satz 3 GKG a.F. ("Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] findet nicht statt.") "schließt auch die Rechtsbeschwerde aus, weil für die Entscheidung hierüber der [X.]gerichtshof zuständig sein soll"
(so aus-drücklich BT-Drucks. 14/4722 S. 139). Folgerichtig wurde bereits im Anwen-dungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. eine Rechtsbeschwerde als nicht
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statthaft angesehen, auch wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hatte (vgl. nur [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2002 -
IX ZB 271/02, NJW 2003, 70).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
2 [X.]/12 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 21.12.2015 -
13 [X.] -
Meta
27.10.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZB 17/16 (REWIS RS 2016, 3219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3219
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 17/16 (Bundesgerichtshof)
Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren durch das Oberlandesgericht: Anfechtbarkeit bei irrtümlicher Zulassung der Rechtsbeschwerde
Zwischenstreit über die Nebenintervention: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil
IX ZB 271/02 (Bundesgerichtshof)
V ZB 105/06 (Bundesgerichtshof)