Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. I ZB 7/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 697

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
I Z[X.]
7/12
vom
5. Dezember
2012
in der
Re[X.]htsbes[X.]hwerdesa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 71 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
Das im Zwis[X.]henstreit über die [X.] (§
71 ZPO) ergehende [X.] ist unanfe[X.]htbar, wenn es vom [X.] als Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht oder vom [X.] erlassen wird. Dies gilt au[X.]h dann, wenn die Re[X.]htsbes[X.]hwerde im Zwis[X.]henurteil zugelassen worden ist.
[X.], [X.]es[X.]hluss vom 5. Dezember 2012 -
I [X.] -
OLG Mün[X.]hen

-
2 -

Der [X.] Zivilsenat des [X.]undesgeri[X.]htshofs hat am 5. Dezember
2012
dur[X.]h [X.] Prof.
Dr.
[X.]ornkamm und die Ri[X.]hter Prof. Dr.
S[X.]haffert, [X.], Dr. Ko[X.]h
und Dr. Löffler

bes[X.]hlossen:

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen das Zwis[X.]henurteil des 6. Zivilse-nats des [X.]s Mün[X.]hen vom 5. Januar 2012 wird auf Kosten der Streithelferin zurü[X.]kgewiesen.
Geri[X.]htskosten für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren werden ni[X.]ht erhoben.
[X.]: 1.000.000

Gründe:
[X.] Die Klägerin ist eine Vereinigung im Sinne von §
12 [X.], deren Mitglieder als Hersteller oder Importeure von Spei[X.]hermedien na[X.]h §
54 Abs. 1 [X.] oder §
54b Abs. 1 Fall 1 [X.] vergütungspfli[X.]htig sind. Die [X.]eklagte ist ein Zusammens[X.]hluss der gemäß
§
54h Abs. 1
[X.] na[X.]h §
54 Abs. 1 und §
54b Abs. 1 Fall 1 [X.] anspru[X.]hsbere[X.]htigten [X.] Verwertungsgesell-s[X.]haften in Form einer Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts. Die [X.] haben ihr die ihnen wegen der privaten Vervielfältigung von Audiower-ken und audiovisuellen Werken zustehenden Vergütungsansprü[X.]he übertragen.

Die Klägerin hat -
na[X.]h Dur[X.]hführung des in §
14 Abs.
1 Nr. 1 [X.]u[X.]hst. [X.], §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der S[X.]hiedsstelle -
beantragt, 1
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zwis[X.]hen ihr und der [X.]eklagten den (näher bezei[X.]hneten)
Inhalt eines [X.] festzusetzen.
Die Streithelferin hat erklärt, dem Re[X.]htsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.

Die Klägerin und die [X.]eklagte halten die [X.] für unzuläs-sig. Sie haben beantragt, die [X.] zurü[X.]kzuweisen.

Die Streithelferin hat beantragt, den Antrag auf Zurü[X.]kweisung der Ne-benintervention
zurü[X.]kzuweisen.

Das [X.] hat die [X.] dur[X.]h Zwis[X.]henurteil zurü[X.]kgewiesen und die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zugelassen. Mit der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin und die [X.]eklagte beantragen, ver-folgt
die Streithelferin ihren Zurü[X.]kweisungsantrag weiter.

I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist ni[X.]ht statthaft
und damit unzulässig.
Das Zwis[X.]henurteil, das das [X.]
oder das [X.] als Re[X.]hts-mittelgeri[X.]ht

im Zwis[X.]henstreit über die [X.] erlässt, ist ni[X.]ht anfe[X.]htbar.
1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist ni[X.]ht na[X.]h §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft.
a) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ge-gen einen [X.]es[X.]hluss statthaft, wenn das [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht, das [X.]erufungsge-ri[X.]ht oder das [X.] im ersten Re[X.]htszug sie in dem [X.]es[X.]hluss zugelassen hat. Diese Voraussetzung ist ni[X.]ht erfüllt. Das [X.] 3
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hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde im ersten Re[X.]htszug ni[X.]ht in einem [X.]es[X.]hluss, son-dern in einem Urteil, nämli[X.]h in einem Zwis[X.]henurteil zugelassen.
b) Der [X.]undesgeri[X.]htshof ist au[X.]h ni[X.]ht gemäß §
574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde dur[X.]h das [X.] gebun-den. Die [X.]indungswirkung der Re[X.]htsmittelzulassung umfasst bei der Re[X.]hts-bes[X.]hwerde ebenso wie bei der Revision nur die [X.]ejahung der in den §
574 Abs. 3 Satz 1 und §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten [X.]. Die Zulassung des Re[X.]htsmittels kann dagegen ni[X.]ht dazu führen, dass dadur[X.]h ein gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27.
Februar 2003
I
Z[X.]
22/02, [X.]Z 154, 102;
[X.]e-s[X.]hluss vom 6. Oktober 2009 -
VI [X.], juris Rn. 4, jeweils mwN).
2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen das Zwis[X.]henurteil kann au[X.]h ni[X.]ht in ein statthaftes
Re[X.]htsmittel umgedeutet werden. Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Re[X.]htszug erlassenes Zwis[X.]henurteil eines [X.]s kein Re[X.]htsmittel vor. Insbesondere ist dagegen weder die sofortige [X.]es[X.]hwerde no[X.]h die Revision statthaft.
a) Gegen das Zwis[X.]henurteil, mit dem über den Antrag auf Zurü[X.]kwei-sung einer [X.] ents[X.]hieden wird, findet gemäß §
71 Abs. 2 ZPO zwar die sofortige [X.]es[X.]hwerde statt
(vgl. au[X.]h §
135 Abs. 2 und 3, §
142 Abs.
2, §
144 Abs. 2, §§
372a, 387, 402 ZPO). Die sofortige [X.]es[X.]hwerde ist aber
na[X.]h §
567 Abs. 1 ZPO -
unter näher bezei[X.]hneten Voraussetzungen -
nur
gegen im ersten Re[X.]htszug ergangene Ents[X.]heidungen der Amtsgeri[X.]hte und [X.]e statthaft.
b) Die Revision findet gemäß §
542 Abs. 1
ZPO gegen die in der [X.]eru-fungsinstanz erlassenen Endurteile statt. Gegen das
im ersten Re[X.]htszug er-lassene
Zwis[X.]henurteil ist die Revision daher ni[X.]ht statthaft.
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3. Die [X.]estimmung des §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann au[X.]h ni[X.]ht dahin beri[X.]htigend ausgelegt werden, dass die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen ein Zwis[X.]henurteil statthaft ist, wenn das [X.]erufungsgeri[X.]ht oder das Oberlandesge-ri[X.]ht im ersten Re[X.]htszug sie in dem Zwis[X.]henurteil zugelassen hat.
Allerdings wird die Ansi[X.]ht vertreten, der Zwe[X.]k des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I,
S. 1887), den [X.]es[X.]hwerdere[X.]htszug an den Hauptsa[X.]here[X.]htszug anzuglei[X.]hen und mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h bei Nebenents[X.]heidungen die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Klärung grundsätzli[X.]her Re[X.]hts-fragen zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.]egründung des [X.], [X.]T-Dru[X.]ks. 14/4722, [X.] und 116), spre[X.]he dafür, §
574 ZPO beri[X.]htigend dahin auszulegen, dass die Re[X.]htsbes[X.]hwerde au[X.]h gegen Nebe-nents[X.]heidungen in Form eines Zwis[X.]henurteils statthaft ist (R. [X.]ork in [X.], ZPO, 22. Aufl., §
71 Rn. 8; vgl. au[X.]h S[X.]hnauder, [X.], 162, 168, der ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vermutet; vgl.
weiter Mün[X.]h-Komm.ZPO/[X.], 3. Aufl., §
574 Rn. 16).
Dieser Ansi[X.]ht kann jedo[X.]h ni[X.]ht zugestimmt werden. Im [X.]li[X.]k auf
den klaren Wortlaut des Gesetzes, der die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ausdrü[X.]kli[X.]h nur ge-gen [X.]es[X.]hlüsse eröffnet, ist für eine beri[X.]htigende Auslegung kein Raum (im Ergebnis ebenso Musielak/[X.]all, ZPO, 9. Aufl.,
§
567 Rn.
10 und
§
574 Rn. 2a; zur beri[X.]htigenden Auslegung vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Dezember 1961

[X.] ([X.]) 6/61, [X.]St 17, 21, 25 f.; Urteil vom 13. April 1988 -
IVb [X.], [X.]Z 104, 158, 164). Es bestehen au[X.]h keine Anhaltspunkte für ein [X.].
Dur[X.]h die Anglei[X.]hung des [X.]es[X.]hwerdere[X.]htszugs
an den Hauptsa[X.]he-re[X.]htszug sollen die [X.]es[X.]hwerden gegen erstinstanzli[X.]he Ents[X.]heidungen bei den zuständigen [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]hten und die -
neu eingeführten -
Re[X.]htsbe-s[X.]hwerden gegen Ents[X.]heidungen im zweiten Re[X.]htszug beim [X.]undesge-14
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ri[X.]htshof
konzentriert werden (vgl. [X.]egründung des [X.], [X.]T-Dru[X.]ks. 14/4722, [X.]). Ziel des Gesetzes ist also in erster Linie die Konzentration der Ents[X.]heidungszuständigkeit und ni[X.]ht die Er-öffnung des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her erst-
und zweitinstanzli[X.]her Ents[X.]heidungen. Eine sol[X.]he ist au[X.]h ni[X.]ht zwingend geboten. Au[X.]h na[X.]h dem bis zur Neuregelung dur[X.]h das [X.] geltenden Re[X.]ht war
das im Zwis[X.]henstreit über die [X.] ergehende Zwis[X.]henurteil des Ober-landesgeri[X.]hts unanfe[X.]htbar

567 Abs. 4 ZPO aF; vgl. zur Vorgängerregelung §
567 Abs. 3 ZPO aF [X.], Urteil vom 27. Februar 1980 -
IV ZR 167/78, [X.]Z 76, 299, 301; Urteil vom 11. Februar 1982 -
III ZR 184/80, NJW 1982, 2070).
Eine hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Klärung
grundsätzli[X.]her Re[X.]htsfragen im Wege der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist au[X.]h bei Nebenents[X.]heidungen in Form von
[X.]en
gewährleistet. Ents[X.]heidet das [X.] oder das Oberlan-desgeri[X.]ht in zweiter Instanz als [X.]es[X.]hwerdegeri[X.]ht dur[X.]h [X.]es[X.]hluss über die sofortige [X.]es[X.]hwerde gegen ein Zwis[X.]henurteil, hat
es die Re[X.]htsbes[X.]hwerde zum [X.]undesgeri[X.]htshof (§
133 GVG) na[X.]h §
574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 ZPO -
mit bindender Wirkung (§
574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) -
zuzulassen, wenn die Re[X.]htssa[X.]he grundsätzli[X.]he [X.]edeutung hat oder die Fortbildung des Re[X.]hts oder die Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung eine Ents[X.]heidung des Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]hts erfordert.
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II[X.] Dana[X.]h ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde auf Kosten der Streithelferin zu-rü[X.]kzuweisen. Geri[X.]htskosten für das
Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren
werden ge-mäß §
21 Abs. 1 Satz 1 GKG ni[X.]ht erhoben
(vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 1979 -
I [X.], [X.], 203, 204 mwN).

[X.]ornkamm
S[X.]haffert
Kir[X.]hhoff

Ko[X.]h
Löffler
Vorinstanz:
OLG Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 05.01.2012 -
6 S[X.]h 11/10 WG -

19

Meta

I ZB 7/12

05.12.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. I ZB 7/12 (REWIS RS 2012, 697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 697

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 7/12

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