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PDF anzeigen [X.][X.]/07
vom 16. April 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbe-schwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verwor-fen worden ist. [X.], Beschluss vom 16. April 2008 - [X.]/07 - [X.] AG Langenfeld - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 18. April 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragstellerin in diesem [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. [X.]: 6.000 • Gründe: [X.] Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361 b BGB, § 18 a [X.]). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entschei-dung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. 1 - 3 - I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegeben, wenn das [X.] die Beschwerde als unzulässig verwor-fen hat ([X.] Beschluss vom 14. November 1979 - [X.]/79 - FamRZ 1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - [X.] ZB 55/91 - [X.]R ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - [X.] ZB 148/91 - FamRZ 1992, 538). Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des [X.] der Ehegatten (ebenso [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. § 621 e 4 - 4 - Rdn. 85; [X.]/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/[X.] ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 621 e Rdn. 23). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.01.2007 - 8 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - [X.] UF 53/07 -
Meta
16.04.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. XII ZB 59/07 (REWIS RS 2008, 4442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4442
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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