Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 2 StR 376/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 814

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 376/12
vom
4.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 4.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9.
März 2012 im Strafausspruch aufge-hoben.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Sache wird im Umfang
der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der
Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Land-gericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der 1
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3
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Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die
Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den [X.] beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Ent-wicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat (UA S.
6 f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner [X.] für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das Land-gericht hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand,
dass eine nicht ausset-zungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei Berücksichtigung dieser Umstände zu
einer geringeren Strafe gelangt wäre.
Becker

Schmitt

Berger

Krehl

Eschelbach

Meta

2 StR 376/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 2 StR 376/12 (REWIS RS 2012, 814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 814

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