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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bemessung der Jugendstrafe: Einbeziehung der positiven Entwicklung des Angeklagten seit der Tat
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. März 2012 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt. Bei der Bemessung dieser Jugendstrafe aber ist die Strafkammer, die insoweit zu Recht auf den [X.] beim Angeklagten abgestellt hat, nicht auf die positive Entwicklung eingegangen, die der Angeklagte seit der im Mai 2010 begangenen Tat genommen hat ([X.] f.). Dies aber wäre erforderlich gewesen, weil die zumindest seit August 2011 festgestellte Konsolidierung seiner Lebensverhältnisse für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung ist. Das [X.] hätte dies deshalb ebenso wie den Umstand, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt, ausdrücklich in seine Strafbemessung einbeziehen müssen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei Berücksichtigung dieser Umstände zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
[X.] Berger
[X.]
Meta
04.12.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mainz, 9. März 2012, Az: 3113 Js 13145/10 jug - 3 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2012, Az. 2 StR 376/12 (REWIS RS 2012, 775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 775
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