Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. VI ZA 17/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 737

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[X.] vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird [X.]. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Beru-fung gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinrei-chender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvor-stellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der [X.] erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.]. 1 - 3 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die be-absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). 2 [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -

Meta

VI ZA 17/05

21.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. VI ZA 17/05 (REWIS RS 2005, 737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 737

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18 U 10/05

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