Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 21. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird [X.]. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Beru-fung gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2005 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinrei-chender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvor-stellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der [X.] erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der [X.]. 1 - 3 - Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die be-absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September 2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). 2 [X.] [X.]
[X.] [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -
Meta
21.11.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2005, Az. VI ZA 17/05 (REWIS RS 2005, 737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 737
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.