Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. KZR 41/07

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 1213

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Teilnehmerdaten [X.] § 12; [X.]-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3 a) Für den [X.]raum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Ri[X.]htlinie 98/10/[X.] ([X.]) am 30. Juni 1998 ist § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 so auszulegen, dass ein [X.]betreiber für die Überlassung von [X.] an Lizenznehmer, die Spra[X.]hkommunikationsdienstleistungen für die Öffentli[X.]hkeit anbieten, ein Entgelt bis zur Höhe seiner Kosten für den Betrieb einer Datenbank und die Aufbereitung und Überlassung der Daten erheben darf. b) Für den [X.]raum na[X.]h Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 [X.] 1996 so auszulegen, dass ein [X.] für die Überlassung von Basisdaten - Name, Ans[X.]hrift, Te-lefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen [X.] aufnehmen oder ein Teilnehmerverzei[X.]hnis herausgeben wol-len, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. Für die Überlassung der sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Bes[X.]hränkung ni[X.]ht. [X.], [X.]eil vom 13. Oktober 2009 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 13. Oktober 2009 dur[X.]h den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 16. Mai 2007 aufgeho-ben, soweit zum Na[X.]hteil der Beklagten ents[X.]hieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung - au[X.]h über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die beklagte [X.] ([X.]) ist der in [X.] füh-rende Anbieter von öffentli[X.]h zugängli[X.]hen [X.]en. Die klagende [X.] betreibt einen Telefonauskunftsdienst. Die Parteien streiten über die zulässige Höhe des für die Überlassung von Teilnehmerdaten zu entri[X.]htenden Entgelts. 1 - 3 - [X.] spei[X.]hert die Daten ihrer Kunden eins[X.]hließli[X.]h vertrags- und ab-re[X.]hnungste[X.]hnis[X.]her Informationen in einer Datenbank "[X.]" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in [X.] oder Teil-nehmerverzei[X.]hnisse aufgenommen werden sollen, in eine Datenbank "[X.]" (Bu[X.]hdienst) - später "[X.]" ([X.], im Folgenden einheitli[X.]h: [X.]) - übertragen und entspre[X.]hend aufbereitet. In diese Datenbank werden au[X.]h Teilnehmerdaten übernommen, die [X.] von Wettbewerbern zum [X.] der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerver-zei[X.]hnissen überlassen werden (sog. Carrierdaten). Der Datenbestand aus der Datenbank [X.] wird s[X.]hließli[X.]h in eine Datenbank "[X.]" ([X.]) übertragen, die über eine Software zur intelligenten Daten-su[X.]he (Su[X.]hmas[X.]hine) verfügt. 2 Bis zum 31. Dezember 1999 nahm [X.] aufgrund eines Vertrages mit [X.] vom 8. November 1996 auf deren Datenbank [X.] Zugriff. Seit [X.] 2000 betreibt [X.], na[X.]hdem sie die [X.]-Software selbst erworben hat, ein eigenes Datensu[X.]h-System. Die dafür benötigten Teilnehmerdaten [X.] sie aufgrund eines Vertrages vom April 1999 offline von [X.]. 3 Im Rahmen eines Verfahrens des [X.] wegen [X.] überhöhter Preise na[X.]h § 22 Abs. 4 Satz 1 GWB (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, im Folgenden: a.[X.]) verpfli[X.]htete si[X.]h [X.], für die Überlassung der Teilnehmerdaten neben den Kosten für deren Übermittlung nur no[X.]h ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenbank [X.] und der Pflege der darin gespei[X.]herten Daten - insgesamt 176 Mio. DM jähr-li[X.]h - zu erheben. 4 Gegenüber [X.] hielt si[X.]h [X.] für ni[X.]ht an diese Verpfli[X.]htungser-klärung gebunden, weil [X.] ni[X.]ht nur den Datenbestand der Datenbank 5 - 4 - [X.], sondern au[X.]h die Su[X.]hmas[X.]hine [X.] nutzte. Deshalb kam es zu ei-nem Re[X.]htsstreit zwis[X.]hen den Parteien, der dazu führte, dass [X.] zur [X.] von insgesamt 4.251.711,49 • re[X.]htskräftig verurteilt wurde ([X.], [X.]. v. 20.6.2007 - U ([X.]) 47/02). 6 Unter Berufung auf eine Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der [X.] vom 25. November 2004 ([X.]/03, [X.]. 2004, [X.] = [X.] 2005, 17 - [X.]) vertritt [X.] die Auffassung, sie s[X.]hulde nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung; mit den Kosten der Datenbank [X.] oder [X.] und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten dur[X.]h [X.] dürfe sie dagegen ni[X.]ht belastet werden. Sie hat Klage auf Rü[X.]k-zahlung von 39.758.329,47 • erhoben. Das ist die Differenz zwis[X.]hen den [X.] Entgelten und den Kosten der Datenübermittlung für den [X.]raum vom 1. Januar 1998 bis zum 22. Januar 2001 abzügli[X.]h des bereits ausgeurteilten Betrages und abzügli[X.]h der Bereitstellungspaus[X.]hale in Höhe von 15.065 DM pro Monat. Außerdem hat sie Ersatz der von [X.] gezogenen Kapitalnutzun-gen in Höhe von 13.391.535,27 • verlangt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat [X.] zur Zahlung von insgesamt 52.042.794,54 • verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. 7 - 5 - Ents[X.]heidungsgründe: 8 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils - soweit zum Na[X.]hteil der Beklagten ents[X.]hieden worden ist - zur [X.] an das Berufungsgeri[X.]ht. A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung wie folgt begründet: 9 [X.] sei na[X.]h §§ 35, 26 GWB a.[X.] bzw. §§ 33, 20 GWB n.[X.] zum S[X.]ha-densersatz verpfli[X.]htet, weil sie als marktbeherrs[X.]hendes Unternehmen tele-gate in einem Ges[X.]häftsverkehr, der glei[X.]hartigen Unternehmen übli[X.]herweise zugängli[X.]h sei, unbillig behindert habe. Die unbillige Behinderung liege darin, dass [X.] die von ihr vorgehaltenen Teilnehmerdaten nur zu [X.] habe, die über den na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: [X.]) zulässigen Entgelten gelegen hätten. Da [X.] am 18. Dezember 1997 eine Lizenz zum Angebot von [X.] erhalten habe, sei davon auszugehen, dass sie ernsthaft und von außen wahrnehmbar beabsi[X.]htigt habe, [X.] für die Öffentli[X.]hkeit au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h anzubieten. Damit falle sie in den Anwendungsberei[X.]h des § 12 Abs. 1 [X.] 1996. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift dürfe für die Überlassung von Teilnehmerdaten nur ein Entgelt erho-ben werden, das si[X.]h an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiere. Dazu zählten ledigli[X.]h die Kosten der Datenübermittlung, ni[X.]ht au[X.]h die Kosten des Aufbaus, der Unterhaltung und der Pflege der Teilnehmerdatenbank. Das ergebe si[X.]h na[X.]h Inkrafttreten der [X.] [X.] und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs ([X.]) beim Spra[X.]htelefondienst und den Universaldienst im [X.] in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ([X.] II-RL) 10 - 6 - und na[X.]h Ablauf der Umsetzungsfrist aus einer ri[X.]htlinienkonformen Auslegung des § 12 [X.] 1996; für den davor liegenden [X.]raum gelte aber im Ergebnis dasselbe. 11Bis zum Ende des Jahres 1999 habe [X.] zwar ni[X.]ht nur [X.] bezogen, sondern au[X.]h die Su[X.]hmas[X.]hine [X.] von [X.] genutzt. Dafür könne grundsätzli[X.]h ein frei bere[X.]hnetes Entgelt erhoben werden, da es si[X.]h ni[X.]ht um eine Leistung i.S. des § 12 [X.] 1996 handele. Hier dürfe das Entgelt aber au[X.]h bezügli[X.]h der [X.]-Nutzung ni[X.]ht höher sein als die [X.] dadur[X.]h entstandenen Kosten. Denn [X.] habe ihre Wettbewerber zu der [X.]-Nutzung faktis[X.]h gezwungen, indem sie eine alternative offline-Nutzung der Datenbank [X.] nur zu höheren Entgelten angeboten habe. Mangels ge-genteiligen Vortrags der [X.] sei davon auszugehen, dass die zusätzli[X.]he [X.]-Nutzung dur[X.]h die - [X.] verbleibenden - monatli[X.]hen [X.] angemessen vergütet sei. Der [X.] sei au[X.]h aus § 812 BGB begründet. Da § 12 [X.] 1996 ein Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB sei, seien die [X.] Verträge insoweit ni[X.]htig, als sie den gesetzli[X.]h zulässigen Preis übers[X.]hrit-ten. Damit seien die Entgelte in diesem Umfang ohne Re[X.]htsgrund gezahlt. 12 [X.] könne demgegenüber ni[X.]ht mit Erfolg geltend ma[X.]hen, [X.] habe die überhöhten Kosten an ihre Kunden weitergegeben. Bei wertender Be-tra[X.]htung sei eine Anre[X.]hnung dieser Vorteile ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. 13 Für den [X.]raum ab dem 1. Januar 2000 s[X.]hulde [X.] zudem Heraus-gabe der aus den überhöhten Zahlungen gezogenen Nutzungen. Sie habe die erhaltenen Gelder als Betriebsmittel eingesetzt und dadur[X.]h Zinszahlungen für 14 - 7 - Fremdkapital erspart. Hinsi[X.]htli[X.]h der davor gezogenen Nutzungen sei die Kla-geforderung verjährt. 15 B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision haben Erfolg. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat § 12 [X.] 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem unri[X.]htigen Ergebnis gelangt. 16 1. Gemäß § 12 [X.] 1996 hat ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentli[X.]hkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwe[X.]ke der Aufnahme eines [X.]s oder der Herausgabe eines Verzei[X.]hnisses Teilnehmerdaten in kundengere[X.]hter Form zugängli[X.]h zu ma-[X.]hen. Ist der Empfänger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Spra[X.]hkommunikationsdienstleistungen für die Öffentli[X.]hkeit anbietet, kann der die Daten überlassende Lizenznehmer na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 dafür ein Entgelt erheben, das si[X.]h an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem [X.] § 12 Abs. 2 [X.] 1996 zu-gängli[X.]h gema[X.]ht, kann von diesem ein "angemessenes Entgelt" verlangt wer-den. 17 2. Na[X.]h den Maßstäben des [X.] Re[X.]hts - ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Vorgaben - ist der [X.] in § 12 [X.] 1996 so auszulegen, dass na[X.]h Absatz 1 sämtli[X.]he Bereitstellungskosten (dazu im [X.]) umgelegt werden dürfen (dazu b) und na[X.]h Absatz 2 ein darüber hinausgehender Betrag verlangt werden darf (dazu [X.]). 18 a) Die Bereitstellungskosten setzen si[X.]h bei einem Datenverarbeitungs-system der von [X.] betriebenen Art aus drei [X.] zusammen. In 19 - 8 - die Kostenkategorie 1 fallen die jährli[X.]hen Kosten für die Datenbank (bei [X.] die Datenbank [X.]) unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Kapitalkosten, Betriebskos-ten und Datenbankentwi[X.]klungskosten. Zur Kostenkategorie 2 gehören die Pro-zesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge, die si[X.]h aus den Kosten für das manuelle Bearbeiten der Teilnehmerdaten bei der erstmaligen Aufnahme, der etwaigen Aufbereitung sowie ihrer Lös[X.]hung zusammensetzen. Von der Kostenkategorie 3 werden die (Grenz-)Kosten für die Überlassung der [X.] erfasst. Dabei handelt es si[X.]h um die Kosten für die Betreuung der [X.], die Auftragsannahme, die Auftragsabwi[X.]klung und die Fakturierung sowie um die Kosten für die te[X.]hnis[X.]he S[X.]hnittstelle, über die die Teilnehmerdaten übermittelt werden. Diese drei [X.] beziehen si[X.]h auf sämtli[X.]he für einen [X.] erforderli[X.]hen Teilnehmerdaten. Dazu gehören die sogenannten Basisdaten (Name, Ans[X.]hrift und Rufnummer), die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Bran[X.]he, Art des Ans[X.]hlusses oder Mitbenutzer) und die sogenann-ten [X.] (Teilnehmerdaten, die dem [X.] in den von ihm betriebenen Auskunftsdienst und in die von ihm herausgegebenen Teilnehmerverzei[X.]hnisse überlassen werden). Hinzu kommen jeweils die sogenannten Annexdaten; das sind Daten, die erfor-derli[X.]h sind, um die Teilnehmerdaten miteinander zu verknüpfen und in eine verwendungsgere[X.]hte Form zu bringen. 20 b) Der Begriff "Kosten der effizienten Bereitstellung" in § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 umfasst - ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]her [X.] - sämtli[X.]he dieser drei [X.] in Bezug auf sämtli[X.]he der ge-nannten Teilnehmerdaten und erlaubt eine Umlage na[X.]h dem Umfang der Da-tennutzung. 21 - 9 - Für diese Auslegung spri[X.]ht s[X.]hon der Wortlaut der Norm ("Kosten der Bereitstellung"). Hätte der Gesetzgeber das Entgelt auf die bloßen (Grenz-)Kosten der Datenüberlassung bes[X.]hränken wollen, hätte es nahegele-gen, den Begriff "Kosten der Überlassung" zu wählen. 22 23 Au[X.]h der systematis[X.]he Zusammenhang spri[X.]ht für eine weite Ausle-gung. Der Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank ([X.]) sowie die Pfle-ge des darin enthaltenen Datenbestandes sind Tätigkeiten, die dazu dienen, die Daten in eine "kundengere[X.]hte Form" i.S. von § 12 [X.] 1996 zu bringen. Sie ermögli[X.]hen also gerade die Erfüllung der gesetzli[X.]hen Herausgabepfli[X.]ht na[X.]h § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1996. Die weite Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 steht au[X.]h mit Sinn und Zwe[X.]k der Norm in Einklang. Mit der Herausgabepfli[X.]ht wie au[X.]h der Begrenzung des dafür zulässigen Entgelts in § 12 [X.] 1996 wird der Zwe[X.]k verfolgt, einen [X.]han[X.]englei[X.]hen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärk-ten und speziell auf dem Markt für [X.] und Teilnehmerverzei[X.]h-nisse herzustellen ([X.] in S[X.]heurle/[X.], [X.], 1. Aufl., § 12 Rdn. 1; Be[X.]k[X.]-Komm/Bü[X.]hner, 2. Aufl., § 12 Rdn. 1). Die Er-rei[X.]hung dieses Zwe[X.]ks wird ni[X.]ht ers[X.]hwert, wenn das Entgelt anhand der Gesamtkosten der Bereitstellung von Teilnehmerdaten ([X.] 1 bis 3) und na[X.]h dem Nutzungsumfang bere[X.]hnet wird. Dem Umstand, dass der herausgabepfli[X.]htige [X.]betreiber die Datenbank au[X.]h selbst benö-tigt, um seinen eigenen Auskunftsdienst zu betreiben und eigene Teilnehmer-verzei[X.]hnisse herauszugeben, wird ausrei[X.]hend dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass er von den umzulegenden Gesamtkosten den seiner Nutzung entspre-[X.]henden Anteil zu tragen hat. 24 - 10 - [X.]) Davon unters[X.]heidet si[X.]h das Entgelt, das na[X.]h § 12 Abs. 2 [X.] 1996 für Teilnehmerdaten verlangt werden darf, die an Dritte herausgegeben werden, die ni[X.]ht als Lizenznehmer au[X.]h selbst Spra[X.]hkommunikationsdienst-leistungen für die Öffentli[X.]hkeit anbieten. 25 26 Das ergibt si[X.]h s[X.]hon aus dem Wortlaut der Norm. Indem der [X.] einerseits von einem "angemessenen Entgelt" und andererseits von "Kos-ten der effizienten Bereitstellung" spri[X.]ht, hat er zu erkennen gegeben, dass der Entgeltmaßstab bei Na[X.]hfragern i.S. des § 12 Abs. 2 [X.] 1996 weniger streng ist als bei denen i.S. des Absatzes 1. Dana[X.]h ist im Rahmen des angemesse-nen Entgelts etwa au[X.]h ein Gewinnaufs[X.]hlag zulässig, der bei der Umlage der Bereitstellungskosten ni[X.]ht erhoben werden darf. 3. Diese Auslegung bedarf für die [X.] der Geltung der [X.] der Modifikation. Im Hinbli[X.]k auf die Ri[X.]htlinie ist das nationale Re[X.]ht gemäß Art. 10, 249 Abs. 3 [X.] mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 30. Juni 1998 gemeins[X.]haftsre[X.]htskonform auszulegen. Dabei muss, soweit es die nationalen Auslegungsregeln zulassen, die volle Wirksamkeit der Ri[X.]htlinie gewährleistet und ein Ergebnis erzielt werden, das mit dem von der Ri[X.]htlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 23.4.2009 - [X.]-380/07, [X.]. 200 - [X.], zur Veröffentli[X.]hung in [X.]. 2009 vorgesehen; [X.] 179, 27 [X.]. 19 ff.). 27 a) Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL gibt den Mitgliedst[X.]ten auf si[X.]herzustellen, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entspre[X.]henden Informationen in einer ver-einbarten Form zu gere[X.]hten, kostenorientierten und ni[X.]htdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. 28 - 11 - [X.]) Na[X.]h der Ents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemein-s[X.]haften vom 25. November 2004 ([X.] 2005, 17 [X.]. 37 ff. - [X.]; ebenso S[X.]hlussanträge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL so auszulegen, dass für die Über-lassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpfli[X.]hteten nur die dur[X.]h das Zurverfügungstellen zusätzli[X.]h entstehenden Kosten als Entgelt [X.] werden dürfen. Diese Kosten sind mit denen der Kostenkategorie 3 iden-tis[X.]h. Es handelt si[X.]h um die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung. 29 Wie der Geri[X.]htshof ausgeführt hat, sind die Kosten für den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank ([X.] 1 und 2), mit der ein Telefon-dienstbetreiber die Mögli[X.]hkeit s[X.]hafft, die Daten seiner Kunden in ein Teilneh-merverzei[X.]hnis aufzunehmen, von ihm zu tragen. Der [X.]betreiber kommt damit seiner Pfli[X.]ht aus Art. 6 Abs. 2 lit. a [X.] II-RL na[X.]h, die Kunden in ein allgemein zugängli[X.]hes, ni[X.]ht notwendig anbietereigenes Teilnehmerver-zei[X.]hnis einzutragen, die Einträge zu prüfen, gegebenenfalls zu beri[X.]htigen und auf Verlangen wieder zu strei[X.]hen. Das hat zwar unentgeltli[X.]h zu ges[X.]hehen. Es ist dem [X.]betreiber aber dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht ver-wehrt, die entstehenden Kosten über den Preis für die [X.]leistungen auf seine Kunden umzulegen. Vor diesem Hintergrund sind die mit dem Erhalt und der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten na[X.]h Ansi[X.]ht des Geri[X.]hts-hofs bereits in den Kosten und Einnahmen eines sol[X.]hen Dienstes enthalten (a.a.O. [X.]. 39; ebenso Generalanwalt, a.a.O. [X.]. 49 und [X.]. 34). Würde der [X.]betreiber diese Kosten auf die Betreiber von [X.]n und Herausgeber von Teilnehmerverzei[X.]hnissen umlegen, wäre er doppelt ent-s[X.]hädigt. 30 Von demselben Verständnis geht au[X.]h das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht in seinem [X.]eil vom 16. Juli 2006 (6 [X.], NVwZ-RR 2008, 832, [X.]. 19 ff.) aus. 31 - 12 - Es hatte über die Re[X.]htmäßigkeit eines Bes[X.]hlusses der Bundesnetzagentur zu ents[X.]heiden, mit dem [X.] verpfli[X.]htet werden sollte, für die Überlassung von Teilnehmerdaten nur no[X.]h ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkate-gorie 3 zu verlangen. Das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht hat diesen Bes[X.]hluss der Bundesnetzagentur an § 47 Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 22. Juni 2004 (im Folgenden: [X.] 2004) - der Na[X.]hfolgenorm des § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] 1996 - gemessen und diese Bestimmung unter Bea[X.]htung von Art. 25 der Ri[X.]htlinie 2002/22/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerre[X.]hte bei elektronis[X.]hen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstri[X.]htlinie) gemeins[X.]hafts-re[X.]htskonform ausgelegt. Dabei hat es auf das zu Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL er-gangene [X.]eil des Geri[X.]htshofs vom 25. November 2004 abgestellt und ange-nommen, dass zwis[X.]hen dieser Norm und der Na[X.]hfolgenorm des Art. 25 Uni-versaldienstri[X.]htlinie inhaltli[X.]h kein wesentli[X.]her Unters[X.]hied bestehe. Auf die-ser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass au[X.]h na[X.]h Art. 25 Univer-saldienstri[X.]htlinie ledigli[X.]h ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkate-gorie 3 erhoben werden dürfe. [X.]) Was das Ausmaß der Bes[X.]hränkung anbelangt, hat der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften in seinem [X.]eil vom 25. November 2004 ([X.] 2005, 17 [X.]. 34 f., 42) ausgeführt: Na[X.]h Art. 6 Abs. 2 [X.] II-RL seien ledigli[X.]h die Daten zu überlassen, die erforderli[X.]h seien, um den Nutzern eines [X.]s oder eines Verzei[X.]hnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermögli[X.]hen. Das seien grundsätzli[X.]h nur Name, Ans[X.]hrift und Rufnummer. Den Mitgliedst[X.]ten bleibe es vorbehalten anzuordnen, dass [X.] in einem bestimmten nationalen Kontext zusätzli[X.]he Daten zur Verfügung zu stellen [X.]. Der Kostenmaßstab des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL sei ni[X.]ht auf zusätzli[X.]he Daten anwendbar, die der [X.]anbieter [X.] ni[X.]ht überlassen müsse und für deren Erhalt er zusätzli[X.]he Kosten habe aufwenden müssen. Das [X.] - 13 - meins[X.]haftsre[X.]ht hindere ni[X.]ht daran, [X.] diese Kosten in Re[X.]hnung zu [X.]. 33 Daraus ergibt si[X.]h zunä[X.]hst, dass Zusatzdaten im Sinne der oben gege-benen Definition ni[X.]ht unter die Pfli[X.]ht zur Überlassung der Teilnehmerdaten na[X.]h Art. 6 Abs. 2 [X.] II-RL fallen und damit ni[X.]ht der engen Entgeltregulie-rung mit Bes[X.]hränkung auf die Kostenkategorie 3 unterliegen. Es handelt si[X.]h dabei ni[X.]ht um Daten, die wegen bestimmter nationaler Besonderheiten zur Identifizierung der Teilnehmer erforderli[X.]h sind. Weiter folgt aus den Ausführungen des Geri[X.]htshofs, dass [X.] ebenfalls ni[X.]ht na[X.]h Gemeins[X.]haftsre[X.]ht überlassen werden müssen und daher au[X.]h das Entgelt für ihre Überlassung ni[X.]ht auf die Kosten gemäß Kostenkate-gorie 3 begrenzt ist. Au[X.]h insoweit steht der Senat im Einklang mit der Auffas-sung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts in dem erwähnten [X.]eil (NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 27 ff.). 34 [X.][X.]) Aus diesen unters[X.]hiedli[X.]hen Anknüpfungspunkten ergeben si[X.]h zuglei[X.]h Unters[X.]hiede für das Abre[X.]hnungssystem. Da die Kosten gemäß [X.] 3 unabhängig von der Zahl der Zugriffe auf den jeweiligen [X.] und unabhängig von der Auflage des jeweiligen Teilnehmerver-zei[X.]hnisses anfallen, darf der anhand dieser Kosten gebildete Preis ni[X.]ht vom Nutzungsumfang abhängen (BVerwG a.a.O. [X.]. 37). 35 [X.]) Weiter folgt aus Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL in der Auslegung des Ge-ri[X.]htshofs, dass hinsi[X.]htli[X.]h der eigenen Basisdaten ni[X.]ht zwis[X.]hen Anbietern von Spra[X.]hkommunikationsdienstleistungen (§ 12 Abs. 1 [X.] 1996) und [X.] zu unters[X.]heiden ist, die auss[X.]hließli[X.]h einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzei[X.]hnis herausgeben wollen (§ 12 Abs. 2 [X.] 1996). 36 - 14 - 37 Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL differenziert ni[X.]ht zwis[X.]hen den beiden Na[X.]hfragergruppen. Au[X.]h der Zwe[X.]k der Regelung re[X.]htfertigt [X.] Unters[X.]heidung. Er besteht - entgegen der Auffassung der Revision - ni[X.]ht nur darin, den Wettbewerb zwis[X.]hen den Anbietern von [X.] zu verstärken. Wie der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Ge-meins[X.]haften in seinem [X.]eil vom 25. November 2004 ([X.] 2005, 17 [X.]. 25) ausgeführt hat, dient Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die Öffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsmärkte zu fördern. Dazu gehört au[X.]h - wie in Erwägungsgrund 7 der Ri[X.]htlinie angespro[X.]hen - die wettbewerbsorientierte Tätigkeit der Bereitstellung von Teilnehmerverzei[X.]hnis-diensten. Es soll [X.] ni[X.]ht nur ermögli[X.]ht werden, umfas-sende [X.] und Verzei[X.]hnisse mit den Daten aller Teilnehmer an-zubieten und damit einen sonst bestehenden Na[X.]hteil auf dem Markt für Spra[X.]hkommunikationsdienstleistungen auszuglei[X.]hen. Vielmehr soll au[X.]h der Wettbewerb auf dem Markt für [X.] und Teilnehmerverzei[X.]hnisse selbst gefördert werden. Der Geri[X.]htshof unters[X.]heidet folgeri[X.]htig in dem ge-nannten [X.]eil ni[X.]ht zwis[X.]hen Anbietern von Spra[X.]hkommunikationsdienstleis-tungen und anderen Unternehmen. ee) Angesi[X.]hts dieses klaren, mit dem [X.]eil des Geri[X.]htshofs überein-stimmenden Auslegungsergebnisses besteht - anders als die Revision meint - kein Anlass, eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs na[X.]h Art. 234 [X.] einzu-holen. 38 b) Auf dieser gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Grundlage ist § 12 [X.] 1996 für die Geltungsdauer der [X.] - und der ihr na[X.]hfolgenden Universal-dienstri[X.]htlinie - dahingehend auszulegen, dass sowohl von einem Anbieter von Spra[X.]hkommunikationsdienstleistungen i.S. des Absatzes 1 als au[X.]h von einem 39 - 15 - [X.] Absatzes 2 für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepfli[X.]htigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die Kosten gemäß Kostenkategorie 3 übersteigt oder na[X.]h dem Umfang der [X.] bere[X.]hnet wird. Für die sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Bes[X.]hrän-kung ni[X.]ht. [X.]) Die "gespaltene" Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 in [X.] auf die eigenen Basisdaten und die übrigen Teilnehmerdaten übers[X.]hreitet ni[X.]ht die Grenzen einer na[X.]h nationalem Re[X.]ht zulässigen Gesetzesauslegung. Sie ist vielmehr mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Die "Kosten der effizien-ten Bereitstellung" umfassen sowohl die Kosten des bloßen Zurverfügung[X.]s der Daten - Kostenkategorie 3 - als au[X.]h die mit dem Erhalt und der Zu-ordnung der Daten verbundenen Kosten - [X.] 1 und 2. Eine re-striktive Auslegung mit dem Ergebnis, dass der Wortlaut der Norm ni[X.]ht voll ausges[X.]höpft wird, ist dem [X.] Re[X.]ht ni[X.]ht fremd. 40 Für eine - bei grundsätzli[X.]h weiter Auslegung des Begriffs der "Kosten der effizienten Bereitstellung" - Eins[X.]hränkung nur hinsi[X.]htli[X.]h des Berei[X.]hs der eigenen Basisdaten spri[X.]ht au[X.]h die Neuregelung in § 47 Abs. 4 [X.] 2004. In dieser Vors[X.]hrift ist der Kostenmaßstab ni[X.]ht mehr definiert, sondern es wird - sofern das Entgelt ni[X.]ht na[X.]h Satz 2 einer Genehmigungspfli[X.]ht unterworfen wird [X.] die Mögli[X.]hkeit einer na[X.]hträgli[X.]hen Regulierung na[X.]h Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 [X.] 2004 eröffnet. Dana[X.]h kommt aufgrund einer Weiterver-weisung in § 38 [X.] 2004 au[X.]h § 28 [X.] 2004 zur Anwendung. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist es einem Anbieter von [X.] ledigli[X.]h ver-boten, seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten [X.] auszunutzen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/S[X.]herer, Telekommunikati-onsgesetz, § 47 Rdn. 14). 41 - 16 - Das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht hat dazu in seinem [X.]eil vom 16. Juli 2008 (NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 19 ff., 23 ff.) ausgeführt: Das Entgelt für die Überlassung der eigenen Basisdaten eines [X.]betreibers sei na[X.]h der Kostenkategorie 3 zu begrenzen. Obwohl § 47 Abs. 4 [X.] n.[X.] auf § 38 Abs. 2 bis 4 [X.] n.[X.] verweise und damit au[X.]h § 28 [X.] n.[X.] mit dem Verbot missbräu[X.]hli[X.]h überhöhter Entgelte anwendbar sei, komme es hier ni[X.]ht auf den allgemein bei der Missbrau[X.]hsuntersagung maßgebenden "[X.]" an. Im Anwendungsberei[X.]h des Art. 25 Universaldienstri[X.]htlinie sei dieser Maßstab vielmehr dur[X.]h den der Kostenorientierung zu ersetzen. Diese Kosten seien nämli[X.]h kraft Gemeins[X.]haftsre[X.]hts dem [X.] zugeordnet und ni[X.]ht den [X.]n oder Teilnehmerverzei[X.]hnissen. 42 [X.]) Au[X.]h die Auslegung des § 12 Abs. 2 [X.] 1996, wona[X.]h au[X.]h von Ni[X.]ht-Lizenznehmern für die eigenen Basisdaten nur ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkategorie 3 erhoben werden darf (ebenso Gärtner, TMR 2002, 48, 49; offengelassen von [X.], [X.]. v. 11.7.2006 - [X.], [X.]/[X.] 1829 [X.]. 19 - Su[X.]hmas[X.]hine), ist mit nationalem Re[X.]ht vereinbar. Sie ist von dem Wortlaut des auslegungsbedürftigen unbestimmten Re[X.]htsbegriffs des angemessenen Entgelts gede[X.]kt. 43 4. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht kein An-lass, au[X.]h s[X.]hon für den [X.]raum vor Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] die na[X.]h deuts[X.]hem Re[X.]ht erfolgte Auslegung des § 12 [X.] 1996 gemeins[X.]haftsre[X.]htskonform zu modifizieren. Die vor Ablauf der [X.] der [X.] zu bea[X.]htende Ri[X.]htlinie 95/62/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs ([X.]) beim Spra[X.]htelefondienst ([X.] I-RL) enthält keine [X.], die für die Auslegung des [X.] in § 12 [X.] 1996 von Bedeutung wären. 44 - 17 - a) Na[X.]h Art. 16 lit. [X.] [X.] I-RL hatten die nationalen Regulierungsbehör-den si[X.]herzustellen, dass die [X.] auf Anfrage und auf Grundlage veröffentli[X.]hter [X.]han[X.]englei[X.]her, angemessener und ni[X.]ht-diskriminierender Bedingungen Informationen aus öffentli[X.]hen Telefonteilneh-merverzei[X.]hnissen zur Verfügung stellten. Diese Vors[X.]hrift steht der Auslegung des § 12 [X.] 1996 dahingehend, dass für den [X.]raum vor Ablauf der Umset-zungsfrist der [X.] sämtli[X.]he Kosten der Datenbereitstellung und -überlassung ohne eine Bes[X.]hränkung hinsi[X.]htli[X.]h der eigenen Basisdaten bei der Entgeltbere[X.]hnung [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden können und von Ni[X.]ht-Lizenznehmern au[X.]h ein höheres Entgelt erhoben werden darf, ni[X.]ht entgegen. Aus ihr lassen si[X.]h - entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung - keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Begriff "angemessen" im Sinne des Art. 16 lit. [X.] [X.] I-RL dahin zu verstehen wäre, es dürften bei der Überlassung von Teilnehmerdaten an andere [X.] nur die (Grenz-) Kosten der Datenübermittlung in Re[X.]hnung gestellt werden. 45 Anders als in der [X.] wird weder in den Bestimmungen no[X.]h in den Erwägungsgründen der [X.] I-Ri[X.]htlinie auf den Markt für das Betreiben von [X.]n und die Herausgabe von Teilnehmerverzei[X.]h-nissen abgestellt. Im Erwägungsgrund 8 heißt es ledigli[X.]h, das Prinzip der Ni[X.]htdiskriminierung gelte unter anderem für die Bereitstellung netz- und kun-denspezifis[X.]her Informationen, und na[X.]h Erwägungsgrund 32 sollten Teilneh-merverzei[X.]hnisse ohne weiteres verfügbar sein sowie die darin enthaltenen In-formationen zu fairen und ni[X.]htdiskriminierenden Bedingungen zugängli[X.]h ge-ma[X.]ht werden. Erst die [X.] hat - wie oben ([X.]) dargestellt - au[X.]h den Wettbewerb auf dem Markt für die Bereitstellung von [X.]n und die Herausgabe von Teilnehmerverzei[X.]hnissen als s[X.]hutzwürdig herausge-stellt. 46 - 18 - b) Einer Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Ge-meins[X.]haften na[X.]h Art. 234 [X.] bedarf es zu dieser Frage glei[X.]hfalls ni[X.]ht. Es besteht keine Gefahr voneinander abwei[X.]hender Geri[X.]htsents[X.]heidungen in-nerhalb der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haft (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] [X.]. 33 - [X.]), zumal die [X.] I-Ri[X.]htlinie seit mehr als elf Jahren außer [X.] ist. 47 I[X.] Damit ist das [X.]eil des Berufungsgeri[X.]hts aufzuheben, soweit zum Na[X.]hteil der Beklagten ents[X.]hieden worden ist. 48 Das Berufungsgeri[X.]ht hat für sämtli[X.]he streitgegenständli[X.]hen [X.]räume zum Na[X.]hteil von [X.] fals[X.]he Maßstäbe an das na[X.]h § 12 [X.] 1996 zu zah-lende Entgelt angelegt. Seine Ansi[X.]ht, [X.] dürfe insgesamt nur ein Entgelt in Höhe der Kostenkategorie 3 erheben, wird der Norm weder für den [X.]raum vor Inkrafttreten der [X.] gere[X.]ht, für den die Auslegung wesentli[X.]h dur[X.]h den Kostenmaßstab in ihrem Absatz 1 Satz 2 und die unters[X.]hiedli[X.]hen Entgeltmaßstäbe in den Absätzen 1 und 2 bestimmt wird, no[X.]h für den [X.]raum na[X.]h Inkrafttreten dieser Ri[X.]htlinie, für den als Folge der gebotenen gemein-s[X.]haftsre[X.]htskonformen Auslegung hinsi[X.]htli[X.]h der eigenen Basisdaten - aber au[X.]h nur für diese - die dargestellte Begrenzung des zulässigen Entgelts greift. 49 II[X.] Der Re[X.]htsstreit ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, da-mit es die no[X.]h erforderli[X.]hen Feststellungen zur Höhe des von [X.] ge-s[X.]huldeten Entgelts treffen kann. 50 Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht aus anderen Gründen zur - teilweisen - Endents[X.]hei-dung reif. 51 - 19 - 1. Die Klage ist hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]raums bis zum 31. Dezember 1999 ni[X.]ht s[X.]hon deshalb unbegründet, weil [X.] - wie vertragli[X.]h vereinbart - in dieser [X.] ni[X.]ht nur Daten von [X.] bezogen, sondern au[X.]h deren Su[X.]hma-s[X.]hine [X.] benutzt hat. 52 53 Zwar unterfällt der [X.] auf eine Teilnehmerdatenbank mit [X.] der Su[X.]h-Software ni[X.]ht der Preisgrenze des § 12 [X.] 1996. Wie der [X.] in seinem [X.]eil vom 11. Juli 2006 ([X.]/[X.] 1829 - Su[X.]hmas[X.]hine) ents[X.]hieden hat, gehört ein [X.] mit Nutzung einer Su[X.]h-Software ni[X.]ht zu den Leistungen, die ein Lizenznehmer, der Spra[X.]hkommunikations-dienstleistungen für die Öffentli[X.]hkeit anbietet, na[X.]h § 12 [X.] 1996 einem Un-ternehmen, das einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzei[X.]h-nis herausgeben will, gestatten muss. Die Vors[X.]hrift verlangt vielmehr nur die Überlassung der Daten in kundengere[X.]hter Form. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Daten - offline - so herausgegeben werden, dass sie ohne S[X.]hwierig-keiten in eine eigene Auskunftsdienstdatenbank des Abnehmers übernommen und weiterbearbeitet werden können. Ein na[X.]h § 12 [X.] 1996 zur Herausgabe von Teilnehmerdaten Verpfli[X.]hteter kann si[X.]h aber der dort angeordneten Preis-begrenzung ni[X.]ht dadur[X.]h entziehen, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zu-sammenhang mit weiteren, der Preisregulierung ni[X.]ht unterfallenden Leistungen - wie dem Zugriff auf eine Su[X.]hmas[X.]hine - anbietet. Das gilt au[X.]h hier. Die gesetzli[X.]hen Entgeltgrenzen entfallen ni[X.]ht des-halb, weil [X.] vertragsgemäß ni[X.]ht nur Teilnehmerdaten zugängli[X.]h ge-ma[X.]ht, sondern au[X.]h die Benutzung der Su[X.]hmas[X.]hine [X.] ermögli[X.]ht hat. Denn sie hat ihre Na[X.]hfrager faktis[X.]h gezwungen, die online-Nutzung der Su[X.]hmas[X.]hine zu wählen, indem sie für eine offline-Nutzung ihrer Datenbank [X.] ein erhebli[X.]h höheres Entgelt verlangt hat. 54 - 20 - Dazu hat das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler festgestellt, dass [X.] eine offline-Nutzung der Datenbank [X.] nur zu einem um mindestens 2,5 Mio. DM höheren Jahrespreis als die online-Nutzung der Su[X.]hmas[X.]hine [X.] angeboten hat. Bei der Bere[X.]hnung der Verglei[X.]hspreise durfte von den Zahlen ausgegangen werden, die das [X.] seiner Abmahnung zugrundegelegt hat. Dass [X.] in dem Verwaltungsverfahren des Bundeskar-tellamts andere Zahlen genannt hatte, ist unerhebli[X.]h. Denn sie hat si[X.]h dur[X.]h ihre Verpfli[X.]htungserklärung der Abmahnung im Wesentli[X.]hen unterworfen. An-gesi[X.]hts dessen hätte es eines entspre[X.]henden Vortrags im Prozess bedurft, um die vom [X.] ermittelten Zahlen in Frage zu stellen. 55 2. [X.] kann si[X.]h - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat - au[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg darauf berufen, dass das gegen sie geführte Preis-missbrau[X.]hsverfahren vom [X.] eingestellt worden ist, na[X.]hdem sie si[X.]h verpfli[X.]htet hatte, für alle Teilnehmerdaten nur ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß [X.] 1 bis 3 zu bere[X.]hnen. 56 Mit seiner Einstellungsverfügung hat das [X.] ni[X.]ht den ge-setzli[X.]h zulässigen Preis verbindli[X.]h festgelegt. Der Inhalt dieser Verfügung be-s[X.]hränkt si[X.]h vielmehr auf die Einstellung des Verwaltungsverfahrens. Damit ist ni[X.]ht festgelegt worden (und konnte au[X.]h ni[X.]ht festgelegt werden), dass die von [X.] zugesagten Entgelte in dieser Höhe den gesetzli[X.]hen Bestimmungen entspre[X.]hen. 57 C. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 58 1. Als Anspru[X.]hsgrundlage für den Anspru[X.]h auf Erstattung geleisteter Entgelte kommen - wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat - § 35 Abs. 1 59 - 21 - Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.[X.] bzw. § 33 Satz 1 Halbsatz 2, § 20 Abs. 1 GWB in der Fassung der [X.] in Betra[X.]ht. 60 [X.] ist [X.] der § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.[X.], § 20 Abs. 1 GWB n.[X.] und damit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Normen zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet. Na[X.]h den re[X.]htsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist [X.] sowohl auf dem Markt für die Überlassung von Teilnehmerdaten für [X.]e und Teilnehmerverzei[X.]hnisse als au[X.]h auf dem na[X.]hgelagerten Markt für die Erbringung sol[X.]her Auskunftsleistungen ein marktbeherrs[X.]hendes Unternehmen i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB a.[X.], § 20 Abs. 1 GWB n.[X.] Die Überlassung von Teilnehmerdaten stellt ferner einen Ges[X.]häftsverkehr dar, der glei[X.]hartigen Unternehmen übli[X.]herweise zugängli[X.]h ist. Zutreffend ist au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Wettbewerber auf dem na[X.]hgelager-ten Markt für [X.] und Teilnehmerverzei[X.]hnisse i.S. von § 26 Abs. 2 GWB a.[X.], § 20 Abs. 1 GWB n.[X.] unbillig behindert werden, wenn ihnen die erforderli[X.]hen Teilnehmerdaten ni[X.]ht zu den gesetzli[X.]h zulässigen Preisen an-geboten werden. 61 2. Die Grundlage für den Anspru[X.]h auf Ersatz des Wertes der Kapital-nutzungen ab dem 1. Januar 2000 ist - wie das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls [X.] angenommen hat - § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1, 2 BGB i.V. mit §§ 134 BGB, 12 [X.]. Eine Entgeltvereinbarung, die - wie in dem [X.] aus April 1999 - gegen § 12 [X.] 1996 verstößt, ist na[X.]h § 134 BGB im Umfang des Verstoßes ni[X.]htig. 62 Ob der Verstoß einer Vereinbarung gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot na[X.]h § 134 BGB zu deren Ni[X.]htigkeit führt oder ob si[X.]h aus dem Gesetz - wie es in 63 - 22 - § 134 BGB heißt - etwas anderes ergibt, ist anhand von Sinn und Zwe[X.]k der Verbotsnorm zu bestimmen (st. Rspr.; siehe etwa [X.], [X.]. v. 14.12.1999 - [X.], [X.], 1186, 1187). 64 Dana[X.]h ist eine gegen § 12 [X.] 1996 verstoßende Preisvereinbarung gemäß § 134 BGB (teil-)ni[X.]htig. Die Entgeltvors[X.]hriften in § 12 [X.] 1996 sind Bestimmungen des materiellen Preisre[X.]hts. Ihr Zwe[X.]k besteht darin, einen [X.]han[X.]englei[X.]hen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für [X.] und Teilnehmerverzei[X.]hnisse herzustellen. Dafür ist die Preisregelung in § 12 [X.] 1996 wesentli[X.]h. Ohne sie könnte der Anspru[X.]h auf Herausgabe der Teilnehmerdaten dur[X.]h überhöhte [X.] unterlaufen werden. Zudem ist mit ihr die [X.] in nationales Re[X.]ht umgesetzt worden. Sowohl der S[X.]hutzzwe[X.]k des § 12 [X.] 1996 als au[X.]h das Gebot einer mögli[X.]hst wirksamen Anwendung des Gemeins[X.]hafts-re[X.]hts (effet utile) erfordern die Anwendung des § 134 BGB auf [X.], mit denen die Preisgrenze übers[X.]hritten wird. 3. Für den Beginn des [X.]raums der ri[X.]htlinienkonformen Auslegung des § 12 [X.] 1996 und der darauf gestützten Bes[X.]hränkung des na[X.]h nationalem Re[X.]ht geltenden Auslegungsergebnisses kommt es allein auf den Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] am 30. Juni 1998 an. Für die [X.] bis zu diesem Termin bleibt es dagegen bei der Auslegung allein na[X.]h nationalen Maßstäben. 65 Für die nationalen Geri[X.]hte besteht erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist die Pfli[X.]ht, nationale Re[X.]htsvors[X.]hriften ri[X.]htlinienkonform auszulegen ([X.] 167, 91, [X.]. 33). Soweit si[X.]h die Revisionserwiderung für ihren gegen-teiligen Standpunkt auf die Ents[X.]heidung [X.] 138, 55, 59 f. beruft, verkennt sie, dass darin nur ein Re[X.]ht, ni[X.]ht aber au[X.]h eine Pfli[X.]ht zur vorgreifli[X.]h ri[X.]htli-66 - 23 - nienkonformen Auslegung angenommen wird. Dafür werden in der Ents[X.]hei-dung zudem Voraussetzungen aufgestellt, die hier ni[X.]ht erfüllt sind. 67 4. Bezügli[X.]h des [X.]raums bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der [X.] am 30. Juni 1998 hängt die Höhe des na[X.]h § 12 [X.] 1996 zulässi-gen Entgelts davon ab, ob [X.] in diesem [X.]raum ein Anbieter von Spra[X.]hkommunikationsdienstleistungen i.S. des § 12 Abs. 1 [X.] 1996 war oder als Dritter i.S. des Absatzes 2 anzusehen ist. Bei Anwendung des § 12 Abs. 1 [X.] 1996 hat [X.] - bei entspre[X.]hendem Vers[X.]hulden von [X.] und einer etwa erforderli[X.]hen Vorteilsanre[X.]hnung - einen S[X.]hadensersatzan-spru[X.]h in Höhe der Differenz zwis[X.]hen dem gezahlten Preis und dem Entgelt, das si[X.]h an den umlagefähigen Kosten gemäß [X.] 1 bis 3 orien-tiert. Bei Anwendung des Absatzes 2 kommt dagegen ein Anspru[X.]h von [X.] nur dann in Betra[X.]ht, wenn [X.] ein höheres als das angemessene Entgelt i.S. des § 12 Abs. 2 [X.] 1996 verlangt hätte. Dazu wird das Berufungsgeri[X.]ht der Auffassung der Revision na[X.]hzuge-hen haben, [X.] falle ni[X.]ht in den Anwendungsberei[X.]h des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996, weil sie zwar eine Lizenz im Sinne dieser Vors[X.]hrift gehabt habe, aber die von ihr geplante Weitervermittlung von Auskunftssu[X.]henden zu der von ihnen erfragten Zielnummer keine Spra[X.]hkommunikationsdienstleistung68 - 24 - i.S. des § 12 Abs. 1 [X.] 1996 darstelle. Sollte diese Auffassung zutreffen, wäre [X.] als Dritter i.S. des § 12 Abs. 2 [X.] 1996 anzusehen, von dem ein "an-gemessenes" Entgelt erhoben werden durfte. [X.] Raum Bergmann

Strohn

Kir[X.]hhoff Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 31.08.2005 - 91 O 230/04 - [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] ([X.]) 10/05 -

Meta

KZR 41/07

13.10.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. KZR 41/07 (REWIS RS 2009, 1213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1213

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