Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. KZR 34/06

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 1209

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Teilnehmerdaten [X.] § 12; BGB § 134; [X.]-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3 a) Eine gegen § 12 [X.] 1996 verstoßende Preisvereinbarung ist - im Umfang des Verstoßes - nach § 134 BGB nichtig. b) Auf der Grundlage der [X.] ([X.]) sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 [X.] 1996 so auszulegen, dass ein [X.]-betreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, [X.] - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunfts-dienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben kann. Für die Überlassung sonstiger Teilnehmerdaten gilt diese [X.] nicht. [X.], [X.]eil vom 13. Oktober 2009 - [X.] - [X.] [X.] 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. Oktober 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf und [X.] Raum, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 15. November 2006 auf-gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand: Die klagende [X.] ([X.]) ist der in [X.] füh-rende Betreiber von öffentlich zugänglichen [X.]en. Die beklagte [X.] befasst sich mit der Beschaffung und Aufbereitung von Teil-nehmerdaten, auf deren Grundlage ihre Muttergesellschaft [X.] einen Auskunftsdienst betreibt. Überwiegend bezieht [X.] die Teilnehmerdaten von [X.]. Grundlage dafür ist ein Vertrag vom 11./31. Oktober 2000. Danach 1 - 3 - hat [X.] ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich einerseits nach der Zahl der Zugriffe auf den Auskunftsdienst der [X.] und auf eine von [X.] unterstützte [X.] "[X.]", andererseits nach den Kosten einer von [X.] betriebenen Datenbank "[X.]" (Datenredaktion) und der Pflege der darin gespeicherten Daten sowie der Kosten für deren Übermittlung richtet. [X.] speichert die Daten ihrer Kunden einschließlich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "[X.]" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in [X.] oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in die Datenbank [X.] übertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten übernommen, die [X.] von Wettbewerbern zum Zwecke der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von [X.] überlassen werden (sog. Carrierdaten). 2 Nach dem Vertrag ist [X.] verpflichtet, [X.] monatlich die Zahl der Zugriffe auf die von ihr betreuten [X.] mitzuteilen. Ab März 2002 kam sie dieser Pflicht nur noch teilweise, ab Dezember 2004 gar nicht mehr nach. Außerdem kürzte sie die Rechnung der [X.] für Februar 2002 um 562.972,96 • und zahlte die Rechnung für Oktober 2004 in Höhe von 186.284,88 • nicht. 3 [X.] verlangt mit einer Stufenklage Auskunft über die Zahl der Anrufe bei dem Auskunftsdienst der [X.] für die [X.] von März 2002 bis Januar 2006 und der Zugriffe auf die [X.] "[X.]" sowie Zahlung des sich daraus ergebenden vertragsgemäßen Entgelts. Weiter begehrt sie die Feststellung, dass [X.] künftig zu einer entsprechenden Auskunftserteilung und zur Bezahlung der Teilnehmerdaten gemäß den vertraglichen [X.] - 4 - gen verpflichtet ist. Schließlich beantragt sie eine Verurteilung von [X.] zur Zahlung der ausstehenden Beträge für Februar 2002 und Oktober 2004. 5 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihre Klageanträge [X.]. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 [X.] habe weder einen Zahlungsanspruch gemäß § 4 des Vertrags noch einen Auskunftsanspruch. Die Preisvereinbarung sei nämlich teilweise wegen Verstoßes gegen § 12 [X.] in der Fassung vom 25. Juli 1996 (im [X.]: [X.] 1996) nach § 134 BGB nichtig. Dabei könne offenbleiben, ob da-tagate oder ihre Muttergesellschaft [X.] als Lizenznehmer Sprachkommuni-kationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anböten (§ 12 Abs. 1 [X.] 1996) oder als Dritte anzusehen seien (§ 12 Abs. 2 [X.] 1996). In jedem Fall sei [X.] nur berechtigt, ein Entgelt in Höhe der Kosten einer effizienten Bereitstel-lung der Daten zu verlangen. Unter "angemessenem Entgelt" in Absatz 2 der Vorschrift, die sich auf [X.] beziehe, sei dasselbe zu verstehen wie unter "Kosten der effizienten Bereitstellung" in Absatz 1. Darunter fielen nur die Kosten des tatsächlichen Zurverfügungstellens, nicht dagegen die - von der Preisvereinbarung der Parteien ebenfalls erfassten - Kosten des Aufbaus und 8 - 5 - der Unterhaltung der Datenbank [X.]. Das ergebe sich aus einer gemein-schaftsrechtskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. [X.] habe nicht vorge-tragen, wie hoch das danach nur zulässige Entgelt sei. 9 II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass eine gegen § 12 [X.] 1996 verstoßende Preisvereinbarung - im Umfang des Verstoßes - nach § 134 BGB nichtig ist. 10 Gemäß § 12 [X.] 1996 hat ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines [X.]s oder der Herausgabe eines Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zugänglich zu ma-chen. Ist der Empfänger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentlichkeit anbietet, kann der die Daten überlassende Lizenznehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 dafür ein Entgelt erheben, das "sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung ori-entiert". Von anderen Unternehmen kann er nach § 12 Abs. 2 [X.] 1996 ein "angemessenes" Entgelt verlangen. Diese Vorschriften enthalten ein gesetzli-ches Verbot, höhere als die darin zugelassenen Entgelte zu erheben. 11 Ob der Verstoß einer Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zu deren Nichtigkeit führt oder ob sich aus dem Gesetz - wie es in § 134 BGB heißt - etwas anderes ergibt, ist anhand von Sinn und Zweck der Verbotsnorm zu bestimmen (st. Rspr.; siehe etwa [X.], [X.]. v. 14.12.1999 - [X.], [X.], 1186, 1187). Dabei kann von Bedeutung sein, ob sich 12 - 6 - das Verbot - wie hier - nur an einen oder aber an beide Vertragspartner richtet. Die Zuwiderhandlung gegen ein einseitiges gesetzliches Verbot lässt im [X.] die Wirksamkeit der [X.] unberührt. Sie kann nach dem Sinn und Zweck der verletzten Norm aber auch die Nichtigkeit der Vereinbarung be-wirken ([X.] 37, 262; 53, 156; 71, 358, 360 f.; 89, 369, 373; [X.] [X.], 1186, 1187). Danach ist eine gegen § 12 [X.] 1996 verstoßende Preisvereinbarung gemäß § 134 BGB (teil-)nichtig. Die Entgeltvorschriften in § 12 [X.] 1996 sind Bestimmungen des materiellen Preisrechts. Ihr Zweck besteht darin, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärkten und speziell auf dem Markt für [X.] und [X.] herzustellen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 12 Rdn. 1; Beck[X.]-Komm/[X.], 2. Aufl., § 12 Rdn. 1). Dafür bedarf es nach der Libe-ralisierung der Telekommunikationsmärkte einer Beseitigung noch bestehender Marktzutrittsschranken. Auf dem Markt für [X.] und [X.] besteht die wesentliche Marktzutrittsschranke in der [X.] für potenzielle Wettbewerber, auf die vergebenen Rufnummern und die zu-gehörigen sonstigen Teilnehmerdaten zugreifen zu können. Deshalb hat der Gesetzgeber die Lizenznehmer, die [X.] für die Öffentlichkeit anbieten und dabei Rufnummern vergeben, in § 12 [X.] 1996 einerseits verpflichtet, die Teilnehmerdaten an aktuelle und potenzielle Wettbe-werber auf dem nachgelagerten Markt für [X.] und [X.] herauszugeben. Andererseits hat er angeordnet, welcher Preis dafür höchstens verlangt werden darf. Diese Preisregelung ist wesentlich für das Ent-stehen eines freien, chancengleichen [X.], weil ohne sie der Anspruch auf Herausgabe der Teilnehmerdaten durch überhöhte Preisforderungen [X.] werden könnte. Mit ihr wird zugleich die [X.] des [X.] und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung 13 - 7 - des offenen Netzzugangs ([X.]) beim Sprachtelefondienst und den Universal-dienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ([X.] II-RL) in nationales Recht umgesetzt. Sowohl der Schutzzweck des § 12 [X.] 1996 als auch das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des [X.] (effet utile) erfordern die Anwendung des § 134 BGB auf [X.], mit denen die Preisgrenze überschritten wird. 2. Dagegen ist dem Berufungsgericht in seiner Annahme, die Preisver-einbarung der Parteien verstoße hinsichtlich aller Arten von Teilnehmerdaten gegen § 12 [X.] 1996, aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Vielmehr ist der Preis - nur - hinsichtlich der Basisdaten der eigenen Kunden von [X.] auf die Kosten der Datenübermittlung beschränkt. Dabei kommt es - wie das [X.] zutreffend gesehen hat - nicht darauf an, ob [X.] oder ihre Muttergesellschaft [X.] zu den Anbietern von [X.] § 12 Abs. 1 [X.] 1996 gehört oder als Dritte i.S. des Absat-zes 2 der Norm anzusehen ist. 14 a) Nach den Maßstäben des [X.] Rechts - ohne Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben - ist der [X.] in § 12 [X.] 1996 so auszulegen, dass nach Absatz 1 sämtliche Bereitstellungskosten (dazu im [X.] aa) umgelegt werden dürfen (dazu [X.]) und nach Absatz 2 ein darüber hinausgehender Betrag verlangt werden darf (dazu [X.]). 15 aa) Die Bereitstellungskosten setzen sich bei einem Datenverarbeitungs-system der von [X.] betriebenen Art aus drei Kostenkategorien zusammen. In die Kostenkategorie 1 fallen die jährlichen Kosten für die Datenbank (bei [X.] die Datenbank [X.]) unter Berücksichtigung von Kapitalkosten, Betriebskos-ten und Datenbankentwicklungskosten. Zur Kostenkategorie 2 gehören die Pro-zesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge, die sich aus den 16 - 8 - Kosten für das manuelle Bearbeiten der Teilnehmerdaten bei der erstmaligen Aufnahme, der etwaigen Aufbereitung sowie ihrer Löschung zusammensetzen. Von der Kostenkategorie 3 werden die (Grenz-)Kosten für die Überlassung der Teilnehmerdatensätze erfasst; dabei handelt es sich um die Kosten für die Betreuung der [X.], die Auftragsannahme, die Auftragsabwicklung und die Fakturierung sowie um die Kosten für die technische Schnittstelle, über die die Teilnehmerdaten übermittelt werden. Diese drei Kostenkategorien beziehen sich auf sämtliche für einen [X.] erforderlichen Teilnehmerdaten. Dazu gehören die sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift und Rufnummer), die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mitbenutzer) und die sogenann-ten [X.] (Teilnehmerdaten, die dem [X.] in den von ihm betriebenen Auskunftsdienst und in die von ihm herausgegebenen [X.] überlassen werden). Hinzu kommen jeweils die sogenannten Annexdaten; das sind Daten, die erfor-derlich sind, um die Teilnehmerdaten miteinander zu verknüpfen und in eine verwendungsgerechte Form zu bringen. 17 [X.]) Der Begriff "Kosten der effizienten Bereitstellung" in § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 umfasst - ohne Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher [X.] - sämtliche dieser drei Kostenkategorien in Bezug auf sämtliche der ge-nannten Teilnehmerdaten und erlaubt eine Umlage nach dem Umfang der Da-tennutzung. 18 Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Norm ("Kosten der Bereitstellung"). Hätte der Gesetzgeber das Entgelt auf die bloßen (Grenz-)Kosten der Datenüberlassung beschränken wollen, hätte es nahegele-gen, den Begriff "Kosten der Überlassung" zu wählen. 19 - 9 - 20 Auch der systematische Zusammenhang spricht für eine weite Ausle-gung. Der Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank ([X.]) sowie die Pfle-ge des darin enthaltenen Datenbestandes sind Tätigkeiten, die dazu dienen, die Daten in eine "kundengerechte Form" i.S. von § 12 [X.] 1996 zu bringen. Sie ermöglichen also gerade die Erfüllung der gesetzlichen Herausgabepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1996. Die weite Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 steht auch mit Sinn und Zweck der Norm in Einklang. Mit der Herausgabepflicht wie auch der Begrenzung des dafür zulässigen Entgelts in § 12 [X.] 1996 wird der Zweck verfolgt, einen chancengleichen Wettbewerb auf den Telekommunikationsmärk-ten und speziell auf dem Markt für [X.] und [X.] herzustellen. Die Erreichung dieses Zwecks wird nicht erschwert, wenn das Entgelt anhand der Gesamtkosten der Bereitstellung von Teilnehmerdaten (Kostenkategorien 1 bis 3) und nach dem Nutzungsumfang berechnet wird. Dem Umstand, dass der herausgabepflichtige [X.]betreiber die [X.] auch selbst benötigt, um seinen eigenen Auskunftsdienst zu betreiben und eigene [X.] herauszugeben, wird ausreichend da-durch Rechnung getragen, dass er von den umzulegenden Gesamtkosten den seiner Nutzung entsprechenden Anteil zu tragen hat. 21 [X.]) Davon unterscheidet sich das Entgelt, das nach § 12 Abs. 2 [X.] 1996 für Teilnehmerdaten verlangt werden darf, die an Dritte herausgegeben werden, die nicht als Lizenznehmer auch selbst Sprachkommunikationsdienst-leistungen für die Öffentlichkeit anbieten. 22 Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Indem der [X.] einerseits von einem "angemessenen Entgelt" und andererseits von "[X.] - 10 - ten der effizienten Bereitstellung" spricht, hat er zu erkennen gegeben, dass der Entgeltmaßstab bei Nachfragern i.S. des § 12 Abs. 2 [X.] 1996 weniger streng ist als bei denen i.S. des Absatzes 1. Danach ist im Rahmen des angemesse-nen Entgelts etwa auch ein Gewinnaufschlag zulässig, der bei der Umlage der Bereitstellungskosten nicht erhoben werden darf. b) Diese Auslegung bedarf für die - hier allein maßgebliche - [X.] der [X.] der [X.] der Modifikation. Im Hinblick auf die Richtlinie ist das nationale Recht gemäß Art. 10, 249 Abs. 3 [X.] mit dem Ablauf der [X.] auszulegen. Dabei muss, soweit es die nationalen Auslegungsregeln zulassen, die volle Wirksam-keit der Richtlinie gewährleistet und ein Ergebnis erzielt werden, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 23.4.2009 - [X.]-380/07, [X.]. 200 - [X.], zur [X.] in Slg. 2009 vorge-sehen; [X.] 179, 27 [X.]. 19 ff.). 24 aa) Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL gibt den Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alle Organisationen, die Telefonnummern an Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die entsprechenden Informationen in einer ver-einbarten Form zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. 25 (1) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-schaften vom 25. November 2004 ([X.] 2005, 17 [X.]. 37 ff. - [X.]; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, Slg. 2004, [X.], [X.]. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL so auszulegen, dass für die Über-lassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpflichteten nur die durch das Zurverfügungstellen zusätzlich entstehenden Kosten als Entgelt [X.] - 11 - langt werden dürfen. Diese Kosten sind mit denen der Kostenkategorie 3 iden-tisch. Es handelt sich um die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung. 27 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, sind die Kosten für den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank (Kostenkategorien 1 und 2), mit der ein Telefon-dienstbetreiber die Möglichkeit schafft, die Daten seiner Kunden in ein Teilneh-merverzeichnis aufzunehmen, von ihm zu tragen. Der [X.]betreiber kommt damit seiner Pflicht aus Art. 6 Abs. 2 lit. a [X.] II-RL nach, die Kunden in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerver-zeichnis einzutragen, die Einträge zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen und auf Verlangen wieder zu streichen. Das hat zwar unentgeltlich zu geschehen. Es ist dem [X.]betreiber aber durch die [X.] nicht ver-wehrt, die entstehenden Kosten über den Preis für die [X.]leistungen auf seine Kunden umzulegen. Vor diesem Hintergrund sind die mit dem Erhalt und der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten nach Ansicht des [X.] bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten (a.a.O. [X.]. 39; ebenso Generalanwalt, a.a.O. [X.]. 49 und [X.]. 34). Würde der [X.]betreiber diese Kosten auf die Betreiber von [X.]n und Herausgeber von [X.]n umlegen, wäre er doppelt ent-schädigt. Von demselben Verständnis geht auch das [X.] in seinem [X.]eil vom 16. Juli 2006 (6 [X.], NVwZ-RR 2008, 832, [X.]. 19 ff.) aus. Es hatte über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur zu entscheiden, mit dem [X.] verpflichtet werden sollte, für die Überlassung von Teilnehmerdaten nur noch ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkate-gorie 3 zu verlangen. Das [X.] hat diesen Beschluss der Bundesnetzagentur an § 47 Abs. 4 [X.] in der Fassung vom 22. Juni 2004 (im Folgenden: [X.] 2004) - der Nachfolgenorm des § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 28 - 12 - [X.] 1996 - gemessen und diese Bestimmung unter Beachtung von Art. 25 der Richtlinie 2002/22/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) gemeinschafts-rechtskonform ausgelegt. Dabei hat es auf das zu Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL er-gangene [X.]eil des Gerichtshofs vom 25. November 2004 abgestellt und ange-nommen, dass zwischen dieser Norm und der Nachfolgenorm des Art. 25 [X.] inhaltlich kein wesentlicher Unterschied bestehe. Auf die-ser Grundlage ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass auch nach Art. 25 Univer-saldienstrichtlinie lediglich ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkate-gorie 3 erhoben werden dürfe. (2) Was das Ausmaß der Beschränkung anbelangt, hat der [X.] in seinem [X.]eil vom 25. November 2004 ([X.] 2005, 17 [X.]. 34 f., 42) ausgeführt: Nach Art. 6 Abs. 2 [X.] II-RL seien lediglich die Daten zu überlassen, die erforderlich seien, um den Nutzern eines [X.]s oder eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen. Das seien grundsätzlich nur Name, Anschrift und Rufnummer. Den Mitgliedstaaten bleibe es vorbehalten anzuordnen, dass [X.] in einem bestimmten nationalen Kontext zusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen [X.]. Der Kostenmaßstab des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL sei nicht auf zusätzliche Daten anwendbar, die der [X.]anbieter [X.] nicht überlassen müsse und für deren Erhalt er zusätzliche Kosten habe aufwenden müssen. Das Ge-meinschaftsrecht hindere nicht daran, [X.] diese Kosten in Rechnung zu [X.]. 29 Daraus ergibt sich zunächst, dass Zusatzdaten im Sinne der oben gege-benen Definition nicht unter die Pflicht zur Überlassung der Teilnehmerdaten nach Art. 6 Abs. 2 [X.] II-RL fallen und damit nicht der engen [X.] - 13 - lierung mit Beschränkung auf die Kostenkategorie 3 unterliegen. Es handelt sich dabei nicht um Daten, die wegen bestimmter nationaler Besonderheiten zur Identifizierung der Teilnehmer erforderlich sind. 31 Weiter folgt aus den Ausführungen des Gerichtshofs, dass [X.] ebenfalls nicht nach Gemeinschaftsrecht überlassen werden müssen und daher auch das Entgelt für ihre Überlassung nicht auf die Kosten gemäß Kostenkate-gorie 3 begrenzt ist. Auch insoweit steht der Senat im Einklang mit der Auffas-sung des [X.]s in dem erwähnten [X.]eil (NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 27 ff.). (3) Aus diesen unterschiedlichen Anknüpfungspunkten ergeben sich zugleich Unterschiede für das Abrechnungssystem. Da die Kosten gemäß [X.] 3 unabhängig von der Zahl der Zugriffe auf den jeweiligen [X.] und unabhängig von der Auflage des jeweiligen [X.]s anfallen, darf der anhand dieser Kosten gebildete Preis nicht vom Nutzungsumfang abhängen (BVerwG a.a.O. [X.]. 37). 32 (4) Weiter folgt aus Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL in der Auslegung des [X.], dass hinsichtlich der eigenen Basisdaten nicht zwischen Anbietern von [X.] (§ 12 Abs. 1 [X.] 1996) und [X.] zu unterscheiden ist, die ausschließlich einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen (§ 12 Abs. 2 [X.] 1996). 33 Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL differenziert nicht zwischen den beiden [X.]. Auch der Zweck der Regelung rechtfertigt keine Unterscheidung. Er besteht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht nur darin, den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Sprachkommunikations-dienstleistungen zu verstärken. Wie der [X.] - 14 - schaften in seinem [X.]eil vom 25. November 2004 ([X.] 2005, 17 [X.]. 25) aus-geführt hat, dient Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die Öffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsmärkte zu fördern. Dazu gehört auch - wie in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie angesprochen - die wett-bewerbsorientierte Tätigkeit der Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnisdiens-ten. Es soll [X.] nicht nur ermöglicht werden, umfassende [X.] und Verzeichnisse mit den Daten aller Teilnehmer anzubieten und damit einen sonst bestehenden Nachteil auf dem Markt für [X.] auszugleichen. Vielmehr soll auch der Wettbewerb auf dem Markt für [X.] und [X.] selbst geför-dert werden. Der Gerichtshof unterscheidet folgerichtig in dem genannten [X.]eil nicht zwischen Anbietern von [X.] und an-deren Unternehmen. (5) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob das Unternehmen, von dem die Überlassung der Teilnehmerdaten [X.] wird, einen Universaldienst i.S. des Art. 2 Abs. 2 lit. f [X.] II-RL anbietet. Zum einen enthält der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL keinen Hinweis auf eine derartige Einschränkung. Zum anderen kann ein Unternehmen ohnehin nur dann zum Universaldienst verpflichtet werden, wenn das damit verbundene [X.] nicht schon auf freiwilliger Basis sichergestellt ist, vgl. Art. 5 [X.] II-RL und § 19 [X.] 1996 i.V.m. § 1 Telekommunikations-Universaldienst-leistungsverordnung vom 30. Januar 1997 (jetzt § 81 [X.] 2004). Von diesem eher zufälligen Befund kann der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 [X.] II-RL nicht abhängen. 35 (6) Angesichts dieses klaren, mit dem [X.]eil des Gerichtshofs überein-stimmenden Auslegungsergebnisses besteht - anders als die Revision meint - 36 - 15 - kein Anlass, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs nach Art. 234 [X.] einzu-holen. 37 [X.]) Auf dieser gemeinschaftsrechtlichen Grundlage ist § 12 [X.] 1996 dahingehend auszulegen, dass sowohl von einem Anbieter von [X.] i.S. des Absatzes 1 als auch von einem [X.] i.S. des Absatzes 2 für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die Kosten gemäß Kostenkategorie 3 übersteigt oder nach dem Umfang der Nutzung berechnet wird. Für die sonstigen Teilnehmerdaten gilt diese Beschränkung nicht. (1) Die "gespaltene" Auslegung des § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 in [X.] auf die eigenen Basisdaten und die übrigen Teilnehmerdaten überschreitet nicht die Grenzen einer nach nationalem Recht zulässigen Gesetzesauslegung. Sie ist vielmehr mit dem Wortlaut der Norm vereinbar. Die "Kosten der effizien-ten Bereitstellung" umfassen sowohl die Kosten des bloßen Zurverfügung[X.]s der Daten - Kostenkategorie 3 - als auch die mit dem Erhalt und der Zu-ordnung der Daten verbundenen Kosten - Kostenkategorien 1 und 2. Eine re-striktive Auslegung mit dem Ergebnis, dass der Wortlaut der Norm nicht voll ausgeschöpft wird, ist dem [X.] Recht nicht fremd. 38 Für eine - bei grundsätzlich weiter Auslegung des Begriffs der "Kosten der effizienten Bereitstellung" - Einschränkung nur hinsichtlich des Bereichs der eigenen Basisdaten spricht auch die Neuregelung in § 47 Abs. 4 [X.] 2004. In dieser Vorschrift ist der Kostenmaßstab nicht mehr definiert, sondern es wird - sofern das Entgelt nicht nach Satz 2 einer Genehmigungspflicht unterworfen wird [X.] die Möglichkeit einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 [X.] 2004 eröffnet. Danach kommt aufgrund einer Weiterver-weisung in § 38 [X.] 2004 auch § 28 [X.] 2004 zur Anwendung. Nach dieser 39 - 16 - Vorschrift ist es einem Anbieter von [X.] lediglich ver-boten, seine Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Scherer, Telekommunikati-onsgesetz, § 47 Rdn. 14). 40 Das [X.] hat dazu in seinem [X.]eil vom 16. Juli 2008 (NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 19 ff., 23 ff.) ausgeführt: Das Entgelt für die Überlassung der eigenen Basisdaten eines [X.]betreibers sei nach der Kostenkategorie 3 zu begrenzen. Obwohl § 47 Abs. 4 [X.] n.F. auf § 38 Abs. 2 bis 4 [X.] n.F. verweise und damit auch § 28 [X.] n.F. mit dem Verbot missbräuchlich überhöhter Entgelte anwendbar sei, komme es hier nicht auf den allgemein bei der [X.] maßgebenden "[X.]" an. Im Anwendungsbereich des Art. 25 Universaldienstrichtlinie sei dieser Maßstab vielmehr durch den der Kostenorientierung zu ersetzen. Diese Kosten seien nämlich kraft Gemeinschaftsrechts dem [X.] zugeordnet und nicht den [X.]n oder [X.]n. (2) Auch die Auslegung des § 12 Abs. 2 [X.] 1996, wonach auch von [X.]n für die eigenen Basisdaten nur ein Entgelt in Höhe der Kosten gemäß Kostenkategorie 3 erhoben werden darf (ebenso Gärtner, TMR 2002, 48, 49; offengelassen von [X.], [X.]. v. 11.7.2006 - [X.], [X.]/[X.] 1829 [X.]. 19 - Suchmaschine), ist mit nationalem Recht vereinbar. Sie ist von dem Wortlaut des auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbeg-riffs des angemessenen Entgelts gedeckt. 41 c) Nach diesen Maßstäben verstößt die Preisvereinbarung der Parteien - nur - insoweit gegen § 12 [X.] 1996, als der Preis, den [X.] für die Überlas-sung ihrer eigenen Basisdaten einschließlich der zugehörigen Annexdaten von 42 - 17 - [X.] vertragsgemäß verlangen kann, die Kosten gemäß Kostenkategorie 3 übersteigt und nach dem Umfang der Nutzung zu berechnen ist. 43 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich [X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die beiden gegen sie geführten Preismiss-brauchsverfahren vom [X.] eingestellt worden sind, nachdem sie sich verpflichtet hatte, für alle Teilnehmerdaten nur ein Entgelt in Höhe der Kos-ten gemäß Kostenkategorien 1 bis 3 zu berechnen. Mit seinen Einstellungsverfügungen hat das [X.] nicht den gesetzlich zulässigen Preis verbindlich festgelegt. Der Inhalt dieser Verfügun-gen beschränkt sich vielmehr auf die Einstellung der jeweiligen Verwaltungsver-fahren. Damit ist nicht festgelegt worden (und konnte auch nicht festgelegt wer-den), dass die von [X.] zugesagten Entgelte in dieser Höhe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. 44 III. Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen [X.] des zulässigen Entgelts getroffen werden können. 45 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 46 1. Die Bestimmung des zulässigen Preises hängt nicht davon ab, ob [X.] - wie [X.] behauptet hat - nur bereit war, sämtliche ihr vorliegenden Teilnehmerdaten entsprechend dem von ihr verwendeten [X.] zu überlassen, oder ob sie bei entsprechender Nachfrage auch lediglich die Teil-nehmerdaten ihrer eigenen Kunden oder gegebenenfalls nur deren Basisdaten überlassen hätte. 47 - 18 - Die Revisionserwiderung beruft sich insoweit zu Unrecht auf das [X.]eil des Senats vom 11. Juli 2006 ([X.]/[X.] 1829 - Suchmaschine). Darin hat der Senat zwar klargestellt, dass sich [X.] nicht der [X.] gemäß § 12 [X.] 1996 dadurch entziehen könne, dass sie die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der [X.] nicht unterfallenden Leis-tungen anbiete, und entschieden, dass sie sich als Folge eines solchen Ange-bots so behandeln lassen müsse, als dürfe sie insgesamt nur einen begrenzten Preis verlangen. Dabei ging es aber um die Gestattung, im Rahmen von online-Abfragen eine von [X.] verwendete [X.] zu benutzen, für die keine Preisgrenze vorgegeben war. Hier unterliegt [X.] dagegen insgesamt der Preisregelung des § 12 [X.] 1996. 48 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - der Verstoß gegen das preisrechtli-che Verbotsgesetz die Nichtigkeit der [X.] nur in dem Umfang zur Folge, als diese den zulässigen Preis überschreitet; im Übrigen bleibt der zu-lässige Preis geschuldet (vgl. [X.] 51, 174, 181; 108, 147, 150). 49 - 19 - 3. Das Berufungsgericht wird aufgrund tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Teilnichtigkeit zu prüfen haben, ob die Preisvereinbarung der Parteien - etwa im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung - auf eine zulässige Regelung zurückgeführt werden kann. 50 [X.]Raum Bergmann

Strohn

Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2005 - 91 O 61/03 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2006 - [X.] ([X.]) 1/06 -

Meta

KZR 34/06

13.10.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2009, Az. KZR 34/06 (REWIS RS 2009, 1209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1209

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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