Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 StR 142/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3441

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[X.] vom 25. Mai 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2004 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und neun Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 11. April 2005 zutreffend u.a. ausgeführt: "1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrüge zu Recht, dass er weder in der [X.] noch in dem Eröffnungsbeschluss auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hin-weis nicht erteilt hat. Der Umstand, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Revisionsführers die Anordnung der Maßregel des § 64 StGB beantragt hat, macht einen solchen [X.] Hinweis nicht entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; [X.], 529). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt und das Gericht diese Maßregel nicht angeordnet hätte.
2. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB könnte auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Denn das Ur-teil entspricht nicht den Anforderungen an die gemäß [X.] 91, 1f. näher darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des [X.] (§ 64 Abs. 2 StGB)." [X.]

Otten
Rothfuß

Roggenbuck

Appl

Meta

2 StR 142/05

25.05.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2005, Az. 2 StR 142/05 (REWIS RS 2005, 3441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3441

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