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PDF anzeigen[X.] vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und das [X.] eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die [X.] der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu-lässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; [X.], 142; NStZ 2009, 261). 2 Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das [X.] die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehler-frei verneint hat. Die Auffassung der sachverständig beratenen [X.], es 3 - 3 - bestehe angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner [X.] und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick auf die zahlreichen kurz- und langfristigen Entzugs- und Therapiemaßnahmen, denen er sich seit dem [X.] ohne jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete Aussicht eines Therapieerfolgs, lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. [X.]von [X.]Sost-Scheible [X.]
Meta
27.10.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. 3 StR 424/09 (REWIS RS 2009, 951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 951
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