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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 132/11
vom
31. Mai
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. und 3. auf dessen Antrag und einstimmig -
am 31.
Mai 2011 gemäß § 44, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen:
1.
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Januar 2011 auf seinen Antrag Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil im [X.] dahin geändert,
a) dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt und
b) die Anordnung dieser Maßregel im Urteil des [X.] vom 7.
September 2010 aufrechterhalten wird.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung von mehreren Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat
es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den [X.] von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg: im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Ausspruch über die (erneute) Anord-nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der [X.] in seiner [X.] u.a. ausgeführt:
h ausreichender Begründung festgestellt, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung [X.]. Es war der Auffassung, dass sich damit die frühere Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das [X.] gemäß §
67f StGB erledigt hat. Für eine erneute Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestand indes kein Raum, weil die jetzt abgeurteilte Tat vor der früheren, die Maßregel anordnen-den Verurteilung des Angeklagten begangen wurde. In diesem Fall ha-ben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des §
67f StGB (st. Rspr.; [X.]St 30, 305; [X.] Be-schluss vom 8.
November 1991 -
2 StR 401/91; [X.]R StGB §
55 Abs. 2 Aufrechterhalten 9; §
64 Anordnung 4; [X.] Beschluss vom 22.
Juli 2005 -
2 StR 258/05 -
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Dem schließt sich der Senat an.
Den teilweisen [X.] der Strafe hat das [X.] dagegen zutreffend angeordnet, da erst in dem von ihm verkündeten Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren gegen den Angeklagten ausgesprochen worden ist (§
67 Abs. 2 Satz 3 StGB).
Wegen des nur geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den
gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 4 StPO).
Becker [X.]Schäfer
Mayer
Menges
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4
Meta
31.05.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2011, Az. 3 StR 132/11 (REWIS RS 2011, 6128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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